10 Fragen und Antworten zur neuen EU-Kosmetikverordnung

Veröffentlicht: 11.07.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.07.2013

Ab dem 11.07.2013 löst die EU-Kosmetikverordnung (Nr. 1223/2009) insbesondere die bislang geltende deutsche Kosmetikverordnung ab. Welche Veränderungen die EU-Kosmetikverordnung bringt und welche Pflichten für (Online-)Händler gelten, werden wir in den 10 wichtigsten Fragen beantworten.

Neue Kosmetikverordnung

1. Welche Vorschriften galten bislang für kosmetische Mittel?

Auf europäischer Ebene wurden Fragen zum Verkauf von Kosmetikartikeln bisher durch die Richtlinie 76/768 geregelt. Diese Richtlinie wurde im deutschen Recht insbesondere in der Verordnung über kosmetische Mittel umgesetzt. Die neue EU-Kosmetikverordnung wird die bisher geltende Richtlinie 76/768 und die dazugehörigen deutschen Vorschriften ersetzen und wirkt unmittelbar ohne Umsetzungsakt in den Mitgliedsstaaten.

2. Welche Ziele verfolgt die neue EU-Kosmetikverordnung?

Mit der neuen EU-Kosmetikverordnung soll die Vielzahl der verschiedenen Rechtsvorschriften vereinheitlicht und fortentwickelt werden. Außerdem dienen die neuen Regelungen einer besseren Sicherheit und einem höheren Schutz der menschlichen Gesundheit. Weiteres Ziel ist die Vermeidung von Tierversuchen.

3. Wie definiert die EU-Kosmetikverordnung „kosmetische Mittel“?

Kosmetische Mittel sind gemäß Artikel 2 Abs. 1 a der EU-Kosmetikverordnung „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.“

4. Wer gilt als verantwortliche Person im Sinne der EU-Kosmetikverordnung?

a) Hersteller

„Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt.

b) Importeur

„Importeur“ ist jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

c) Händler

„Händler“ ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs.

Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann, Artikel 4 Abs. 6 EU-Kosmetikverordnung.

5. Welche Pflichten treffen die Verantwortlichen?

Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen, Artikel 4 und 5 EU-Kosmetikverordnung. Die gemäß Artikel 4 und 5 EU-Kosmetikverordnung einzuhaltenden Pflichten sind insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit für die Gesundheit (Artikel 3 EU-Kosmetikverordnung); die Einhaltung der Zielsetzungen der EU-Kosmetikverordnung (Artikel 8 EU-Kosmetikverordnung); das Durchlaufen einer Sicherheitsbewertung (Artikel 10 EU-Kosmetikverordnung) sowie das Führen einer Produktinformationsdatei (Artikel 11 EU-Kosmetikverordnung).

6. Welche Kennzeichnungspflichten treffen die Verantwortlichen?

Gemäß Artikel 19 der EU-Kosmetikverordnung dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar insbesondere folgende Angaben tragen:

  • Name oder Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person. Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland angegeben werden;
  • Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichts- oder Volumenangabe; Ausnahme: Inhalt weniger als 5 g oder 5 ml, sowie bei Gratisproben o.ä.;
  • Mindesthaltbarkeitsdatum;
  • die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch;
  • die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht;
  • der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels sowie
  • eine Liste der Bestandteile. Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen. Die Liste trägt die Überschrift „Ingredients“.

Die Informationen sind in Deutsch abzufassen, wenn das kosmetische Mittel in Deutschland angeboten wird.

Eine Pflicht zur Angabe dieser Kennzeichnungen im Online-Shop besteht zwar generell nicht. Da der Kunde aber im Online-Handel grundsätzlich die gleichen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen soll, wie beim Kauf im Ladengeschäft, empfehlen wir die obigen Angaben in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.

7. Welche Pflichten treffen Händler?

Auch Händler, die nicht als verantwortliche Person im Sinne der EU-Verordnung gesehen werden, treffen Pflichten nach Artikel 6 der EU-Kosmetikverordnung.

Im Rahmen ihrer Tätigkeiten müssen Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen, Artikel 6 Abs. 1 EU-Kosmetikverordnung.

Bevor ein Händler ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt, überprüft er gemäß Artikel 6 Abs. 2 EU-Kosmetikverordnung, ob

  • die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Abs. 1 a, e und g sowie Artikel 19 Abs. 3 f. EU-Kosmetikverordnung vorliegen,
  • der Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Abs. 5 EU-Kosmetikverordnung genügt wird,
  • gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Abs. 1 EU-Kosmetikverordnung nicht abgelaufen ist.

Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass

  • ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, stellen sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde;
  • ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen wer den, um die Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurück zurufen.

Außerdem unterrichten die Händler, wenn von dem kosmetischen Mittel ein Risiko ausgeht, unverzüglich die verantwortliche Person und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber, Artikel 6 Abs. 3 EU-Kosmetikverordnung.

Solange sich ein kosmetisches Mittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, Artikel 6 Abs. 4 EU-Kosmetikverordnung.

8. Welche Vorgaben gelten für Werbeaussagen?

Zwar gibt es bereits im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) Vorschriften, die eine irreführende Werbung verbieten, vgl. § 5 UWG. Mit Einführung der EU-Kosmetikverordnung sind nun auch dort spezielle Regelungen für die Werbung kosmetischer Mittel enthalten. So sieht Artikel 20 Abs. 1 EU-Kosmetikverordnung vor:

„Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.“

Zudem soll die europäische Kommission in den kommenden Jahren eine Liste von verwendeten Werbeaussagen erarbeiten.

9. Können Verstöße gegen die EU-Kosmetikverordnung straf- und ordnungsrechtlich sanktioniert werden?

Besondere Ordnungswidrigkeitstatbestände gibt es bisher nicht. Verstöße gegen die für Händler geltenden Regelungen der EU-Kosmetikverordnung können wettbewerbsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Die Vorschriften der EU-Kosmetikverordnung – die wohl als sog. Marktverhaltensregeln – zu sehen sind, können bei Nichteinhaltung vom Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden.

10. Welche Übergangsregelungen gelten?

Übergangsregelungen gibt es keine. Hersteller, die vor dem 11.07.2013 neue Kosmetikartikel in den Verkehr gebracht haben, müssen die Regelungen der neuen EU-Kosmetikverordnung nicht einhalten – können dies aber freiwillig tun.

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