Werbeflyer: Typenbezeichnung bei Elektrohaushaltsgeräten

Veröffentlicht: 23.04.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.04.2014

Wer als Händler seine Waren vertreiben will und dazu Werbung über ein Werbeprospekt machen will, muss wie im Online-Shop auch besondere Informationspflichten erfüllen. Das Gesetz schreibt u.a. vor, dass die „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ anzugeben sind. Was darunter genau zu verstehen ist, konkretisierte vor einer Weile der Bundesgerichtshof in letzter Instanz.

Küchengeräte

(Bildquelle Küchengeräte: MrGarry via Shutterstock)

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt und entschieden, dass in einer Werbeanzeige für Marken-Elektrohaushaltsgeräte die jeweilige Typenbezeichnung als sogenanntes „wesentliches Merkmal“ angegeben werden muss (Urteil vom 19.02.2014, Az. I ZR 17/13). Wir hatten über die Entscheidung der Vorinstanz bereits ausführlich berichtet.

Ein Elektrohändler hatte in einem Werbeprospekt für Elektrohaushaltsgeräte geworben, jedoch eine Typenbezeichnung der Geräte nicht aufgeführt. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Typenbezeichnung von Marken-Elektrohaushaltsgeräten ein wesentliches Merkmal darstelle, welches bei der Werbung eines Händlers für ein konkretes Angebot anzugeben ist. Dies ergibt sich aus § 5a Absatz 3 Nummer 1UWG.

Im Unterlassen der Angabe der Typenbezeichnung enthalte der Händler dem Verbraucher ein wesentliches Merkmal des Produkts, das für dessen zweifelsfreie Identifizierung benötigt werde. Der Verbraucher sei gerade auf dem betroffenen Produkt- und Preissegment auf eine eigene Prüfung und Klärung angewiesen. Dazu gehöre ein Preis- und Qualitätsvergleich, wofür das Produkt als Objekt des Angebots mittels seiner Typenbezeichnung zweifelsfrei identifizierbar sein müsse. Das Vorenthalten einer wesentlichen Information nach § 5a Absatz 3 UWG sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern wie auch von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Damit sei auch der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten begründet, so die Bundesrichter.

Was sind wesentliche Merkmale?

Zu den „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“, auf die der Händler hinweisen muss, gehören diejenigen Merkmale, die für den Kunden von besonderem Interesse und damit kaufentscheidend sind.

Der Begriff „wesentliches Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ ist im Gesetz sehr unbestimmt und muss von der Rechtsprechung künftig noch weiter ausgefüllt und konkretisiert werden. Welche Angaben letztlich erforderlich sind, um die wesentlichen Merkmale zur Ware oder Dienstleistung ausreichend zu beschreiben, ist daher immer eine Einzelfallfrage. Eine pauschale Definition gibt es nicht. Es kommt auf das einzelne Produkt bzw. die konkret angebotene Dienstleistung an.

Hingegen ist nicht über alle Eigenschaften zu informieren, die für den Verbraucher von Interesse sind. So handelt es sich beispielsweise bei der Information „Der Hersteller ist ein Handwerksunternehmen mit 40-jähriger Tradition“ nicht um eine Information, von der der Verbraucher erwarten kann, dass sie ihm vom anbietenden Unternehmen mitgeteilt wird.

Weitere Informationen zum Thema „wesentliche Merkmale“ sowie Beispiele finden Sie hier:

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Angabe der wesentlichen Merkmale im Online-Shop

Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Fall behandelte die Werbung in einem Werbeflyer. Wer Waren im Internet vertreibt, muss die wesentlichen Merkmale seiner Produkte ebenfalls im Online-Shop innerhalb der Artikelbeschreibung angeben. Dies ergibt sich aus Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 EGBGB. Diese wesentlichen Merkmale sind klar und verständlich und in hervorgehobener Weise in räumlicher und zeitlicher Nähe zum Bestell-Button auf der Bestellübersichtsseite erneut anzuzeigen, Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 EGBGB in Verbindung mit § 312g Absatz 2 BGB.

Fazit

Der Verkäufer ist gesetzlich zur Angabe der wesentlichen Merkmale der Ware verpflichtet, damit sich der Verbraucher ein ausreichendes Bild von der Ware verschaffen und eine vernünftige Kaufentscheidung treffen kann. Dies ist insbesondere im Versandhandel erforderlich, da hier der Kunde die Ware nicht vor dem Kauf wie in einem Ladengeschäft prüfen und ansehen kann.

Zur Vermeidung eigener Verstöße empfehlen wir Online-Händlern, die von Ihnen in Ihrem Shop angebotenen Artikel zu den wesentlichen Merkmalen zu kontrollieren. Bitte überprüfen Sie, welche Merkmale gerade für Ihre Produkte als wesentlich angesehen werden können und ergänzen Sie diese innerhalb der Artikelbeschreibung sowie auf der Bestellübersichtsseite. Fehlen die Angaben, kann dies eine kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen.

 

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