6 Fragen zur Textilkennzeichnung

Veröffentlicht: 15.03.2013 | Geschrieben von: Sarah Menzel | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

 

Wer muss was wie kennzeichnen, wenn er in seinem Online-Shop Textilien verkauft? Viele Fragen im Zusammenhang mit der Textilkennzeichnung konnten während des Händlerbund-Webinars bereits geklärt werden. Einige, weiterführende Fragen wurden nun im Anschluss beantwortet.


Das Webinar mit dem Titel "Textilkennzeichnung – Wer? Was? Wie" informierte über Kennzeichnungspflichten, die mit Textilien handelnde Shopbetreiber zu befolgen haben. Einen Schwerpunkt legte Frau Bachmann neben den grundsätzlichen Fragen zur Kennzeichnung von Textilerzeugnissen auf abmahnfähige Fehler und Ausnahmen zur Textilkennzeichnungspflicht.

Eine Aufzeichnung dieses Webinars steht allen, die das Webinar verpasst haben, auf dem YouTube-Kanal des Händlerbundes zur Verfügung.

Yvonne Bachmann hat sich auch im Anschluss an das Webinar noch Zeit für die Fragen genommen, die den Webinar-Teilnehmern unter den Nägeln brannten. Eine Auswahl dieser Fragen wollen wir Ihnen nicht vorenthalten:

1. Was machen wir mit unserem Nähgarn? Ist dieser kennzeichnungspflichtig, da wir diesen nur zum Vernähen benutzen? Inwieweit gilt für uns der Anhang VII Nr. g. Näh.- und Verbindungsfaden?

 Bei der Bestimmung der Faserzusammensetzung nicht zu berücksichtigend sind u.a. Grundschichten, Näh- und Verbindungsfäden und Futterstoffe (Anhang VII Nr. g).

2. Kennzeichnungspflicht überhaupt nötig? Sind unsere Handtaschen, Umhängetaschen, Handtragetaschen überhaupt in dieser Verordnung genannt? Oder ist das alles dem Reisegewerbe zuzuordnen?

Taschen wie Umhängetaschen/Handtaschen sind gem. Nr. 16 Anhang V der Verordnung nicht kennzeichnungspflichtig (Nr. 16. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen). Darunter versteht man Koffer, Taschen und andere Behältnisse aus textilen Fasern.

3. Ist unser "100% Wollfilz" mit der im Anhang I  Punkt 1 "Wolle" gleichzusetzen, da unser Wollfilz aus der Wolle eines Schafes ist ?

"Wollfilz" ist keine zulässige Faserbezeichnung laut Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (EU-VO 1007/2011). Sie dürfen lediglich die Bezeichnung "100 % Wolle" (Nr. 1) verwenden. Und auch dies nur bei Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries) oder einem Gemisch aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 genannten Tiere.

4. Was ist mit unserem Stickgarn? Unsere Taschen werden mit Stickereien verschönert. Mal mit mehr als 10%, mal weniger, je nach Kundenwunsch.

Für die Stickerei-Textilerzeugnisse gilt Folgendes:

Die Faserzusammensetzung ist für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der Stickereifäden angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen. Diese Etikettierung oder Kennzeichnung ist nur für bestickte Teile vorgeschrieben, die mindestens 10 % der Oberfläche des Erzeugnisses ausmachen (Anhang IV Nr. 5).

5. Sitzkissen. Wo und wie werden wir mit diesem Produkt eingestuft?

Auch Sitzkissen, Tischläufer usw. sind kennzeichnungspflichtig, da für sie keine Ausnahme nach Anhang  V der Verordnung besteht. Sofern die Produkte dort nicht ausdrücklich genannt sind, ist eine Kennzeichnung erforderlich. 

6. Unsere Produkte sind in der Regel mit einer Nähmaschine vernäht. Wir verkaufen viele Sonderanfertigungen speziell nach Kundenwunsch als Einzelstück oder in geringen (nicht Massenware) Mengen. Allerdings stellen wir auch Handytaschen und Tablettaschen her, die dann schon ziemlich gleich aussehen. Da bei uns noch der Werkstoff mit der Hand geführt wird, kann es sein, dass sich das gleiche Produkt doch schon auch in der Naht unterscheidet. Zugeschnitten wird der Wollfilz mit der Hand. Es kommen keine Maschinen zum Einsatz. Wir sind auch keine Schneiderei in dem Sinn. 

Sie sind der Hersteller der Produkte und somit auch kennzeichnungspflichtig, weil Sie kein selbstständiger Schneiderbetrieb sind. Sofern Sie Bedenken wegen der Unterschiede der einzelnen Produkte, die Sie selbst herstellen, haben, ist Folgendes zu raten:

Achten Sie bitte darauf, dass Sie Ihre Artikel so abbilden und beschreiben, wie sie dem Kunden auch geliefert werden. Produktfotos im Internet, die einen bestimmten Lieferumfang erkennen lassen bzw. eine bestimmte Ausstattung oder ein bestimmtes Design des Verkaufsgegenstandes zeigen, sind für den Kaufvertrag genauso bindend wie die Artikelbeschreibung in Textform. Vermeiden Sie deshalb die Verwendung von Bildern ähnlicher Artikel. Im Zweifel verwenden Sie für jeden Artikel ein eigenes Foto, wenn sich darauf schon Unterschiede erkennen lassen.

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