Verbraucherschutz Österreich

Elitepartner ignoriert Urteil zu überhöhten Abrechnungen

Veröffentlicht: 17.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.01.2019
Zwei Handys liegen mit einem Herzsymbol nebeneinander.

In Österreich gilt genauso wie in Deutschland das 14-tägige Widerrufsrecht. Nimmt der Kunde innerhalb dieser 14 Tage aber Leistungen in Anspruch, so darf der Leistungserbringer diese mit dem zurück zu zahlenden Betrag verrechnen.

Parship.at hatte, wie aus dem Artikel von Heise hervorgeht, für diese Verrechnung ein eher kreatives Modell angewendet: Ein Kunde kauft sich bei Parship eine Jahresmitgliedschaft für 598,80 Euro und macht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Nun könnte man denken, dass es sicherlich fair wäre, die Jahreskosten einfach auf zwei Wochen runterzurechnen. Das macht Parship aber nicht. Stattdessen werden die erhaltenen, einschlägigen Nachrichten zugrunde gelegt: Für jede erhaltene Antwort veranschlagt das Unternehmen elf Prozent der Jahresgebühr. Erhält man also als Kunde innerhalb der 14 Tage sieben Antworten und mehr, behält Parship gut 75 Prozent der Jahresgebühr ein.

Verbraucherschützer klagten

Das fand die Wiener Kammer für Arbeiter und Angestellte äußerst verbraucherfeindlich und klagte laut Heise vor dem Obersten Gerichtshof. Dieser entschied zugunsten der Verbraucherschützer. Parship.at muss die Jahresgebühr nun anteilig mit der Zeit bis zum Widerruf verrechnen. Das bedeutet, dass das Unternehmen erst ab dem 15. Tag der Mitgliedschaft Anspruch auf die komplette Jahresgebühr hat und beim Widerruf nach beispielsweise zehn Tagen lediglich einen Wertersatz von 16,40 Euro einbehalten darf. In Deutschland hatte das Landgericht Hamburg im Jahr 2014 nach einer Klage durch die Verbraucherzentrale Hamburg ebenfalls so entschieden. Das Urteil wurde, so Heise weiter, aber vom Oberlandesgericht Hamburg 2017 wieder aufgehoben. Grund hierfür war, dass die zeitanteilige Berechnung nicht zwingend die einzelne Alternative sei. Die Abrechnung nach Anzahl der Kontakte wurde lediglich als „unzulänglich” bezeichnet.

Elitepartner sieht sich nicht betroffen

Zurück nach Österreich: Elitepartner.at geht auch nach dem Urteil weiterhin nach der Berechnung gemäß der entstandenen Kontakte vor. „Das Urteil des Obersten Gerichtshofes Wien bezieht sich auf Parship.at und nicht auf Elitepartner.at. Daher können wir Ihrem Wunsch nicht entsprechen und bitten um Ihr Verständnis”, wird der Kundendienst von Elitepartner von Heise zitiert. Besonders pikant an diesem Verhalten ist, dass Elitepartner und Parship beide zur ProSiebenSat.1-Gruppe gehören.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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