Kennen Sie schon: Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten?

Veröffentlicht: 28.07.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 28.07.2017

Sieben Seiten ist das pdf-Dokument lang, in dem alle Vorschriften zur Bestellung eines Abfallbeauftragten stehen. Nach dem Motto „Was es nicht alles gibt“ möchten wir Ihnen in diesem Beitrag die sog. „Abfallbeauftragtenverordnung“ vorstellen, von der mehr Händler betroffen sind, als man denkt.

Abfallbeauftragter
© Ljupco Smokovski / Shutterstock.com

Worum geht es in der Abfallbeauftragtenverordnung?

Die Abfallbeauftragtenverordnung (kurz: AbfBeauftrV) erlegt vielen Unternehmen mit produktbezogenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten auf, einen gesetzlichen Abfallbeauftragten zu bestellen. 

Wozu gibt es die Abfallbeauftragtenverordnung?

Bei Elektrogeräten spielen besondere Erwägungen der Wiederverwertbarkeit (Recycling) einer Rolle. Der Abfallbeauftragte hat auf die Möglichkeiten zur Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren hinzuwirken. Die Gesetzesbegründung erklärt dazu: „Die bruchsichere Erfassung, das Verhindern einer mechanischen Verdichtung bei der Rücknahme sowie der Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Sammelcontainer stellen besondere Anforderungen an die rücknahmepflichtigen Vertreiber, die durch einen Abfallbeauftragten überwacht und (...) optimiert werden können.“

Ähnliches ist auch für Verpackungen oder Batterien zu bedenken. Deshalb soll der Abfallbeauftragte in diesen relevanten Bereichen als Berater und Selbstüberwachungsinstrument dem Betrieb in Abfallangelegenheiten zur Seite stehen.

Was sind die Aufgaben eines Abfallbeauftragten? 

Die Aufgaben eines Abfallbeauftragten sind unter anderem die Überwachung der anfallenden Abfälle und deren Weg von der Entstehung bis zur Entsorgung. Der Abfallbeauftragte kontrolliert im Unternehmen die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Der Abfallbeauftragte hat ein Recht auf Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und ihm ist die Teilnahme an notwendigen Schulungen zu ermöglichen.

Wer ist von der Abfallbeauftragtenverordnung betroffen?

Zunächst richtet sich die Abfallbeauftragtenverordnung an Krankenhäuser, Deponien oder Abwasserbehandlungsanlagen. Aber auch Händler können betroffen sein.

1.

Betroffen von der Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen, sind aber auch Hersteller und Vertreiber, die Verpackungsabfälle aufgrund der Vorschriften der Verpackungsverordnung (VerpackV) produzieren. Da die dualen Systeme aber regelmäßig einen eigenen Abfallbeauftragten bestellt haben, können Händler auf die Bestellung eines eigenen Abfallbeauftragten verzichten.

2.

Eine Pflicht besteht auch für Hersteller und Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen müssen. Maßgeblich ist daher, ob der Online-Händler als Hersteller oder Vertreiber rücknahmepflichtig für seine Elektroaltgeräte ist.

  • Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgera¨te von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgera¨tes an einen Endnutzer ein Altgera¨t des Endnutzers unentgeltlich zurückzunehmen. 
  • Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgera¨te von mindestens 400 Quadratmetern sind außerdem verpflichtet, Altgera¨te, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen. 

3.

Unter die Abfallbeauftragtenverordnung fallen auch Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zurücknehmen müssen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt.

Wer kann Abfallbeauftragter werden?

Abfallbeauftragte stellen das „Abfallgewissen“ des zur Bestellung Verpflichteten dar und sollten daher in besonderem Maße zuverlässig sein. Zuverlässig ist, wer aufgrund der persönlichen Eigenschaften, des Verhaltens und der Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben geeignet ist. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Abfallbeauftragte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Umweltdeliktes mit einer Geldbuße belegt worden ist oder zu einer Strafe verurteilt worden ist.

Der Abfallbeauftragte muss die nötige Fachkunde besitzen. Dazu muss nicht notwendigerweise eine entsprechende Hochschul- oder Berufsausbildung absolviert worden sein. Es genügt auch die Teilnahme an einem behördlichen oder behördlich anerkannten Lehrgang, in dem die Kenntnisse vermittelt wurden.

Muss der Abfallbeauftragte im eigenen Betrieb angestellt werden?

Der Beauftragte sollte dem Betrieb angehören, da er nur so seine Aufgaben richtig erfüllen kann. Betroffene Unternehmen müssen aber nicht notwendigerweise einen eigenen Abfallbeauftragten bestellen. Es besteht auch die Möglichkeit,

  • einen nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen oder
  • einen Abfallbeauftragten für Konzerne zu bestellen.

Gibt es eine Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht?

Ja. Unternehmen, die zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht in der Lage sind, können einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht bei der zuständigen Behörde stellen. Die zuständige Behörde kann von der Pflicht befreien, wenn dies im Hinblick auf die Größe oder auf die Art oder Menge der Abfälle nicht erforderlich ist.

Laut der amtlichen Gesetzesbegründung kann das der Fall sein, wenn „die Bestellung eine unzumutbare wirtschaftliche Härte für den Betrieb darstellt oder die Tätigkeit des Betriebes trotz Überschreitung der Mengengrenzen nicht zu bedeutenden Umweltrisiken führt.“

Seit wann gibt es die Abfallbeauftragtenverordnung?

Die Verordnung ist nicht neu. Sie wurde jedoch kürzlich novelliert und hat damit ihren Anwendungsbereich erweitert. Sie gilt in neuer Fassung seit dem 1. Juni 2017.

Welche Verstöße drohen bei Missachtung der Abfallbeauftragtenverordnung? 

Wer verpflichtet ist, einen Abfallbeauftragten zu bestellen und dieser Pflicht nicht nachkommt, kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belangt werden.

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