Wir wurden gefragt

Darf mit dem Begriff „Black Friday” geworben werden?

Veröffentlicht: 19.11.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
Schwarzes Black-Friday-sale Schild

Der Begriff „Black Friday” ist bereits seit 2013 als Wortmarke angemeldet und gehört der Super Union Holdings Ltd. Die Konsequenzen dürften jedem klar sein: Dadurch, dass der Begriff geschützt ist, ist es unzulässig, einfach mal Werbung mit dem „Black Friday” zu betreiben. Die Benutzung des Begriffs stellt eine Markenrechtsverletzung dar und kann zu teuren Abmahnungen führen.

Streit um Löschung

Das ist für Händler mehr als ärgerlich, denn: Jede einzelne Verwendung des Begriffs ohne die Zustimmung des Rechteinhabers stellt eine potentiell teure Aktion dar. Dabei ist der „Black Friday” ein jährlich wiederkehrendes Ereignis, welches von sehr vielen Unternehmen als Anlass genommen wird, Kunden mit satten Rabatten zum Kauf zu verführen. Bewerben darf man das ganze dann aber nicht mit dem Begriff.

Doch nicht nur das ist ärgerlich: Die Eintragung einer Marke ist an bestimmte Anforderungen geknüpft. Eine Wortmarke muss individuell sein. Nicht zulässig ist es daher, beschreibende oder geläufige Begriffe als Marke eintragen zu lassen. Nun ist der „Black Friday” nix anderes als eine allgemeinsprachliche Bezeichnung für den Freitag nach dem US-amerikanischen Thanksgiving. Bereits auf den ersten Blick wirkt die Eintragung der Marke „Black Friday” daher unzulässig. Eine Reihe von Unternehmen hat sich daher zusammengetan: Anfang des Jahres beantragten sie gemeinsam beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke. Wie t3n berichtete, kam die Behörde dem Antrag am 27.03.2018 nach und entschied sich für die Löschung der Marke.

Noch keine Entwarnung

Gegen diese Entscheidung legte der Markenrechtsinhaber aber Rechtsmittel beim Bundespatentgericht ein (wir berichteten). Das hat zur Folge, dass die Entscheidung des Patent- und Markenamtes noch nicht rechtskräftig ist. Solang noch nicht abschließend über das Rechtsmittel entschieden wurde, sollten Händler davon absehen, mit den Begriff „Black Friday” zu werben. Der Markenrechtsinhaber gab dazu an, dass Verstöße „auch weiterhin konsequent verfolgt" werden.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.