Neben der gesetzlichen Pflicht, ein Impressum im Online-Shop vorzuhalten, gibt es vergleichbare Regelungen auch für Geschäftspost (z.B. E-Mails). Diese beiden Gesetzesvorgaben sind jedoch nicht zu verwechseln. Im Gegenteil: Angaben in der Geschäftskorrespondenz sehen im Vergleich zum Impressum nur "rudimentäre" Pflichtangaben vor.
Signaturen können gegen Ebay-Grundsätze verstoßen
Zuletzt setze Ebay mit dem Frühjahrsupdate den Roststift an und kündigte eine Entschlackung der Artikelbeschreibungen an. Ab September 2017 dürfen Händler keine Kontaktinformationen mehr in Artikelbeschreibungen, Bildern, im Verkäuferprofil und in Ebay-Shops einbinden.
In letzter Zeit kam es offensichtlich vermehrt zu Kontensperrungen, weil Ebay-Händler neben den gesetzlich erforderlichen Angaben Kontaktmöglichkeiten in ihre Kommunikation mit Ebay-Käufern aufgenommen haben. Gemeint ist die Kommunikation über das interne Ebay-System.
Laut den Ebay-Grundsätzen soll es jedoch nicht gestattet sein, in die Korrespondenz mit dem Kunden (elektronische) Kontaktdaten aufzunehmen. Hintergrund ist, wie beim Frühjahrs-Update auch, dass über Kontaktdaten (z.B. E-Mails-Adresse, Telefonnummer oder Webseite) Verträge außerhalb von Ebay abgeschlossen werden könnten. Dabei beruft sich Ebay auf folgenden Passus in den Grundsätzen:
Kontensperrungen vermeidbar
Ebay möchte die Verwendung von E-Mail-Signaturen selbstverständlich nicht gänzlich verbieten, sondern steht einer Einhaltung der gesetzlichen Signaturpflichten nicht im Weg. Die Verwendung von Links, Webseiten, Telefonnummern, Faxnummern oder E-Mail-Adressen innerhalb der Signatur fallen allerdings nicht unter die rechtlich erforderlichen Pflichtangaben, die vom Gesetzgeber für eine Signatur - die lediglich eine Identifizierungsfunktion hat - vorgeschrieben sind.
Mangels dieser gesetzlichen Pflicht, darf Ebay deshalb entsprechend seiner festgelegten Grundsätze in den Ebay-Nachrichten die Nutzung elektronischer Kontaktmöglichkeiten oder die Angabe von Webseiten untersagen.
Als Sanktionen können Kontensperrungen drohen. In den uns bekannten Fällen wurde eine siebentägige Kontensperrung verhängt. Unter Einhaltung der nachfolgenden Tipps sollte das jedoch vermeidbar sein.
Impressumspflicht nicht automatisch Signaturpflicht
Dass Online-Händler ein Impressum vorhalten müssen, welches bestimmte Pflichtangaben enthalten muss, ist klar. Sobald Unternehmer ihren Shop oder ihr Gewerbe im Web präsentieren - sei es über eine eigene Webseite, in Sozialen Netzwerken wie Facebook oder in einem Forum oder Blog - sind sie verpflichtet, ein vollständiges Impressum einzustellen.
Das Impressum muss für die Besucher der Seite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein und gehört deshalb auf die Webseite unter eine eindeutig beschriftete Schaltfläche. Bei Ebay werden die Impressumsdaten in den rechtlichen Informationen zum Verkäufer hinterlegt und automatisch in die Artikelansicht eingezogen.
Davon zu unterscheiden ist die geschäftliche Korrespondenz zwischen Kunde und Verkäufer. Für die darin zu verwendende Signatur gelten gesonderte Regelungen, die mit dem Impressum auf der Webseite nicht zu verwechseln sind.
Signaturpflicht für bestimmte Unternehmensformen
Nahezu jeder Unternehmer wird die gesetzlichen Signaturpflichten unbewusst umsetzen und sogar darüber hinausgehen, denn eine ausführliche E-Mail-Signatur gehört zum guten Ton. Bei geschäftsmäßigen und nach außen gerichteten Mitteilungen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, haben bestimmte Unternehmensformen sogar die Pflicht, über ihre Identität zu informieren.
Dazu zählen auch E-Mails. Unabhängig davon, an wie viele Empfänger das Schreiben gerichtet ist, gelten die Regelungen für Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen. Wie die Signatur aussehen muss, hängt von der Unternehmensform ab. Dazu nachfolgend ein Überblick über die gängigsten:
Variante 1: Händler ist nicht im Handelsregister eingetragen
Für Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gibt es keine gesetzliche Regelung über die Angaben in E-Mail-Signaturen. Online-Händler, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sollten jedoch mindestens ihren ausgeschriebenen Vornamen, den Familiennamen und ihre Anschrift in die Signatur von geschäftlichen E-Mails aufnehmen.
Variante 2: Händler ist als Kaufmann im Handelsregister eingetragen
Die Pflichtangaben in einer E-Mail-Signatur eines eingetragenen Kaufmannes ergeben sich aus § 37a Handelsgesetzbuch (HGB). Auf allen Geschäftsbriefen (also auch in der E-Mail-Signatur) des Kaufmanns, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen
- seine Firma,
- die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
- der Ort seiner Handelsniederlassung,
- das Registergericht
- und die Handelsregisternummer
angegeben werden.
