Wir wurden gefragt: Muss durch das Geoblocking-Verbot EU-weit geliefert werden?

Veröffentlicht: 12.02.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.11.2018

Das Wort Geoblocking geistert nun schon seit Jahren durch die Internetwelt. Doch obwohl es so viele Menschen und insbesondere Online-Händler angeht, wissen nicht alle Betroffenen, was Geoblocking wirklich bedeutet. Auch die genaue Umsetzung des Geoblocking-Verbots wirft Fragen auf. Insbesondere fürchten Händler, dass sie nun zur Lieferung in alle EU-Staaten verpflichtet werden.

Geoblocking
© ESB Professional / Shutterstock.com

Beendigung des ungerechtfertigten Geoblockings

Laut Untersuchungen der Europäischen Kommission sollen im Jahr 2015 weniger als 40 Prozent der Websites international ausgerichtet gewesen und Kunden aus anderen Ländern ein Online-Kauf unmöglich gewesen sein. Dies schmälert zwar die Umsätze der Unternehmen, viele Online-Händler können und wollen trotzdem nicht gesetzlich zu einer Internationalisierung gezwungen werden und fürchten nun eine EU-weite Lieferpflicht. Wir wurden in den letzten Tagen vermehrt gefragt, ob mit dem Geoblocking-Verbot künftig tatsächlich EU-weit geliefert werden müsse.

Neben Regelungen für den Verkauf elektronischer Dienstleistungen und dem Anbieten von vor Ort bereitgestellten Dienstleistungen widmet sich das Geoblocking-Verbot vor allem dem Verkauf von Waren über das Internet. Die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ist künftig nur ausgeschlossen für den Verkauf von Waren ohne materielle Lieferung.

Das bedeutet, dass ein Kunde aus Dänemark, der das beste Angebot für einen Fernseher auf einer deutschen Webseite findet, dort bestellen kann,

  • er jedoch keinen Anspruch darauf hat, sich den Fernseher nach Dänemark liefern zu lassen.
  • Der dänische Kunde hat lediglich ein Anrecht darauf, den Fernseher beim deutschen Händler abzuholen oder die Lieferung zu sich nach Hause selbst zu organisieren.

Bestellmöglichkeit ohne Lieferpflicht!

Die neuen Vorschriften werden erst neun Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU unmittelbar in Kraft treten, damit insbesondere kleine Händler sich darauf einstellen können. Die Pläne der Kommission sehen ein Inkrafttreten bis Ende 2018 vor. 

Viele Detailfragen, wie etwa die Rechnungslegung bei den internationalen Abholern, müssen noch geklärt werden. Hierzu hat die Kommission einen Leitfaden angekündigt, der die Umsetzung des Geoblocking-Verbots für alle Wirtschaftsakteure genauer erläutern soll (wir werden den Link zu dem EU-Dokument nach Veröffentlichung selbstverständlich an dieser Stelle teilen).

Antwort

Nein, es besteht keine allgemeine Lieferpflicht innerhalb der EU, jedoch eine Bereitstellungspflicht, durch die der Kunde seine Abholung oder Lieferung selbst organisieren kann. Hierzu müssen Händler ihre Online-Shops (Zahlungs- und Versandbedingungen, Bestellablauf) entsprechend anpassen, wenn das Verbot in Kraft tritt.

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#2 TT 2018-10-04 19:00
Noch lustiger wird es, wenn man mit mehreren Dropshippern zusammenarbeit. Bestellt der Kunde dann Waren von versch. dann kann er quer durch Deutschland sein Abholung organisieren. Super.
Aus meiner Sicht sei dem EU-Kunden dann geraten eine Sammeladresse zu definieren, wo das alles hingeschickt wird. Er kann es dort dann abholen und in sein EU-Land tragen.
Es interessiert dann auch niemand, ob gemäß Elektrogesetz das Produkt in dem EU-Land registriert ist. Da wäre zumindest eine globale Lösung mal ein sinnvoller Ansatz.
z.B. gibt es Produkte, die darf ich gar nicht nach Frankreich oder Italien liefern.
In meinem Shop als LIeferland gesperrt.
Na liebe Kunden holt es in Deutschland ab und dann ist es auch in den jeweiligen Ländern ohne Registrierung. Tolle durchdachte Lösung liebe Herren in Brüssel. Das ist der richtige Weg um innergemeinscha ftlichen Handel zu fördern.
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#1 Horst Lüning 2018-02-15 09:06
Und was macht ein Händler, der keinen Verkaufsraum hat? Der seine Ware bei einem Logistiker liegen hat, der nur ein großes Warenlager mit Sicherheitsbere ich hat, zu dem nicht berechtigte Personen keinen Zutritt haben?
Brutale Mehrkosten für Extra-Abholunge n. Und dazu noch jede Menge Retouren, weil es oft nicht klappen wird. Schwachfug.
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