Wenn der Postmann nicht mehr klingelt: Die Rechtslage bei Zustellproblemen

Veröffentlicht: 25.10.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.10.2017

Auch bei der sorgfältigsten Verpackung kann es zu Transportschäden an der Verpackung oder dem Produkt selbst kommen, wenn der Paketbote unzuverlässig arbeitet. Die Folgen sind nicht nur finanzielle Einbußen sondern auch Ärger mit dem Kunden. Die Fälle in der Praxis sind jedoch denkbar vielfältig. Den häufigsten Konstellationen wollen wir nun auf den Grund gehen und sie rechtlich einordnen.

Paktebote
© ronstik / Shutterstock.com

Zusteller und Händler im Stress

Es sind (leider) die Schattenseiten des Online-Handels: Ärger mit bei der Paketzustellung hat wohl jeder Deutsche schon einmal gehabt – sei es als Händler oder als Käufer. Pakete kommen zu spät an, werden bei einer fremden Person abgegeben, deren Namen man noch nie gehört hat oder noch schlimmer: Das Paket scheint wie vom Erdboden verschluckt. Für Händler geht es jedoch bei solchen Zustellungen nicht nur um die Zufriedenheit ihrer Kunden, sondern gelegentlich auch um viel Geld. Es ist daher wichtig, seine Rechte und Pflichten in der Hektik des Alltags genau zu kennen.

Problem: Transportverlust

Es ist das absolute Horror-Szenario eines Händlers, wenn der Kunde behauptet, überhaupt keine Ware erhalten zu haben. Dann geht eine ewige Litanei der Spurensuche los, die nicht selten im Zwist mit dem Kunden endet. Die Rechtslage sieht jedoch wie folgt aus: Bei einem Kauf eines Verbrauchers trägt das Transportrisiko der Unternehmer. Transportrisiko meint dabei die Gefahr, dass die Ware auf dem Versandweg verloren geht. Dieses Risiko muss der Händler bis zur Zustellung übernehmen, also bis der Kunde seine Ware tatsächlich in den Händen hält oder sie an seinem gewünschten Ort (z. B. Wunschfiliale) abgegeben wurde. 

Bei einem Transportverlust ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten, wenn dieser glaubhaft versichern kann, dass er die Ware nie erhalten hat.

Zwar ist der Unternehmer verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten, er hat aber gleichzeitig auch die Möglichkeit, einen Nachforschungsauftrag bei dem beauftragten Transportunternehmen aufzugeben, um auf diese Weise die Ware vielleicht zurückzubekommen. Bei einem versicherten Versand besteht darüber hinaus das Recht, die Kosten vom Transportunternehmen einzufordern.

Problem: Keine Lieferung trotz positiver Sendungsverfolgung

Einen ähnlichen Fall stellen "vermeintliche" Transportverluste dar, etwa wenn der Kunde behauptet, die Ware nicht erhalten zu haben. Der erste Schritt wird in solchen Fällen über die Sendungsverfolgung gehen. Kann daraus abgelesen werden, dass das Paket zugestellt wurde, ist das jedoch nicht in jedem Fall ein Beweis für eine tatsächliche Zustellung beim Empfänger. Hier kommt es in der Praxis meist zu folgendem Phänomen: Es steht Aussage gegen Aussage. Hinzu kommt, dass die oft sorglose Zustellung bei Nachbarn/Ablage an leicht zugänglichen Orten ein offenes Geheimnis ist.

Gerade aus diesem Umstand heraus muss der Händler lückenlos nachweisen können, dass er besagtes und möglicherweise abhandengekommenes Paket an einen bestimmten Empfänger abgesendet und dieser mit seiner Unterschrift den Empfang bestätigt hat. Aus Sendungsbelegen kann genau das jedoch nicht immer abgelesen werden. Auch die Unterschrift ist nicht in jedem Fall eindeutig identifizierbar.

