Abmahnung - Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz vermeiden

Veröffentlicht: 22.01.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.07.2016

Ein kleines Klebefähnchen an einem Kopfhörer war Streitgegenstand eines jahreslangen Rechtsstreits. Das Oberlandesgericht Celle hatte nämlich zu entscheiden, ob das Klebefähnchen eine ausreichende Kennzeichnung nach dem Elektrogesetz ist, oder ob es mangels leichter Entfernbarkeit die notwendige Dauerhaftigkeit nicht mehr erfüllt ist. Lesen Sie hier, wie der Fall ausgegangen ist.

Richterhammer und Kopfhörer

(Bildquelle Richterhammer und Kopfhörer: Barna Tanko via Shutterstock)

In einem aktuellen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Celle mit der Frage der dauerhaften Kennzeichnung eines Elektrogerätes zu befassen. Konkret ging es um die nach § 7 Satz 1 Elektrogesetz vorgeschriebene dauerhafte Kennzeichnung des Elektrogerätes, um den Hersteller des Elektrogerätes eindeutig identifizieren zu können.

Das Oberlandesgericht Celle hatte in dem Fall zu klären, ob ein „Fähnchen“ am Kabel eines Kopfhörers der Kennzeichnungspflicht des Elektrogesetzes entspricht (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 13 U 84/13).

Ein Online-Händler verkaufte über seinen eBay-Shop Kopfhörer, wobei am Kopfhörerkabel ein Fähnchen mit den Angaben zum Hersteller angebracht war. Daraufhin wurde der eBay-Händler wegen Missachtung der gesetzlichen Kennzeichnungspflichten aus § 7 Elektrogesetz abgemahnt. Der Abmahnende warf dem Online-Händler vor, es fehle an einer Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung.

§ 7 Elektrogesetz (Kennzeichnung)

Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. […]

Klebefähnchen nicht dauerhaft

Das OLG Celle hat festgestellt, dass die notwendige dauerhafte Kennzeichnung durch ein solches Fähnchen nicht gegeben sei, da dieses leicht durch den Verbraucher entfernt werden kann.

Eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß § 7 Satz 1 Elektrogesetz setze voraus, dass die Kennzeichnung nicht ohne nennenswerte Schwierigkeiten vom Gerät abgerissen bzw. abgeschnitten werden kann. Eine Kennzeichnung allein auf einem Klebefähnchen, das am Kabel eines Kopfhörers aufgebracht ist und üblicherweise vom Verbraucher als störend empfunden wird, ist nicht ausreichend dauerhaft. Nach Ansicht der Richter sei es sogar sehr wahrscheinlich, dass die Verbraucher entsprechende Fähnchen entfernen werden, da diese beim Betrieb als störend und lästig empfunden werden können.

Das Gericht stellte zwar klar, dass die Kennzeichnung nicht deshalb unzureichend war, weil sie nur „am“ und nicht „auf“ dem Produkt angebracht war. Von Dauerhaftigkeit könne jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt.

Fazit

Ist eine entsprechende Kennzeichnung nach dem Elektrogesetz leicht entfernbar bzw. sogar überwiegend wahrscheinlich, dass diese entfernt werden wird, ist die nach § 7 Elektrogesetz notwendig gegebene Dauerhaftigkeit nicht mehr gegeben.

Das Oberlandesgericht Celle hatte mit dem Urteil bestätigt, dass die Regelung zur Kennzeichnungspflicht von Elektrogeräten nach Elektrogesetz eine Marktverhaltensregelung ist und entsprechende Verstöße kostenpflichtig abgemahnt werden können. Verstöße können jedoch nicht nur von Mitbewerbern abgemahnt, sondern auch von den zuständigen Behörden geahndet werden. Weitere Informationen zum Thema: Abmahnung Elektrogesetz

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