Vertriebsbeschränkungen: OLG Düsseldorf fällt richtungsweisendes Urteil

Veröffentlicht: 28.01.2014 | Geschrieben von: Susanne Richter | Letzte Aktualisierung: 28.01.2014

Für viele Online-Shop- bzw. Plattformbetreiber ein leidiges Thema: Vertriebsbeschränkungen. Wir berichteten bereits letztes Jahr mehrmals über die Rechtmäßigkeit von Vertriebsbeschränkungen (z.B. hier und hier). Kürzlich hat sich das OLG Düsseldorf mit dem Thema auseinandergesetzt und eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.

Hammer auf law-Taste

Die [Un-]Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen ist für den Online-Handel noch immer von großer Bedeutung. Die Frage, die sich hierbei immer wieder stellt, lautet: Wie weit reichen die Befugnisse der Hersteller?

Zwar ist die Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit solcher Vertriebsbeschränkungen noch immer nicht eindeutig; es lassen sich allerdings Tendenzen erkennen. So hatte zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem richtungweisenden Urteil vom 13. November 2013 (Az.VI – U (Kart) 11/13) eine Vertriebsbeschränkung in Form einer Fachhandelsvereinbarung für unzulässig erklärt und dem klagenden Onlinehändler einen Schadenersatzanspruch in Höhe von knapp einer Million Euro zugesprochen.

Was war passiert?

Ein Hersteller für Badarmaturen (Dornbracht) hatte zwischen 2008 und 2011 eine sogenannte Fachhandelsvereinbarung eingeführt: Hiernach verpflichteten sich Großhändler, um spezielle Rabatte zu erhalten, nur an Händler zu liefern, die den in der Fachhandelsvereinbarung aufgeführten Kriterien entsprachen. Online-Händler waren aufgrund der Ausgestaltung der Kriterien bewusst ausgenommen. Der Online-Händler Reuter sah hierin eine wettbewerbsrechtliche Behinderung, klagte und bekam in zweiter Instanz Recht.

Das OLG Düsseldorf sah in der Fachhandelsvereinbarung einen Kartellrechtsverstoß, da diese Vereinbarung den Wettbewerb zwischen den Einzelhändlern in unzulässiger Weise beeinträchtige. Durch die vergünstigten Konditionen werde der Großhandel indirekt dazu gebracht, die Waren vorwiegend bzw. ausschließlich an stationäre Fachhändler zu verkaufen. Da Online-Händler nicht alle der genannten Kriterien erfüllen, scheiden sie als – weniger attraktive - Abnehmer aus. Hierdurch erlange der stationäre Fachhandel im Wettbewerb um Endkunden einen Vorteil, da dieser zu günstigeren Preisen einkaufen und dadurch auch lukrativere Preise anbieten könne als im Vergleich zu Online-Anbietern, die mangels Rabattversprechen die Waren zu höheren Preisen abnehmen und folglich weniger günstig weiterverkaufen können.

Fazit

Über die Vor- und Nachteile von Vertriebsbeschränkungen kann durchaus gestritten werden. Qualitätssicherung, Regulierung der Vertriebswege auf der einen Seite, Verringerung des Wettbewerbs, Errichtung von Marktzutrittsschranken auf der anderen Seite. Ein Aspekt bleibt jedenfalls unstrittig: Vertriebsbeschränkungen dürfen nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen.

Natürlich handelt es sich auch in dem vorgenannten Urteil um einen konkreten Einzelfall, sodass hieraus keine allgemeingültigen Aussagen hergeleitet werden können. Dennoch zeigt auch diese gerichtliche Entscheidung wieder einmal deutlich, dass Online-Händler nicht davor zurückschrecken sollten, sich gegen unberechtigte Vertriebsbeschränkungen zur Wehr zu setzen.

Unzulässige Vertriebsbeschränkungen können Schadenersatzansprüche begründen, die - wie dieses Urteil eindrucksvoll beweist – auch beträchtliche Höhen aufweisen können. Betroffenen kann daher nur angeraten werden, sich an einen auf Kartellrecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Insoweit muss im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob die vereinbarten Hersteller-Richtlinien kartellrechtlich zulässig sind.

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