Überblick zu den Änderungen durch die Zahlungsdiensterichtlinie ab 13.01.2018

Veröffentlicht: 09.01.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 09.01.2018

Am 13. Januar 2018 tritt die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) in Deutschland in Kraft. Sie verbietet insbesondere bei den bargeldlosen Zahlungen Überweisung, Lastschrift und Kartenzahlung die Erhebung von Entgelten für Zahlungsmittel oder Zahlungsweisen. Was Sie zu den Änderungen nun wissen müssen.

© Semisatch/shutterstock.com

Hintergrund der Änderungen

Durch den Erlass einer zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive, kurz PSD2), soll der europäische Markt und seine Zahlungsdienste angepasst und moderniersiert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat dies durch das “Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie” umgesetzt. Einer der Hauptpunkte ist eine Änderung der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), durch die Fälle des sog. Surcharching (Dt.: Gebühr, Aufschlag) verboten werden. Hierbei handelt es sich um das Verbot, für bestimmte bargeldlose Zahlungsmittel oder Zahlungsweisen ein Entgelt zu erheben. Der Händler soll damit seine Nutzungsentgelte für seinen Zahlungsdienstleister nicht mehr an die Kunden weitergeben dürfen.

Keine Gebühr für SEPA- und Kreditkartenzahlungen

Das Gesetz erwähnt explizit die Zahlarten SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und Zahlkarten (Kreditkarten, EC-Karten). Insbesondere für Zahlkarten wurde oftmals gegenüber Verbrauchern eine Gebühr fällig. Dies ist nun nicht mehr gestattet. Aber auch die Bezahlung per Rechnung vom Kunden an den Händler erfüllt bei entsprechender Auslegung im Ergebnis eine Überweisung des Kunden für die das Verbot” gilt. Insbesondere wohnt der Zahlart Rechnung kein eigenes Merkmal inne, dass sie eindeutig von unentgeltlich zu nutzenden Zahlungsmitteln abgrenzt und deshalb eine Gebühr rechtfertigen würde. Daher ist bis auf weiteres auch hier von der Erhebung der Gebühr abzusehen.

Auch keine Gebühren für Nachnahme mehr?

Gewöhnlich zahlt bei der Versand- und Zahlart Nachnahme der Empfänger an der Haustür bar und nicht bargeldlos. Wäre dies immer so, dürfte die Gebühr weiterhin erhoben werden. Problematisch und für Händler nicht vorhersehbar sind Konstellationen, in denen der Kunde nicht zu Hause anzutreffen ist.

Wird die Ware anschließend in der Filiale abgeholt, ist es möglich den geschuldeten Betrag auch per EC-Karte zu zahlen. Dies gilt auch bei der Abholung an der Packstation. In diesen Fällen würde der Kunde den geschuldeten Betrag bargeldlos bezahlen, was faktisch wieder zum Verbot führt. Wie mit einem solchen Fall also letztlich umzugehen ist, ob Nachnahmegebühren weiterhin erhoben werden dürfen oder nicht, ist derzeit rechtlich nicht geklärt. Bis zu einer abschließenden rechtlichen Klärung empfiehlt es sich, keine Gebühren für Nachnahmesendungen zu erheben. So können Händler unangenehme Folgen vermeiden.

(Keine) Gebühr für PayPal ?

PayPal fällt nach der Rechtslage eigentlich nicht unter das Verbot und Händler können demnach  weiterhin gesetzeskonform PayPal-Gebühren beim Verbraucher erheben. Wäre da nur nicht die Änderung der AGB durch PayPal selbst. Diese verbieten es, ein Entgelt für die Nutzung von PayPal zu verlangen. Verstößt ein Händler dagegen, behält sich PayPal das Recht vor, das Konto des Händlers zu sperren. Und PayPal ist in diesem Fall sogar schneller als das Gesetz. Die neuen Bedingungen gelten ab heute, dem 9. Januar 2018. Daher dürfen nach den AGB von PayPal ab heute ohnehin keine Gebühren für diese Zahlart mehr erhoben werden.

Keine Gebühren bei Factoring?

Bei dem sog. Factoring handelt es sich um Zahlarten, in denen Zahlungsdienstleister dem Händler die offene Forderung gegen den Kunden abkaufen. Der Anspruch auf Zahlung geht in diesen Fällen direkt an Anbieter über. Verwendet wird dieses Modell insbeondere bei Zahlungen über Klarna, Ratepay oder Novalnet über. Der Kunde zahlt dabei nicht mehr an den Händler, sondern an den Zahlungsdienst.

Streng genommen würde in solchen Fällen das Verbot gegenüber dem Zahlungsdienstleister bestehen. Dieser darf von Kunden keine Gebühr verlangen, der Händler schon. Es ist aber stark zu vermuten, dass die Rechtsprechung diesen Fall bald bewerten muss. Würde man für die Überweisung an einen Zahlungsdienstleister Gebühren verlangen dürfen, für reguläre SEPA-Überweisungen an den Händler nicht, könnte darin eine Umgehung der Ziele der Richtlinie gesehen werden. Diese will gerade auch Zahlungsdienstleister mit einbeziehen. Bis zu einer rechtssicheren Klärung sollten Händler dringend den sicheren Weg gehen und auch bei diesen Zahlarten kein Entgelt verlangen.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden.

Kommentare  

#19 die Redaktion 2018-12-14 06:34
Guten Morgen,

wir bitten um Entschuldigung.
Wir bekommen sehr viele E-Mails pro Tag und da kann es schon mal passieren, dass eine Nachricht unter geht. Die Verfasserin weis Bescheid und wird Ihnen antworten.

