Wir wurden gefragt: Ist Werbung in Bestellbestätigungen erlaubt?

Veröffentlicht: 08.01.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.03.2018

Aktuell gilt, dass die vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich ist, um diesem eine Werbe-E-Mail zusenden zu dürfen. Liegt die Einwilligung nicht vor, stellt dies eine unzulässige Belästigung des Empfängers dar. Doch wie sieht es mit der Bestätigung aus, die ein Shopsystem oft automatisch nach Eingang der Bestellung versendet? Wir wurden gefragt, ob diese Mail ebenfalls als belästigende und unzulässige Werbung angesehen wird und sie sogar Werbung beinhalten darf.

Mail-Verkehr
© Rawpixel.com / Shutterstock.com

Bestellbestätigung von Online-Bestellungen Pflicht

Jeder Besitzer eines virtuellen Postfachs wird sich durch die Flut von Bestellbestätigungsmails und unzähligen E-Mails zur Kaufabwicklung schon einmal gestört gefühlt haben. Obwohl die Praxis ganz anders aussieht und E-Mail Werbung nur mit einer Zustimmung des Empfängers erlaubt ist, gibt es eine Ausnahme: Online-Händler müssen dem Besteller den Zugang der Bestellung unverzüglich und auf elektronischem Wege bestätigen.

Dies gilt übrigens nicht nur gegenüber einem Verbraucher, sondern auch im B2B-Handel. Die Frage, welche Informationen in eine Bestellbestätigung gehören, haben wir bereits beantwortet.

Nicht vergessen: Bestellen Verbraucher im Internet Waren, müssen diese nach dem Kauf außerdem eine Bestätigung des Vertrages erhalten (sog. Vertragsbestätigung oder Auftragsbestätigung).

Ergo erfüllen Online-Händler mit ihrer Bestellbestätigung – bewusst oder unbewusst – sogar eine gesetzliche Pflicht, sofern tatsächlich eine Bestellung eingegangen ist. Solche Pflichtmails können keine Belästigung sein, und damit ist auch die Bestellbestätigung nicht als E-Mail-Werbung anzusehen, für die man an eine gesonderte Einwilligung des Empfängers wie beim Newsletter benötigt.

Was kann, was darf, was muss?

Die viel spannendere Frage ist jedoch, ob und wie viel Werbung in eine Bestellbestätigung gepackt werden darf. Im Gesetz gibt es lediglich die Pflicht, dem Besteller „den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen“. Ob die Bestellbestätigung daher mit weiterer Werbung kombiniert werden kann, ist im Gesetz nicht berücksichtigt.

Zuletzt hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass allein das mit einem Hyperlink versehene Firmenlogo eines Unternehmers in der Signatur einer Mail ohnehin keine Werbung sei (Urteil vom 02.10.2017, Az.: 29 C 1860/17).

Aus dem Grundgedanken heraus, dass die Bestellbestätigung tatsächlich nur dem Zweck dienen soll, den Bestelleingang kurz zu bestätigen, versteht sich von selbst, dass Werbung nicht das übergeordnete Ziel der Mail werden darf. 

Solange der Wesensgehalt der Bestellbestätigung, also dem Kunde den Eingang der Bestellung mitzuteilen, gewahrt bleibt und dieser Teil die E-Mail auch dominiert, spricht nichts dagegen, sie mit zusätzlicher Werbung zu versehen. Hier wird der Kunde gerade nicht belästigt, sondern über den Eingang der Bestellung informiert. Den werblichen Teil, der wirklich nur eine untergeordnete Rolle spielen sollte, wird dann vom Kunden gedanklich aussortiert.

Antwort:

Eine Bestellbestätigung ist eine gesetzliche Pflicht im E-Commerce und kein Anlass für eine (verdeckte) E-Mail-Werbung. Sie darf deshalb nur ganz untergeordnete Werbung erhalten.

 

Übrigens: Wurde die Bestellung nie ausgelöst, dürfen die Kunden natürlich nicht angeschrieben werden. Sog. Bestellabbrecher-Mails oder Fake-Bestellbestätigungen sind sehr wohl unzulässige Mail-Werbung.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

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Kommentare  

#8 Martin L 2020-09-24 14:38
BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 134/15,
Zwar stellt eine (reine) Eingangsbestäti gung via E-Mail selbst noch keine Werbung dar. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die in einer solchen E-Mail enthaltenen Werbung von vornherein keine (Direkt-) Werbung darstellen kann. Enthält eine solche Bestätigungs-E- Mail Werbung wird sie vom Versender vielmehr in zweifacher Hinsicht genutzt - nämlich für die an sich nicht zu beanstandende Eingangsbestäti gung und (unzulässig) für Zwecke der Werbung.
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#7 Karin 2018-01-24 23:16
Ist die Frage / E-Mail an den Kunden ca. 7 Tage nach dem Versand der Ware, ob er zufrieden ist mit dem Produkt, dem Service usw. und die Bitte den Kauf doch zu bewerten Werbung, also nicht erlaubt oder ist diese E-Mail keine Werbung und erlaubt?
Muss in dieser "Bewertungsauff orderung" darauf hingewiesen werden dass diese anonym ist, insofern der Kunde keine eigenen Angaben macht?
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#6 Karl-Heinz 2018-01-21 14:44
Hallo.
Und wie verhält es sich bei der Übersendung der Rechnung?
Ist hier eine inhaltliche Werbung für ähnliche Produkte erlaubt?

Zur Erinnerung:
Bei STRATO-Shops ist eine"händische" , sprich manuell ausgelöste Nachsendung der Rechnung per email erforderlich.
Darf dabei auch eine Werbung auf ähnliche Produkte erfolgen?

Mit besten Grüßen
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#5 Redaktion 2018-01-15 15:57
Hallo gerd,

vielen Dank für die Rückfrage. Wir drücken uns gerne noch einmal verständlicher aus. Werbung hat von Gesetzeswegen nichts in einer Bestellbestätig ung zu suchen. Solange sie nur eine untergeordnete Rolle spielt, hat sie aber keine rechtlichen Konsequenzen. Sie können hierfür nicht abgemahnt werden.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#4 Sara 2018-01-15 14:37
Die Werbung - der Motor des Fortschritts. Und das erste, was die Menschen achten-ein Logo. Sehr viele Unternehmen erhalten Ihre Popularität wegen der Schrott: logaster.de/.../business-logo
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#3 gerd 2018-01-14 06:17
Hallo Frau Bachmann. Die Fragestellung: "Ist Werbung in Bestellbestätig ungen erlaubt? "
Ihre Antwort: " Nein. .............Si e darf - wenn auch nur untergeordnete - Werbung erhalten."
Also jetzt: Ja oder Nein? :-(
und wer ist "Sie", die untergeordnete Werbung "erhalten" darf? :-)
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#2 Redaktion 2018-01-12 09:05
Hallo Dietmar,

vielen Dank für die Nachfrage. Sie beziehen sich sicherlich auf die Änderungen zum 13.01.2018? Hier lautet die Antwort, dass weiterhin Nachlässe bei Nutzung einer bestimmten Zahlungsart erlaubt sein werden.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#1 Dietmar 2018-01-10 15:01
Ein Preisnachlass (z.B. 2%) für eine Zahlungsart ist aber weiterhin erlaubt?
Z.B. für Vorkasse durch Überweisung?
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