Variante 3: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Pflichtangaben für die E-Mail-Signatur einer GmbH ergeben sich aus § 35a GmbH-Gesetz:
- Firma mit Rechtsformzusatz „GmbH“
- Sitz der GmbH,
- das Registergericht des Sitzes,
- Handelsregisternummer,
- alle Geschäftsführer,
- soweit vorhanden der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
- Angaben über die Zweigniederlassung
- das Stammkapital, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden.
Weitere Gesellschaftsformen haben folgende Pflichten:
Offene Handelsgesellschaft (OHG), vgl. 125a Abs. 1 HGB
Kommanditgesellschaft (KG), vgl. §§ 177a, 125a HGB
Aktiengesellschaft (AG), vgl. § 80 Aktiengesetz (AktG).
Angaben zu Telefon, E-Mail und Webseite sind in der Signatur nicht erforderlich. Bei Rechnungen ist zusätzlich die Ust-.Id.-Nummer anzugeben, sofern beantragt.
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Kommentare
gerne klären wir noch ein wenig näher auf:
Wie im Artikel bereits erwähnt, bleiben die Pflichtangaben im Impressum auf der Webseite (bei Ebay unter den rechtlichen Verkäuferinform ationen) unberührt. Hier ändert sich nichts. Ergo: Im Impressum dürfen alle Pflichtangaben (z.B. auch Telefonnummer, E-Mail-Adresse) weiterhin stehen bleiben.
Lediglich in den systembedingten Nachrichten mit dem Kunden sind die Kontaktdaten weder durch die Ebay-Grundsätze erlaubt, noch rechtlich erforderlich. Ergo: Keine Kontaktdaten in den Nachrichten an den Kunden.
Nicht vergessen: Durch das aktuelle Update sind die Kontaktdaten auch an allen anderen Stellen (AUSSER DEM IMPRESSUM) nicht mehr erlaubt.
Viele Grüße!
Die Redaktion
wurden und nach langem hin und her wurden mir die von paypal belasteten Einfuhrkosten zurückerstattet und dann wurde ich von paypal "herausgeschmissen"
mit der Begründung ich würde ein zu großes Risiko für paypal bedeuten.
Die Stories mit paypal und ebay sind eigentlich von meiner Seite "unendlich" und würden hier zu weit führen. Ich empfehle daher mal zu googlen : Ärger mit paypal
Abgesehen dass der "Händlerbund" hin und wieder mal diese Art von Missstände aufgreift aber letztlich -auch für seine Mitglieder- in diesen Sachen "nichts" unternimmt. Aus diesem Grund habe ich meine Mitgliedsschaft in diesem "Bund"
gekündigt
Beschämt ist aber auch dass unsere Regierung (Finanzminister ium) nichts dagegen unternimmt, außer dass die "Kleinen" Unternehmer wahnsinnig mit Formalitäten
überschüttet und gedrückt werden aber die "Großen" ihre Steuertricks gewähren läßt. Beispiel aus jüngster Zeit: keine Verfolgung der Zoll und Steuertricks bei
Amazon, ebay und Konsorten
D.h. Telefonnummer auf einer Seite mit der Überschrift "Kontakt" sind unzulässig, die Telefonnummer auf der Seite "Impressum" dagegen Pflicht?
Ebenso steht die Telefonnummer doch unter "Rechtliche Angaben des Verkäufers", oder muss ich sie da auch löschen?
Kurz gesagt habe ich ein Verständnisprob lem. Entweder ist die Maßnahme recht albern, oder sie ist weitergehend, als dieser Artikel es beschreibt.
Würde mich über Aufklärung freuen.
Viele Grüße
Carsten Born
Seit Jahren werden die Verkaufs-Beding ungen immer schlechter, die "Vorgaben" immer schwieriger einzuhalten, das ist nicht zum Wohle des Kunden oder für ein positives Einkaufserlebni s, das ist die EBAY- Gewinnoptimieru ng!
Portofreier Versand, kostenloser Rückversand, das "Paypal-Verspre chen", verstecktes Impressum, Verbannung jeglicher Kontaktmöglichk eiten, demnächst
die "Übergabe" der eigenen Fotos an ebay....
Alles zu Lasten der Verkäufer! Den Geist, den ich einmal rief, werde ich jetzt nicht mehr los!
Leider ist in Deutschland/ Europa niemand in der Lage eine vernüftige Alternative anzubieten, oder kennt jemand eine???
na klar weil Ebay nur zu gut das durchschnittlic he Käufer-verhalte n kennt !
bis auf die Beschreibung oder gar die AGB runterzuscrolle n fällt den wenigsten ein - man achtet bei "Retourgefährde ten" Artikeln nur darauf das man auch einen Händler erwischt - wäre ja Sch..... wenn man auf 10 Jeans sitzen bleibt.
übrigens wenn ich ab Ende Juli 5000 Artikel ohne EAN oder ähnliche Parasitennummer n nicht mehr einstellen kann - dann hat sich das sowieso alles erledigt. neue Plattform oder Ladengeschäft gesucht.
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