Beste Grüße
die Redaktion
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#18 Markus Finke 2018-12-13 14:22
Hallo
Ich bin stinksauer. Vor wenigen Wochen hieß es hier, daß Nachnahme nicht vorrangig eine Zahlart sondern eine Versandart ist. Auf meine Nachricht an die Verfasserin gab es keine Antwort (angeblich erfolgt die Antwort binnen 24 Std). Nun steht hier wieder etwas anderes. Ein befreundeter Händler hat den Aufpreis bei der Vollprüfung seines Shops durch den Händlerbund genehmigt bekommen. Bitte entscheidet Euch rechtsverbindli ch was denn nun zulässig ist oder nicht. DANKE Ein langjähriger Kunde
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#17 Redaktion 2018-01-15 11:21
Hallo Sigi,

vielen Dank für deine Anfrage. Deine Formulierung deckt sich fast mit unserer: "zzgl. Nachnahmegebühr 0 €, weiter fallen 2 € Zustellgebühren an, die Sie jedoch nicht an uns, sondern an den Zusteller direkt zahlen müssen". Aber die Zustellgebühr ist nur ein temporäres Problem, da die Post dies im März ändert.

Viele Grüße
die Redaktion
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#16 Sigi 2018-01-15 08:55
"bis zu einer abschließenden rechtlichen Klärung empfiehlt es sich, keine Gebühren für Nachnahmesendun gen zu erheben."

ok gerne.

aber gilt es auch für 2 EUR, die die Post selbst erhebt? deren Höhe und sein oder nicht sein kann ein Händler nicht beeinflussen.

bisher bestand Informationspfl icht des Händlers eben auch über jene 2 EUR, die nicht Händler, sondern die Post noch zusätzlich kassieren wird.

wie soll nun der korrekte Wortlaut für die Zahlungsart Nachnahme im shop sein: "0 EUR Nachnahmegebühr , zzgl. 2 EUR Postgebühr die jedoch nicht wir, sondern Post kassiert"?
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#15 Redaktion 2018-01-12 11:32
Hallo Mario,

danke für deine interessante Anfrage. Leider ist die ganze Problematik der Nachnahme noch nicht gerichtlich geprüft. Es bleibt daher abzuwarten, was die Rechtsprechung in dem neuen Gesetzeswortlau t sieht. Daher empfehlen wir, dies erst einmal nicht zu machen. In deiner Konstellation wäre es schon möglich, dadurch ein Verbot zu umgehen, da nur Barzahlung möglich wäre. Dann dürfte dies aber nie anders laufen und als Händler hätte man noch mehr Dokumentationspflichten.

Beste Grüße
die Redaktion
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#14 Redaktion 2018-01-12 11:14
Hallo Stephan,

besten Dank für den Hinweis. Wir geben das an die IT weiter!

Beste Grüße
die Redaktion
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#13 Stephan 2018-01-12 10:40
Ich wünsche mir eine Verbesserung der Kommentarfunktion.

1. Antworten der Redaktion (oder auch von anderen Lesern) sollten unter dem Kommentar stehen auf den sich die Antwort bezieht. So wie es jetzt ist, muss man sich immer erst den Kommentar suchen, auf den sich die Antwort bezieht.

2. Kommentare sollten in der zeitlichen Reihenfolge von oben nach unten aufgelistet werden. Wie soll man sich denn sonst auf vernünftigem Wege einen Überblick der bisherigen Kommentare verschaffen, vor allem wenn sich die Kommentare auf ältere beziehen? Sie schreiben doch Ihre Artikel auch nicht von unten nach oben.
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#12 H.K. 2018-01-11 16:23
@Peter "zumindest hat kein Händler seine Preise reduziert als Zahlverfahren bei den Banken günstiger wurden, warum sollte es dann andersrum laufen?"

Aber selbstverständl ich geben wir Ersparnisse an die Kunden weiter. In unserem Fall erhält ein Kunde 5% Preisnachlass bei Zahlung per Banküberweisung .

Nachnahme sehe ich etwas gelassen. Bei Hermes USt eine Abholung an einer Packstation nicht möglich, der Zusteller kassiert vor Ort bar ab und im Paketshop hat der Kunde grundsätzlich die Möglichkeit, bar zu bezahlen. Entscheidet er sich dort für eine unbare Zahlung mit Karte, ist das sein eigener Wille und nicht von mir als unbare Zahlweise zwingend vorgesehen.
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#11 MArio 2018-01-11 16:22
Hallo,

kann man nicht auch einen Vermerk am Paket anbringen, dass im Falle des Nichtantreffen des Kunden das Paket zurückgeschickt werden soll?

Explizit: Keine Zustellung an eine Packstation / Postfiliale

Sofern man das Paket mit dem Vermerk abfotografiert, hätte man doch auch einen Nachweis und würde dies umgehen, oder?

Bei jedem Apothekenpaket steht es ja auch drauf...
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#10 Redaktion 2018-01-11 14:25
Hallo Pete,

danke für deine Frage. Auch Sofortüberweisu ng, giropay und paydirekt handelt es sich um Zahlungsdienste leister. In den Fällen, in denen die von diesen erhobene Kosten auf den Kunden umgelegt werden, würde ein Fall des Surcharching vorliegen, der verhindert werden soll. Daher sollte in diesen Fällen auch keine Gebühr erhoben werden.

Viele Grüße
die Redaktion
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