Themenreihe Teil 5

Geoblocking-Verordnung: Benachteiligungsverbot in den AGB

Veröffentlicht: 23.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.11.2018

Die Geoblocking-Verordnung verbietet es Händlern, Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit in den AGB zu diskriminieren. Damit sind auch indirekte Diskriminierungen gemeint.

Ausfüllen einer Buchungsmaske
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Gemäß der Geoblocking-Verordnung sollen Händler alle Kunden, ganz gleich aus welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union sie kommen, gleich behandeln. Dies schließt eine Diskriminierung in den AGB grundsätzlich aus.

Eintragung in die Buchungsmaske

Doch Achtung: Mit Diskriminierung ist nicht nur gemeint, wenn in den AGB steht, dass mit Kunden aus Land A keinerlei Geschäfte getätigt werden.

Zum Beispiel: Jesse aus Holland möchte einen Kühlschrank in einem deutschen Online-Shop bestellen. Um den Versand brauch er sich keine Sorgen machen, da der Shop auch eine Abholung im Lager anbietet. Leider kann er die Bestellung aber nicht abschließen: Bei der Eingabe der Rechnungsadresse ist es ihm nicht möglich, eine holländische Adresse anzugeben. Es besteht lediglich die Möglichkeit, Deutschland auszuwählen.

Dabei handelt es sich gemäß der Geoblocking-Verordnung um eine herkunftsbezogene Diskriminierung. In der Praxis müssen Händler also darauf achten, dass Kunden in der EU ihre Adresse in die Buchungsmaske eintragen können. Zwar sind Händler nicht verpflichtet, in jedes Land zu liefern (wir berichteten), allerdings muss auf der Rechnung die Anschrift des Käufers stehen.

Keine Gleichschaltung auf allen Kanälen

Eine Diskriminierung liegt übrigens nicht vor, wenn der Händler auf unterschiedlichen Seiten und in unterschiedlichen Verkaufskanälen (zum Beispiel Ebay und Amazon) seine Angebote unterschiedlich gestaltet. Die Verordnung erlaubt das sogar ausdrücklich. Das hat den Hintergrund, dass anerkannt wird, dass Händler gute Gründe dafür haben, ihr Angebot auf unterschiedlichen Seiten auch unterschiedlich zu gestalten. So kann in Italien die Nachfrage nach einem bestimmten Produkt anders sein, als in Deutschland und Verkäufe auf Ebay sind mit anderen Kosten verbunden als auf Amazon. Demnach liegen bei folgenden Beispielen keine herkunftsbezogenen Diskriminierungen vor:

Beispiel 1: Ein Händler bietet auf seiner „.de”-Seite einen Rabatt an; auf seiner „.fr”-Seite aber nicht.

Beispiel 2: Der selbe Händler bietet eine Lieferung nach Frankreich ausschließlich beim Shoppen auf seiner „.fr”-Seite an, ansonsten nicht.

Beispiel 3: Auf Amazon liefert ein Händler versandkostenfrei, auf Ebay aber nicht.

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#4 die Redaktion 2018-10-25 10:19
Hallo Markus,

genauso sieht es aus: Denn auch, wenn Sie nur den Versand innerhalb Deutschlands anbieten, kann es ja dennoch sein, dass ein Bürger aus einem anderen Mitgliedstaat etwas bei ihnen einkaufen möchte. Dieser muss dann zwar unter ihren Bedingungen eine deutsche Lieferadresse angeben; auf der Rechnung muss aber dennoch die Wohnanschrift stehen.

Praktisch werden solche Konstellationen aber kaum eine Rolle spielen: Kaum ein Käufer wird etwas in einem Shop bestellen, wenn dieser nicht zu ihm nach Hause liefert. Zumal ja in den meisten Fällen auch eine sprachliche Barriere bestehen wird.

Es geht bei der Verordnung mehr um das Schaffen theoretischer Möglichkeiten.

Beste Grüße
die Redaktion
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#3 Markus 2018-10-25 07:46
@Readaktion

Um noch mal auf folgendes Beispiel zurück zu kommem:
Zum Beispiel: Jesse aus Holland möchte einen Kühlschrank in einem deutschen Online-Shop bestellen. Um den Versand brauch er sich keine Sorgen machen, da der Shop auch eine Abholung im Lager anbietet. Leider kann er die Bestellung aber nicht abschließen: Bei der Eingabe der Rechnungsadress e ist es ihm nicht möglich, eine holländische Adresse anzugeben. Es besteht lediglich die Möglichkeit, Deutschland auszuwählen.

Wie sieht es denn aus, wenn ich nur nach Deutschland liefere und generell keine Abholung (auch nicht für deutsche Käufer) anbiete? Darf ich dann wieder die Rechnungsadress e (für alle EU-Staaten, außer Deutschland) bei der Eingabe im Shop sperren?

Bei mir ist es im Shop wie folgt seit je her:
Versand nur DE, keine Abholung möglich.
Man kann in meinem Shop nur als Land (Rechnung und auch Lieferadresse) DE wählen.
Muss ich mit diesen Profil jetzt trotzdem ab Dezember allen anderen 27 EU-Staaten zumindest das Rechnungsadress en-Land ermöglichen???
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#2 die Redaktion 2018-10-24 14:50
Hallo Andree,

nein, dabei handelt es sich nicht um eine Diskriminierung.

Der Händler kann in seinen Lieferbedingung en festlegen, in welche Länder er gern einen Versand anbietet. Bestellt nun ein beispielsweise ein Kunde aus Österreich ein Produkt, obwohl der Händler nur innerhalb Deutschlands versendet, so kann der Kunde nicht auf eine Lieferung nach Österreich bestehen. Er muss sich an die Bedingungen des Händlers halten und eine deutsche Versandadresse angeben.

Beste Grüße
die Redaktion
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#1 Andree 2018-10-24 14:20
Und was ist wenn man allgemein Versand in der EU anbietet aber ein bestimmtes Land ausnimmt weil die Post dort verhältnismäßig nicht in der Lage ist ordentlich zu zustellen?
Ist das dann auch eine Diskriminierung ?
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