Wer? Wie? Was? – die Beantwortung großer „W´s“ zum Rückgaberecht

Veröffentlicht: 16.10.2013 | Geschrieben von: Katja Wünschmann | Letzte Aktualisierung: 17.10.2013

Den meisten Online-Händler dürfte bekannt sein, dass einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Als Alternative kann der Online-Händler jedoch anstatt eines Widerrufsrechts ein sog. Rückgaberecht einräumen. Die gängigsten Fragen der Online-Händler zur Rückgabebelehrung haben wir für Sie zusammengestellt und hier beantwortet…

Was muss man bei der Einräumung eines Rückgaberechtes beachten?

Per Gesetz steht dem Kunden bei Bestellungen im Fernabsatz (z.B. über einen Online-Shop) ein Widerrufsrecht zu. Anstelle diese Widerrufsrechts können Online-Händler mit dem Kunden auch ein sog. Rückgaberecht vereinbaren, welches einige kleine aber feine Unterschiede zum Widerrufsrecht aufweist. Bei der Belehrung über das Rückgaberecht muss darauf geachtet werden, dass dies mit dem Widerrufsrecht nicht vermischt wird, denn Widerrufs- und Rückgaberecht können nicht nebenbeinander gewährt werden. Welche Vor- und Nachteile bei der Einräumung eines Rückgaberechts bestehen und welche weiteren rechtlichen Besonderheiten im Online-Handel bei der Einbindung der Rückgabebelehrung zu beachten sind, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Ist es zulässig, neben der Rückgabebelehrung auch die Widerrufsbelehrung zu verwenden?

Nein. In diesem Fall würde sogar eine Abmahnung drohen. So entschied zumindest das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 01.11.2006 (AZ: 3-08 0 164/06).

Demnach sei so für den Verbraucher nicht erkennbar, für welches Recht er sich entscheiden sollte und welches für ihn günstiger ist.

Kann das Rückgaberecht auch schriftlich ausgeübt werden?

Es kommt darauf an. Prinzipiell gilt, dass das Rückgaberecht nur in Form der tatsächlichen Rückgabe ausgeübt werden kann.

Bei sperrigen Gütern, die nicht paketversandfähig sind, darf man die Rückgabe (auch) durch das Rücknahmeverlangen in Textform erklären.

14 Tage oder ein Monat?

Ausschlaggebend für die Entscheidung, welche Rückgabefrist man wählt, ist die Beantwortung folgender Frage:

Kann sichergestellt werden, dass die Rückgabebelehrung dem Kunden spätestens bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach in Textform (per E-Mail) zur Verfügung gestellt wird?

Wenn ja, beträgt die Frist 14 Tage. Wenn nicht, dann muss eine Rückgabebelehrung mit einer Frist von einem Monat verwendet werden.

Uns wird häufig die Frage gestellt, ob man sich nicht wettbewerbswidrig verhält, wenn man die Frist von einem Monat wählt, da man seinen Kunden dadurch mehr Service bietet.

Dies ist nicht der Fall, da das Gesetz das Einräumen der einmonatigen Frist gestattet.

Gibt es die 40,00 € - Klausel auch für die Rückgabebelehrung?

Nein. Die Kosten der Rücksendung trägt unabhängig vom Warenwert immer der Verkäufer.

Aus diesem Grund gibt es bei Verwendung der Rückgabebelehrung in den AGB auch keine vertragliche Vereinbarung zur Übernahme der Rücksendekosten.

Darf in der Rückgabelehrung die Telefonnummer stehen?

Laut der Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 20.08.2013, Az.: 14 U 607/13) ja, wenn dies „nicht die Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechtes“ birgt.

Wir berichteten dazu hier.

Kann man die Rückgabebelehrung für Dienstleistungen vereinbaren?

Eine Dienstleistung ist eine zu erbringende Leistung, wie z. B . eine Klangschalenbehandlung. Diese Behandlung kann man jedoch nicht physisch zurückgeben, so dass sich das Rückgaberecht ausschließt.

Ist es möglich, die Rückgabe beim Kauf von Apps auszuüben?

Nein, denn Apps sind digitale Güter für die, wie bei der Dienstleistung, eine physische Rückgabe unmöglich ist.

Wie lange wird es die Rückgabebelehrung noch geben?

Nicht mehr lange, denn ab dem 13.06.2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft und das Rückgaberecht fällt ersatzlos weg.

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