Bundesnetzagentur

Warnung vor Spionagegeräten in Form vernetzter Spielzeuge

Veröffentlicht: 13.12.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 13.12.2018
Auge von Spielzeugpuppe

Kurz vor Weihnachten warnt die Bundesnetzagentur vor Spionagetechnik, die in Form von intelligentem Spielzeug und anderen vernetzten Geräten daherkommt. Erst im letzten Jahr geriet eine Puppe namens „Cayla“ in die Schlagzeilen, weil in ihr eine „versteckte, sendefähige Anlage“ vermutet wurde. Doch die Gefahr, ausspioniert zu werden, lauert auch jetzt noch, und auch der Vertrieb solcher Produkte ist verboten und kann bestraft werden.

Smarte Geräte sind im Alltag absolut nichts ungewöhnliches. Doch gerade weil man sich an den regelmäßigen Umgang damit gewöhnt hat, können Risiken und Gefahren unterschätzt werden. Nicht zuletzt deswegen sind Einfuhr, Herstellung, Vertrieb und auch der schlichte Besitz von „Sendeanlagen“, die im Gewand eines anderen Gegenstands daherkommen, in Deutschland verboten. Wie die Bundesnetzagentur mitteilt, fänden sich in allerlei Produkten versteckte Kameras, darunter Rauchmelder, Uhren und Wetterstationen, selbst Mikrofone in Ladekabeln und Verteilersteckdosen werden genannt.

Selbst Smartwatches können verbotene Sendeanlagen darstellen

Besonders wird aber vor bestimmten Produktkategorien gewarnt: Smart Toys, Smartwatches, auch Staubsaugerroboter mit Kamera und intelligente Lautsprecher sollten von Verbrauchern genau unter die Lupe genommen werden, so die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung. „Gerade in der Weihnachtszeit ist vernetztes Kinderspielzeug stark nachgefragt. Wir warnen Verbraucher vor Spionagegeräten und raten, sich vor dem Kauf über die genaue Funktionsweise zu informieren“ erklärt Präsident Jochen Homann.

Kritisch sind der Bundestznetzagentur zufolge insbesondere folgende Produkte:

  • Smartwatches, wenn sie eine integrierte Kamera besitzen und mit dieser unbemerkte Aufnahme möglich ist, welche an ein Empfangsgerät gesendet werden kann.
  • Smartwatches für Kinder, wenn diese eine Abhör-, bzw. Mithörfunktion, auch ähnlich einem Babyphone, enthält. Diese sind gesetzliche verboten.
  • Staubsaugerroboter mit Kamera mit Übertragungstechnik und weiteren Voraussetzungen je nach Einzelfall
  • Intelligente Lautsprecher mit Spracherkennung, wenn nicht erkannt und gesteuert werden kann, wann eine Aufnahme stattfindet und es keine Information über eine etwaige Weiterleitung gibt. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass andere Personen heimlich aufgenommen werden können.

Selbst fahrlässiger Vertrieb kann Konsequenzen für Händler haben

Händler sollten sich insofern nicht nur auf mögliche Anfragen zu diesem Thema gefasst machen. Es ist auch wichtig, sich in der Rolle des Vertreibers über die Technik zu informieren, die verkauft wird. Von diesen kann nämlich, wie von Käufern auch, die Vernichtung der Gegenstände verlangt werden. Einen finanziellen Ausgleich dafür gibt es nicht – im Gegenteil: Kommt man der Aufforderung der Bundesnetzagentur in einem solchen Fall nicht nach, kann die Verpflichtung mit einem Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro durchgesetzt werden.

Der Vertrieb kann noch dazu strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, das Gesetz sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, und selbst der fahrlässige Vertrieb kann bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedeuten. Auch dürfen Mitarbeiter der Bundesnetzagentur Betriebs- und Geschäftsräume zur Kontrolle betreten und besichtigen.

Kommentare  

#1 Tom 2018-12-14 09:25
Der Beitrag zeigt wieder einmal, der Feind der rechtschaffende n Menschen "die Regierenden mit Unterstützung der Links + Grünen Radikalen" breitet sich immer weiter aus und das breite Volk stimmt auch noch dafür.
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