Überblick über das Gewährleistungsrecht

Veröffentlicht: 15.01.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022

Online-Händler klagen immer wieder über Probleme bei der Abwicklung von Gewährleistungsfällen. Häufiger Grund ist dabei, dass sowohl Kunde als auch Verkäufer nicht über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen. Informieren Sie sich daher in unserem informativen Überblick über das Gewährleistungsrecht und werden fit in schwierigen Situationen.

Wie jeder Online-Händler weiß, ist er per Gesetz dazu verpflichtet, einzustehen, wenn er dem Kunden eine mangelhafte Ware geliefert hat. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieses Recht vielfach als „Garantie“ bezeichnet. Aus juristischer Sicht handelt es sich jedoch dabei nicht um eine „Garantie“, sondern um das sog. „Gewährleistungsrecht“,

In der Praxis kommt es immer wieder zu Differenzen zwischen Kunden und Händlern. Um für den Alltag gerüstet zu sein und die Grundregeln des Gewährleistungsrechtes zu kennen, sollen die häufigsten Fragen und Irrtümer nachfolgend erläutert werden.

Die Nacherfüllung

Ist die Kaufsache mangelbehaftet, kann der Käufer von seinem sog. Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Der Käufer hat die Wahl, ob er die sog. „Nacherfüllung“ in Form der Mangelbeseitigung (z.B. im Wege der Reparatur) oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen will.

Ist lediglich die Taste an einer Waschmaschine beschädigt, bedeutet es für den Händler einen wesentlich geringeren Aufwand, die Taste auszutauschen, statt eine komplett neue Waschmaschine zu liefern. In diesen Fällen kann der Händler die Neulieferung verweigern und auf einer Reparatur bestehen.

Den Anspruch auf Nacherfüllung können Verbraucher ausschließlich gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

Rechte des Käufers bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung

Anstatt der Nacherfüllung kommen aber auch das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, die Zahlung eines Schadensersatzes oder die Minderung des Kaufpreises in Betracht. Diese Ansprüche können jedoch nur geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder fehlschlagen ist. Die Nacherfüllung (also Reparatur oder Neulieferung) ist grundsätzlich vorrangig vor diesen Rechten.

Dies resultiert daraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Der Verkäufer soll die Chance haben, seinen Teil des Vertrages – nämlich Lieferung einer mangelfreien Sache – noch zu erfüllen.

Mangel = Geld zurück? In der Praxis verlangen Kunden häufig voreilig ihr Geld zurück. Das Recht auf Rücktritt besteht jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen (also Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung). Der Kunde kann also nicht ohne Weiteres den Kaufpreis zurück verlangen und vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist beispielsweise erst zulässig, wenn zweimal erfolglos nachgebessert wurde.

Wer muss was beweisen?

Grundsatz: Der Käufer muss nach Annahme der Kaufsache den aufgetretenen Mangel beweisen und den Umstand, dass dieser bei der Lieferung bereits vorlag.

Ausnahme Verbrauchsgüterkauf: Bei einem Verbrauchsgüterkauf, der die Situation bezeichnet, in der ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft, gilt folgende Ausnahme: Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate seit Lieferung auf, wird vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung zeigt, auch schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Übernahme der Kosten für Nacherfüllung

Steht fest oder wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass eine mangelhafte Ware geliefert wurde, hat der Verkäufer dem Kunden den Zustand herzustellen, der vertraglich geschuldet ist - d.h. die Lieferung einer mangelfreien Ware. Der Verkäufer muss in diesem Zusammenhang die Kosten des Transports und der Reparatur usw. tragen.

Häufig bestehen Verkäufer darauf, dass der Kunde zu ihnen kommt und die mangelhafte Ware abliefert. Hier gilt jedoch: Die Nacherfüllung ist am jeweiligen Belegenheitsort der Kaufsache (d.h. in der Regel der Wohnsitz des Käufers) zu erbringen, wenn kein Nacherfüllungsort vertraglich festgelegt wurde.

Tipp

Im Gewährleistungsfall gibt es eine Vielzahl von verschiedenen Fallgestaltungen. Vertiefende Informationen können Online-Händler im Hinweisblatt hier und hier erhalten. Bei Zweifeln sollten Händler sich anwaltlicher Hilfe bedienen.

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