Wir wurden gefragt: Hilft der Hinweis „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“?

Veröffentlicht: 15.09.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Es gibt viele Gründe, für die man abgemahnt werden kann. Dabei können die teilweise sehr hohen Kosten für eine Abmahnung besonders bei kleineren Händlern die eigene Existenz bedrohen. Grund genug, alle Maßnahmen zu ergreifen, sich vor einer Abmahnung zu schützen.

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Einige Händler verwenden daher in ihren Ebay-Artikelbeschreibungen oder unterhalb des Impressums im Online-Shop Disclaimer wie „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ oder ähnliche Formulierungen. Zu Recht?

Zunächst einmal hilft ein Blick ins Gesetz: Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. So besagt es das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

An dieser Stelle ist jedoch keine Rede davon, dass der Anspruch auf Unterlassung (der mit der Abmahnung geltend gemacht werden soll) erst entsteht, wenn sich der Abmahnende zuvor mit seinem Mitbewerber in Verbindung gesetzt hat. Würde man voraussetzen, dass eine Abmahnung erst durch eine vorherige Kontaktaufnahme möglich sein soll, würde man dem Abmahner seine gesetzlichen Rechte zur Abmahnung abschneiden (s.o.). Das Recht, eine Abmahnung auszusprechen, besteht jedoch bereits dann, wenn beispielsweise ein Mitbewerber Kenntnis von dem Rechtsverstoß (z.B. einer Wettbewerbsverletzung) erlangt hat.

Antwort

Wir raten von der Verwendung von Hinweisen wie „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ ab, denn diese bergen ihrerseits die Gefahr einer Abmahnung. Der sicherste Weg ist wie so oft die Verwendung aktueller und vollständiger Rechtstexte und eine kompetente rechtliche Unterstützung bei Fragen des Online-Handels.

Kommentare  

#2 Redaktion 2015-09-22 09:20
Hallo Herbert Thiel,

vielen Dank für den Kommentar.

Die Verwendung einer Faxnummer im Online-Handel ist keine Pflicht. Deshalb kann diese Angabe auch keine Pflichtangabe in der Widerrufsbelehr ung sein. Die Faxnummer muss nur angegeben werden, soweit sie auch im Impressum verfügbar war. Wir empfehlen daher die Abmahnung mit anwaltlicher Hilfe prüfen zu lassen, sofern Sie dies noch nicht getan haben.

Viele Grüße!
Die Redaktion
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#1 Herbert Schott 2015-09-17 00:47
Jetzt soll sogar der Hinweis, dass man vor einer Abmahnung miteinander sprechen soll, abmahnfähig sein?
Da wundert es mich nicht, wenn immer mehr Menschen davon sprechen, dass wir in einer Juristen-Diktat ur leben.
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