Leistungsschutzrecht – Springer will nicht auf Google verzichten

Veröffentlicht: 31.07.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 31.07.2013

Das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird am 01. August 2013 in Kraft treten und führt zu großer Rechtsunsicherheit. Betroffen sein werden vor allem Suchmaschinen und News-Aggregatoren, die davon profitieren, Ausschnitte von Presse-Artikeln, Snippets genannt, auf ihrer Webseite anzuzeigen.

Gesetzesentwurf

Leistungsschutzrecht für Presseverleger – was bedeutet das?

Egal ob Online oder Print, mit dem Veröffentlichen von Artikeln verdienen Presseverlage ihr Geld. Allerdings profitieren auch Suchmaschinen und sogenannte News-Aggregatoren von diesen Veröffentlichungen, indem sie Ausschnitte auf ihren eigenen Seiten bereitstellen. Mit dem am 01. März 2013 vom Bundestag verabschiedetem Gesetz zur Änderung des Urheberrechts, das am 22. März 2013 vom Bundesrat gebilligt wurde, wird ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt. Dieses sieht vor, dass Verlage für die Nutzung ihrer Beiträge durch Dritte Geld verlangen können, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.

Leistungsschutzrecht in der Praxis

In der Praxis bedeutet das, Presseverlage können zum Beispiel von News-Aggregatoren oder Suchmaschinen Geld verlangen, wenn diese größere Textausschnitte von ihnen für die Verlinkung zu Artikeln verwenden oder generell auf ihren eigenen Webseiten veröffentlichen. Weiterhin kostenfrei ist in der Regel die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen und Artikelausschnitten für nichtgewerbliche Anbieter, sodass Blogger oder die Betreiber privater Webseiten nicht betroffen sein werden. Auch Verlinkungen von Presseerzeugnissen bleiben generell erlaubt genau wie die Verwendung einzelner Wörter oder kleinster Textabschnitte, um etwa ein verlinktes Suchergebnis zu bezeichnen. Auch in den sozialen Netzwerken dürfen Presseartikel weiterhin geteilt werden, solange die Nutzung nicht gewerblich ist.

Die Frage der Länge, die Snippets haben dürfen, ohne das dafür Geld verlangt werden kann, klärt das Leistungsschutzrecht jedoch nicht genau. Infolgedessen werden sich zukünftig vermutlich die deutschen Gerichte mit dieser Frage befassen müssen.

Leistungsschutzrecht – nicht alle Verlage werden es nutzen

Bereits im Vorfeld des Gesetzes wurde heftig debattiert, ob ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger tatsächlich notwendig ist, oder ob die bereits bestehenden Möglichkeiten seine Artikel aus Suchergebnissen und Ähnlichem rauszuhalten ausreichend sind. Einige Verlage haben sich dabei vehement für ein Leistungsschutzrecht ausgesprochen, um von der Nutzung durch Dritte zu profitieren, ohne auf die Möglichkeit der Weiterverbreitung durch die Kanäle von Suchmaschinen oder News-Aggregatoren verzichten zu müssen. Noch vor der Verabschiedung des Gesetzes gab es Verlage, die direkt angekündigt haben, von ihrem Leistungsschutzrecht keinen Gebrauch machen zu wollen und die Inhalte weiterhin kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Rechtsunsicherheit – Rivva schränkt seinen Dienst ein

Mit dem Online-Medien-Aggregator Rivva hat das neue Leistungsschutzrecht sein erstes großes Opfer gefunden, noch bevor das Gesetz überhaupt in Kraft getreten ist. Da durch das Gesetz nicht genau geklärt wird, welche Länge die Snippets haben dürfen, die ohne ausdrückliche Erlaubnis des Presseverlags kostenfrei genutzt werden können, hat Rivva bekannt gegeben, etwa 650 Online-Medien aus dem Dienst auszuschließen. Nach Angaben von Rivva handelt es sich dabei um Lokalzeitungen sowie Magazine und deren Blogs. Die Verlage, denen diese Online-Medien angehören, haben sich bisher im Gegensatz zu anderen Presseverlagen noch nicht eindeutig zu ihrem Umgang mit dem am 01. August 2013 in Kraft tretenden Leistungsschutzrecht geäußert. Aus diesem Grund hat der Online-Medien-Aggregator beschlossen auf diese Inhalte zu verzichten, um kein Risiko einzugehen.

