Präsentieren, ohne zu verkaufen: Der Firmen-Blog – Was muss, was kann, was darf er?

Veröffentlicht: 02.08.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.08.2017

Wer im Internet surft und das Passende für sich gefunden hat, wird seine gewünschten Waren in den virtuellen Einkaufskorb legen und bestellen. Alle Webseiten, die eine Kaufmöglichkeit anbieten, in den meisten Fällen über ein Online-Warenkorbsystem, halten dann ein Bündel an Rechtstexten (z. B. AGB, Widerrufsbelehrung) vor, um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Aber es geht auch einfacher, wenn Webseiten mal gänzlich ohne Verkaufsmöglichkeiten betrieben werden.

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To offer or not to offer?!

Auch wenn sie sowohl für Kunden als auch Händler lästig, ja bisweilen sogar überflüssig scheinen, der Gesetzgeber hat kein Erbarmen und schreibt gewisse Informationen für Online-Händler zwingend vor. Erforderlich ist unter anderem eine klare und verständliche Darstellung der Informationen über das Widerrufsrecht sowie über sonstige Verbraucherrechte auf der Webseite. In den meisten Online-Shops sind sie daher Standard: Schaltflächen mit den Bezeichnungen „Impressum“, „AGB/Kundeninformationen“, „Widerrufsrecht“, „Datenschutzerklärung“ oder „Zahlung und Versand“. Das gilt auch, wenn der Kunde neben oder anstelle eines regulären Warenkorbsystems Bestellungen auf anderen Wegen tätigen kann. Gemeint ist die Bestellung per E-Mail, Fax oder Telefon. 

Charakteristika einer Präsentationsseite ohne Verkauf

Sei es der Instagram-Account oder der Firmen-Blog – etwas fehlt diesen Webseiten: Über sie kann nichts gekauft werden. Bei einer reinen Präsentationsseite ohne Warenverkauf werden Unternehmer entlastet. Zunächst einmal muss aber vorweg geklärt bzw. sichergestellt werden, dass auf der Webseite tatsächlich keinerlei Kaufmöglichkeiten bestehen und auch kein Kauf angebahnt wird.

Bei einer reinen Präsentationsseite dürfen sich keine Anhaltspunkte für einen Vertragsschluss finden. Das wäre etwa dann der Fall, wenn Produkte oder Dienstleistungen vorgestellt werden und in diesem Zusammenhang auf mögliche Angebotsanfragen hingewiesen wird, beispielsweise über ein Kontaktformular, E-Mail, Fax oder Telefon. Formulierungen wie „Wenn Sie sich für ein Produkt interessieren, mache ich Ihnen gerne ein Angebot per E-Mail.“ o. ä. stellen bereits eine solche konkrete Angebotsanforderung an den Verbraucher dar. Ein Verweis bzw. direkter Link zu einem Shop mit Kaufmöglichkeit (z. B. Online-Shop, Marktplatz-Shop) ist hingegen zulässig.

Bitte prüfen Sie Ihre Webseite dahingehend. Soweit sich konkrete Aufforderungen zur Bestellung finden, handelt es sich um einen Online-Shop ohne Warenkorbsystem, und alle Informationspflichten inklusive aller Rechtstexte sind zu erfüllen. Derzeit kann man davon ausgehen, dass folgende Webseiten ohne Verkauf ausgestaltet sind:

  • Facebook-Accounts (nicht Facebook-Shops oder Facebook-Marktplatz)
  • Instagram-/Pinterest-Accounts
  • Blogs (s. o.)
  • Präsentationsseiten zur Unternehmensvorstellung

Pflichtinformationen auf Präsentationsseiten ohne Verkauf

Von den Informationen, die Händler auf Webseiten ohne Verkaufsmöglichkeiten benötigen, ist zunächst das Impressum zu nennen. Auch bei der Unterhaltung einer reinen Werbe- oder Präsentationsseite, in Chatrooms und Blogs besteht die Impressumspflicht, wenn keine rein private bzw. familiäre Nutzung vorliegt, sondern (auch) eine geschäftsmäßige. Noch kein Impressum? Hier geht’s zu unseren Tipps für die Gestaltung eines Impressums. 

Nicht vergessen: soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram

Beim Datenschutz muss etwas differenziert werden: Eine Datenschutzerklärung ist nicht für jede Webseite zwingend notwendig. Sie ist nur dann erforderlich, wenn auch tatsächlich mit den Daten der Webseitenbesucher gearbeitet wird. In der Realität gibt es aber keine Webseite, auf der nicht mit Analysetools oder Cookies gearbeitet wird. Eine Datenschutzerklärung ist damit in der Praxis für fast jede Webseite unverzichtbar. Wie sie aufgebaut werden muss, ist hier erklärt.

Dass auch beim Präsentieren oder Bloggen die allgemeinen Urheber- oder Werbegesetze eigehalten werden müssen, versteht sich von selbst. Also auch hier Vorsicht beim Verwenden fremder Texte, Videos und Fotos. Gleiches gilt für Werbeaussagen, die ausschließlich wahr sein müssen und den potentiellen Kunden nicht in die Irre führen dürfen. Wird beispielsweise auf den Shop verlinkt, muss das Produkt dort auch tatsächlich zum versprochenen Preis erhältlich sein.

Und das beste zum Schluss: Was auf Webseiten ohne Verkaufsmöglichkeiten wegfällt, sind die Standard-Rechtstexte. Sie werden nur bei einem Verkauf benötigt, z. B.:

  • AGB
  • Zahlungs- und Versandbedingungen
  • Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular

Kommentare  

#1 Christian 2017-08-04 18:27
"...wenn Produkte oder Dienstleistunge n vorgestellt werden und in diesem Zusammenhang auf mögliche Angebotsanfrage n hingewiesen wird, beispielsweise über ein Kontaktformular , E-Mail, Fax oder Telefon"

Geweblich Kleinanzeigen, nicht mehr erlaubt ohne „Impressum“, „AGB/Kundeninfo rmationen“, „Widerrufsrecht“?

Offline würde so etwas gar nicht machbar sein. Das würde die Kosten für eine Anzeige sprengen. Warum wird dort unterschieden, denn inhaltlich sehe ich keinen Unterschied.
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