Rechtliche Probleme beim Verkauf auf Amazon

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 16.06.2015

Amazon ist für viele Online-Händler eine attraktive Verkaufsplattform, da hier ohne den Aufwand einen eigenen Shop zu betreiben eine Vielzahl an Kunden angesprochen werden können. Was für den Händler wirtschaftlich von Vorteil ist, ist allerdings rechtlich ein großes Problem. Wir möchten in der Folge auf einige Probleme genauer eingehen.

Teil 1 - Keine wirksame Einbeziehung von AGB bei Amazon

Amazon bietet derzeit keine Möglichkeit, die AGB des Händlers wirksam in den Kaufvertrag einzubeziehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer den Kunden ausdrücklich darauf hinweist und ihm die Möglichkeit einräumt, von Ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 BGB)

Wie das im Online-Handel praktisch umgesetzt werden kann, hat der Bundesgerichtshof bereits 2006 festgestellt (Urteil vom 14.06.2006; Az. I ZR 75703). Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung genügt es daher, wenn die AGB auf der Bestellseite zumindest über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

Das ist bei Amazon allerdings nicht möglich. Auf der Bestellseite wird lediglich der Amazonname des Verkäufers genannt. Die Einstellung von rechtlichen Informationen ist nicht vorgesehen.

Warum aber eigentlich AGB?

Theoretisch besteht für Online-Händler keine gesetzliche Pflicht allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Praktisch sind Sie jedoch unerlässlich, da der Händler auf diesem Weg seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllen kann.

So schreibt sowohl § 312g Abs.1 Nr. 2 BGB als auch Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB vor, dass der Händler bestimmte Informationen rechtzeitig vor Absendung der Bestellung des Kunden klar und verständlich mitzuteilen hat.

Das gilt beispielsweise für die Frage, wie der Vertrag zustande kommt, wie Eingabefehler bei der Bestellung erkannt und berichtigt werden können, ob der Vertragstext gespeichert wird und viele weitere Punkte mehr. Falls der Händler keine AGB nutzen würde, dann müssten diese Informationen dem Kunden auf andere Weise vor der Bestellung zur Verfügung gestellt werden. Das lässt sich aber kaum umsetzen, da Amazon keine entsprechenden Möglichkeiten in der Artikelbeschreibung oder im Bestellvorgang zur Verfügung stellt. Lediglich über den Link „Widerrufsbelehrung und weitere Verkäuferinformationen“ beim jeweiligen Anbieter lassen sich Informationen über den Händler finden. Es darf jedoch bezweifelt werden, ob diese Art zu informieren den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

In der Zwischenzeit haben auch bereits mehrere Gerichte dieses Problem benannt.

Das LG Wiesbaden hat mit Urteil vom 21.12.2011 festgestellt:

„… Die von ihm auf seiner Webseite vorgehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden an keiner Stelle beim Bestellvorgang zum Inhalt und Gegenstand des abzuschließen den Vertrages gemacht. … Nach der gesetzlichen Vorschrift werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf deren Geltung hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es, denn der Kunde wird bei Vertragsschluss nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Kaufvertrag nur unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten zustande kommen soll. …“

Diese Entscheidung ist für andere Gerichte nicht bindend. Es gibt aber ähnliche Entscheidungen.

So haben sich 2 Händler um die Verkaufsmöglichkeit bei Amazon gebracht, in dem sie sich gegenseitig abmahnten. Das LG Hamburg und das LG Stuttgart erklärten beide, dass es derzeit für die Händler nicht möglich ist, ihre Informationspflichten zu erfüllen bzw. wirksam AGB in den Kaufvertrag einzubeziehen.

Fazit:

Wir möchten nicht grundsätzlich vom Verkauf bei Amazon abraten, empfehlen aber die weitere Entwicklung zu verfolgen und Amazon auf die Probleme aufmerksam zu machen. Wir werden das Thema ebenfalls im Blick behalten und über Neuigkeiten informieren.

Kommentare  

#5 Baseline Toner 2012-08-27 18:32
Ich bin auf die nächsten Teile dieser Serie gespannt. Zumi ndest werden wir wieder darin bestätigt aus u.a. diesem Grund nicht bei Amazon aktiv zu werden. Obwohl hier mit Sicherheit ein großes Verkaufspotenti al liegt.
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#4 Uwe 2012-08-23 00:07
Diese Probleme sehe ich jetzt auch überall, weil ich dabei bin, meine Shops zu eröffnen. Da ich nicht so enorm viele Bestellungen erwarte und der Arbeitsaufwand deshalb nicht zu groß wäre, frage ich mich ob ich nicht in allen Artikelbeschrei bungen, sei es im eBay-Shop, Online-Shop oder bei Amazon rein schreibe, dass der Bestellvorgang erst abgeschlossen ist, wenn der Kunde auf eine von mir geschriebene E-Mail, die den Artikel, die Artikelmerkmale , die AGB, das Widerrufsrecht und die Datenschutzerkl ärung beinhaltet mit den Worten: "Ja, ich habe die AGB gelesen und will den Artikel verbindlich kaufen", antwortet. Kann mir jemand sagen, ob das rechtlich ok wäre? Ich habe da bedenken, weil ja alle Shops einen eigenen abgeschlossenen Bestellvorgang haben. Ist echt voll schwierig, was einem Händler da aufgebürdet wird, vor allem, weil der Kunde wohl keinen Nutzen von diesen ganzen Gesetzen hat, oder?
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#3 Martina 2012-08-22 22:12
@Marc Wenn bei amazon "jetzt kaufen" steht, die wesentlichen Merkmale der Bestellung aufgelistet wurden, was fehlt denn da noch?
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#2 Stefan 2012-08-22 20:20
Wie ist es in dem Fall wenn man die AGB in der Bestellung mitschickt. Ich weiß zwar das der Kunde diese vor dem Kauf nicht einsehen konnte, jedoch dann auf Papier beiliegen hat und jederzeit von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen kann?
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#1 Marc 2012-08-22 20:13
Vor allem wäre anzumerken daß Amazon die Button Lösung nicht erfüllt und man daher als deutscher Anbieter noch ganz andere Gefahr läuft abgemahnt zu werden wenn man dort verkauft...
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