Bei einem Verlust ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten, wenn dieser glaubhaft versichern kann, dass er die Ware nie erhalten hat. Glaubhaft machen kann der Kunde das beispielsweise mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Ob hier das Vertrauen oder Misstrauen in den Kunden überwiegt, ist Geschmackssache. Alternative zu rechtlichen Auseinandersetzungen kann die Online-Streitschlichtung sein.

Problem: Verspätete Lieferung 

Anders als der stationäre Handel haben Online-Händler den Nachteil des teilweise sehr langen Versandweges (z. B. bei Warensendungen). Um für den Kunden zumindest einen halbwegs absehbaren Zeitraum abzustecken, in welchem er die Lieferung erwarten kann, machte der Gesetzgeber sogar eine gesetzliche Pflicht daraus. Für den Online-Händler ergeben sich daraus zwei Pflichten: Er muss zwingend einen Liefertermin oder -zeitraum angeben und diesen auch einhalten. Kann er dies nicht, können daraus Schadensersatzansprüche resultieren. Auch mit Hinweisen wie „voraussichtlich“ oder ähnlichen Formulierungen kann sich der Händler nicht aus der Affäre ziehen.

Der Händler muss also dafür sorgen, dass die Zustellung rechtzeitig erfolgt und der Kunde seine Ware zum vereinbarten Termin erhält. Dafür muss der Kunde sich natürlich auch für eine Zustellung bereithalten. Weiß er schon bei der Bestellung, dass er zu den üblichen Zustellzeiten der Paketdienstleister nicht anwesend sein wird, kann er die verspätete Lieferung nicht mehr rügen.

Übrigens: Die Widerrufsfrist bleibt davon unberührt, da sie erst mit der Zustellung beim eigentlichen Empfänger zu laufen beginnt.

Problem: Ungewollte Abgabe beim Nachbarn

Weil Paketzusteller genau um die Zeit arbeiten, in der auch alle anderen Menschen arbeiten und nicht zu Hause sind, können massenhaft Pakete nicht zugestellt werden. Die meisten Paketboten versuchen es dann im Haus und/oder bei den Nachbarn. Die meisten AGB der Transportdienstleister sehen genau so eine Ersatzzustellung vor. Sie sind jedoch oft unwirksam oder für den Empfänger unbeachtlich.

Eine solche „Ersatz“-Zustellung ist daher keine echte Zustellung. Der Händler hat sich vertraglich dazu verpflichtet, das Paket an genau diesen Empfänger an genau die bei der Bestellung hinterlassenen Anschrift zuzustellen. Nur wenn der Kunde ausdrücklich gegenüber dem Versender oder dem Transportunternehmen (z. B. durch eine Abstellgenehmigung) einer Alternativ-Zustellung zugestimmt hat, kann sich der Händler darauf berufen. Andernfalls gilt die Ware nicht als zugestellt. Kommt es beispielsweise mit dem Nachbarn zu Unstimmigkeiten und er ist nicht mehr erreichbar bzw. gibt das Paket nicht heraus, ist das Sache des Händlers.

Problem: Paket vor der Tür abgelegt und abhandengekommen 

Lässt sich keine Person finden, wo das Paket hinterlassen werden kann, nehmen es einige Paketzusteller nicht sehr ernst und stellen das Paket sorglos im Treppenhaus oder vor der Haustür ab. Auch hier gilt das Vorgenannte: Der Zusteller ist nicht berechtigt, das Paket unbeaufsichtigt und ohne Zustimmung abzustellen. Kommt es abhanden, muss der Händler für seinen Paketzusteller haften. Konsequenz: Das Geld muss erstattet oder die Ware darf alternativ neu geliefert werden.

Nur mit der Erteilung einer Abstellgenehmigung durch den Kunden soll das Ablegen der Ware am vereinbarten Ort als ordnungsgemäße Zustellung gelten. Mit dieser Zustellung beginnt auch die Widerrufsfrist. Das ist übrigens auch bei Food-Boxen oft der Fall, wo der Kunde direkt bei der Bestellung einen Wunschnachbarn benennen darf. Wird das Paket vom Abstellort (z. B. Garage) gestohlen, muss der Online-Händler dafür nicht einstehen.

