Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 13.12.2014

Veröffentlicht: 13.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.12.2014

Das ganze Jahr über werden Online-Händler abgemahnt, weil sie bei der Preisauszeichnung Fehler machen. Das gilt natürlich auch in der Weihnachtszeit, wenn der Neid des Mitbewerbers auf dem Umsatz des Konkurrenten besonders stark ist. Wir haben heute einen wichtigen Tipp zum richtigen Werben mit Preisreduzierungen:

 Sale

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Alte, höhere Preise dürfen nicht nur durchgestrichen werden, denn dabei bleibt unklar, worauf der Händler sich vergleichend bezieht. Dies ist in dieser Weise unzulässig und irreführend. Möglich ist zum Beispiel den Rabatt im Vergleich zu einem alten Ladenpreis oder der „UVP des Herstellers“ anzugeben, soweit eine solche aktuell besteht.

Beispiel-Formulierung: „Unser bisheriger Preis 29,99 € jetzt 19,99 €

 

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