Springer geht vor Google in die Knie – Leistungsschutzrecht gescheitert?

Bereits Anfang Juli hatte sich Google in Vorbereitung auf das neue Leistungsschutzrecht entschlossen, auf Nummer sicher zu gehen und die Zustimmung der Online-Medien zur weiteren Indexierung bei Google beziehungsweise Google News einzuholen. Namenhafte Online-Medien wie Spiegel Online, Zeit Online oder Süddeutsche.de hatten sich danach umgehend für eine Indexierung über den 31. Juli 2013 hinaus ausgesprochen, während der Springer Verlag eine Antwort lange Zeit schuldig blieb. Im Vorfeld hatte sich die Axel Springer AG genau wie Hubert Burda Media stets als Befürworter gezeigt und für ein eigenes Leistungsschutzrecht der Presseverlage gekämpft. Der Springer Verlag hatte sich auch stets dafür ausgesprochen bereits kleinste Snippets mit einer Lizenzgebühr für die Nutzung durch Dritte zu belegen.

Vom Suchmaschinenriesen Google vor die Wahl gestellt, noch in den Google News aufzutauchen oder eben nicht, haben einige Verlage trotz des Gesetzes kapituliert und der weiteren kostenfreien Nutzung ihrer Presseartikel zugestimmt. Kurz vor dem Inkrafttreten ist auch der Verlagsriese Axel Springer AG eingeknickt und hat der weiteren Listung seiner journalistischen Online-Inhalte bei Google News zumindest vorläufig zugestimmt.

Wirklich überraschend ist diese Entscheidung der Verlage nicht, denn durch die Listung bei Suchmaschinen und News-Aggregatoren erhöht sich die Reichweite von Online-Medien deutlich. Ein Verzicht auf die Listung beim Branchenführer würde unter anderem zu Einbrüchen bei Leserzahlen sorgen und sich somit negativ auswirken. Ob das Leistungsschutzrecht am Ende überhaupt Sinn macht und von Verlagen genutzt wird, bleibt abzuwarten. Vorläufig wird sich ab dem 01. August zumindest bei Google News nichts wesentlich ändern. Abzuwarten bleibt allerdings noch, wie sich der zweite Hauptstreiter für ein Leistungsschutzrecht der Presseverleger entscheiden wird. Auch Hubert Burda Media hat sich inzwischen vorläufig für die weitere Sichtbarkeit bei Google News entschieden.

OnlinehändlerNews und das Leistungsschutzrecht

OnlinehändlerNews wird das neue Leistungsschutzrecht nicht für sich nutzen und hat bereits Anfang Juli seine Zustimmung zur weiteren kostenlosen Sichtbarkeit in den Google News gegeben. In diesem Sinne kann auch jeder, der unsere Texte verlinken will, weiterhin kostenfrei kurze Texte kopieren und dafür nutzen. Auch zukünftig freut sich OnlinehändlerNews über jede Verlinkung und wird keine Lizenzgebühren für die Verwendung von Snippets erheben.

Kommentare  

#1 Andy 2013-07-31 16:00
Wenn ich nun in der Zukunft einen Artkel von mir in einem Produkt des Springer Verlages entdecke kann ich dann den Springerverlag regresspflichti g machen ?

Natürlich stelle ich mir als Autor nun die Frage. Wie kann ich einen Verlag zur Kasse bitten wenn er ohne meine Genehmigung Texte oder Auszüge aus den von mir geschriebenen Artikeln veröffentlicht.
Wenn man die Plagiarism-Soft ware besitzt ist es kein großes Problem.
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