Problem: Beschädigte Ware

Wenn die an den Kunden versendete Ware auf dem Transportweg beschädigt wird, ist das ein großes Ärgernis – sowohl für den Online-Händler als auch den Kunden. Wenn die Ware auf dem Transportweg zum Verbraucher beschädigt wird, kann der Verbraucher einen Mangel geltend machen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Für den Händler bedeutet diese Regelung, dass er innerhalb dieser sechs Monate verpflichtet ist, nachzuweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Lieferung einwandfrei gewesen ist.

Der Kunde hat dann die Wahl zwischen Neulieferung oder Reparatur. Eine fristgebundene Rügepflicht des Käufers bei beschädigt gelieferter Ware gibt es nicht.

Soweit die Widerrufsfrist noch läuft, kann der Verbraucher sich gegenüber dem Händler auch noch auf sein Widerrufsrecht berufen. Bei der Entscheidung für einen Widerruf ist der Händler verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis zurückzuzahlen, während der Kunde die erhaltene Ware zurücksenden muss.

Der Online-Händler ist sein direkter Ansprechpartner, denn mit dem Transportunternehmen muss er sich nicht in Verbindung setzen. Die Geltendmachung eines Schadens beim Logistiker obliegt allein dem Händler. Dieser muss allerdings auch haften und gegebenenfalls den Kaufpreis erstatten, bevor der Schaden vom Versandunternehmen reguliert wurde.

Problem: Versehentliche Falschlieferung

Landet in der Hektik des Alltags eine falsche Ausführung oder ein komplett anderes Produkt im Paket, dann ist das für den Kunden ebenfalls ein Gewährleistungsfall und einem Defekt oder sonstigem Mangel gleichzusetzen (s. o.). Der Kunde ist dann zur Rückgabe der Falschlieferung verpflichtet und hat einen Anspruch, die richtige Ware geliefert zu bekommen. Die Rück- und erneute Zusendung geht dann zu Lasten den Händlers.

Praxistipp:

Diese und andere Konstellationen gibt es in der Praxis massenhaft. Wie weit hier eine rechtliche Auseinandersetzung getrieben werden soll, ist Geschmackssache. Von exzellentem Kundenservice bis hin zur Strafanzeige wegen Warenbetruges ist alles möglich. Der goldene Weg liegt gewiss in der Mitte. Während vermehrt auftretende Zustellprobleme beim kleinen Händler schon zu Existenzproblemen führen können, geht es dem mittelständigen Händler oft um die Genugtuung und er kann meist aus Kulanz für einen zufriedenstellenden Kundenservice sorgen. Kommt es zu Problemen bei der Zustellung von hochpreisigen Artikeln, ist daher rechtlicher Rat einzuholen. Eine Alternative zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kann auch das Online-Schlichtungsverfahren sein.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#7 Heinz 2017-10-28 09:49
Da schließe ich mich Michael an. Ich finde zu jedem solcher Artikel gehört auch die Mitteilung was der Händlerbund jeweils beim konkreten beschriebenen Fall für uns Händler tut.
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#6 Thoralf 2017-10-27 10:51
"Man könnte auch knallhart dem Käufer Beweispflichten und Mitwirkungspfli chten aufdrücken und damit Händler und Käufer wieder gleich stellen"

Ähm ja. Und wie soll man etwas nicht-beweisen? Was ist das denn für ein sinnfreier Ansatz? Da kann ich auch (übertrieben gesagt) durch die Gegend laufen und Leute von der Leber weg beschuldigen - sollen sie doch erst einmal das Gegenteil beweisen!

