Wir wurden gefragt: Welche Rechtstexte muss der Online-Händler dem Kunden nach Bestellung in meinem Online-Shop übersenden?

Veröffentlicht: 02.07.2014 | Geschrieben von: Katharina Däberitz | Letzte Aktualisierung: 02.07.2014

In unseren Themenreihe „Wir wurden gefragt…?“ klären wir in regelmäßigen Abständen häufig gestellte Fragen aus der Praxis. Diesmal beantworten wir die Frage, welche Rechtstexte der Online-Händler seinem Kunden nach der Bestellung zu übersenden hat.

(Bildquelle Fragen: Jan Engel via Fotolia)

Gegenüber Verbrauchern ist der Online-Händler bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware (z.B. in Papierform) oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, Fax) zur Verfügung zu stellen, § 312 f Absatz 2 BGB n.F., die sog. nachvertraglichen Informationspflichten. Es ist auch ausreichend, wenn der Online-Händler diese Informationspflicht bereits vor Vertragsschluss mit Übersendung der automatischen Bestelleingangsbestätigung erfüllt.

Welche Rechtstexte sind zur Verfügung zu stellen?

Folgende Rechtstexte sind dem Verbraucher u. a. zu übersenden:

- Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen/Vertragsbestimmungen;

- die vollständige Widerrufsbelehrung inklusive Ausschluss- und Erlöschensgründen und Muster-Widerrufsformular;

- vollständige Identität;

- den Liefertermin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss oder auch

- Garantiebedingungen, sofern vorhanden.

Hierbei handelt es sich nur um einen Auszug der zu erfüllenden nachvertraglichen Informationspflichten für den Online-Händler. Sehen Sie daher auch unseren bereits erschienenen Artikel, welcher hinsichtlich der nachvertraglichen Informationspflichten sowohl die alte als auch die neue Rechtslage gegenüber stellt.

Praxistipp

Beachten Sie, dass einige Plattformbetreiber wie z. B. eBay bereits selbständig Informationen nach Bestellung an den Käufer übermitteln. Informieren Sie sich diesbezüglich bei den Plattformen, welche Rechtstexte bereits von diesen übersandt werden und welche Sie eigenständig nachzuholen haben.

 

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