Ich kann die Probleme hier nicht nachvollziehen: getrackter Versand, Abstellgenehmig ung vorab geben lassen (wie hier beschrieben), fertig. Falls doch mal was ist: Bisher hat ausnahmslos jedes Versandunterneh men, trotz Boheis am Anfang (die versuchen eben auch zur Arbeitsvermeidu ng, dass man sich davon abschrecken lässt), Verluste erstattet.
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#5 Conny 2017-10-26 13:13
Ich sehe das Problem genau so wie meine Vorredner. Der Händler wird immer in Anspruch genommen. Der Transportdienst redet sich setzt raus und kann über seine AGB das ganze zu seinen Gunsten regeln. Der Händler jedoch nicht. Warum wird nicht an diesem Punkt angesetzt? Z.B. eine verschuldensuna bhängige Zahlungspflicht für Paketdienste. Wenn der Paketdienst jetzt was kaputt macht ist der Händler der Dumme. Aber auch von Seiten der Käuferschaft muss dringend was passieren. Verbraucher erhalten immer mehr Vorteile auf Kosten der Händler. Nicht umsonst wird Verbraucherschu tz auch Betrügerschutz genannt!
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#4 Dende 2017-10-25 16:49
Hallo Redaktion, schön für eure Forderungen nach Wertersatz, diese sind ganz ohne Zweifel sinnvoll ABER das hilft nicht bei der Erleichterung wenn es um Schadensersatz gegenüber dem Transportdienst geht oder damit Transportdienst e zu verbindlichen Liefwrzeitwn gezwungen werden oder das dir Beweislast der Händler erleichtert wird oder oder oder
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#3 Redaktion 2017-10-25 16:02
Hallo Michael,

unter anderem fordert der Händlerbund zur Entlastung kleinerer Händler eine Änderung der Wertersatzregel ung und der Muster-Widerruf sbelehrung sowie die Verschärfung des Widerrufsrechts . Konkrete Forderungen wurden zuletzt im September 2017 an die EU-Kommission gereicht und mit Studienergebnis sen belegt. Die Handlungsempfeh lungen sind hier nachzulesen: haendlerbund.de/.../...

Mit freundlichen Grüßen
die Redaktion
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#2 Detlev Schäfer 2017-10-25 14:39
Thema Transportverlust:
"darüber hinaus das Recht, die Kosten vom Transportuntern ehmen einzufordern"
Hermes (evtl auch DHL?) versucht einen mit dem Netto-Einkaufsp reis abzuspeisen, das finde ich ziemlich frech. Schließlich liegt der Schaden eindeutig im Verkaufspreis. Ich meine sogar, dass Hermes meine Einkaufspreise überhaupt nichs angeht. das sind Betriebs-Intern as die ich sonst auch nicht presigebe.
Allerdings hat ein Widerspruch des Ersattungsbetra gs zum Erfolg geführt.
Thema Verspätete Lieferung:
Sind die von Ebay vorgegebenen Versandlaufzeit en wirklich das Maß aller Dinge?
Hermes hält die nie ein. Wenn am Freitag ein Kauf getätigt wird, wird der Artikel nicht Dienstag beim Kunden sein, wenn er erst Montag im Paketshop abgeholt wird (und selbst das erfordert eine Abgabe am Samstag im Paketshop, was man nicht unbedingt von einem Händler erwarten muss).
Hier gaukelt Hermes Ebay dieselbe Leistung wie DHL vor (die Angaben sind identisch) ohne sie tatsächlich zu erbringen.
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#1 Michael 2017-10-25 11:28
Schöner Text, aber hier fehlen Infos zum konkreten Vorgehen und - was viel wichtiger ist - was Europas größter Händlerverbund tun wird um es dem Händler leichter zu machen!

z.B. Könnten per Gesetz die Paketdienste gezwungen werden keine Nachbarschaftsa bgaben ohne Zustimmung zu machen; bei Verlust oder Beschädigung leichter und schneller Schadensersatz zu zahlen etc.
Es sollte einen Unternehmerrege ss nicht nur auf die Händlerkette sondern auch auf die Transporteurket te geben.
Man könnte auch knallhart dem Käufer Beweispflichten und Mitwirkungspfli chten aufdrücken und damit Händler und Käufer wieder gleich stellen.

Mit fehlt auch der Abschnitt wo Frau Bachmann darlegt, was der Händlerbund zur Erleichterung der kleinen Händler konkret unternimmt. Damit meine ich, wie der Händlerbund gezielt auf die Politik einwirkt.
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