Erneut Abmahnungen wegen fehlerhafter Grundpreisangabe bei eBay

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Wie bereits in der Vergangenheit berichtet, ist die korrekte Ausweisung des Grundpreises bei eBay kompliziert, da durch die Internetplattform eBay hierfür technisch keine entsprechende Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird. In letzter Zeit häufen sich deshalb entsprechende Abmahnungen, da der Grundpreis zwar in der Artikelbeschreibung enthalten ist, jedoch nicht auf einen Blick mit dem Artikelpreis, sondern erst nach entsprechendem Scrollen erkennbar wird. Diese Abmahnungen sehen die Gerichte als begründet an.

Wie bereits in der Vergangenheit berichtet, ist die korrekte Ausweisung des Grundpreises bei eBay kompliziert, da durch die Internetplattform eBay hierfür technisch keine entsprechende Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, welche die Voraussetzungen an die Grundpreisangabe in rechtlicher Hinsicht erfüllt.

Zur Erinnerung:

Der BGH hatte durch Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 163/06 - entschieden, dass der Grundpreis dann im Sinne von § 2 Abs. 1 s. 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben ist, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können.

Bei eBay bedeutet dies letztlich, dass der Grundpreis in die Artikelüberschrift oder in den Artikeluntertitel aufgenommen werden müsste. Da dies aufgrund der begrenzten Zeichen in der Artikelüberschrift und der entstehenden Kosten bei dem Artikeluntertitel nur mit Einschränkungen möglich ist, wählen viele eBay-Händler den Weg, den Grundpreis in der Artikelbeschreibung einzusetzen.

Dies jedoch hat einen entscheidenden Nachteil:

Selbst wenn der Grundpreis soweit als möglich oben in der Artikelbeschreibung eingefügt ist, ist es möglich, dass er in Abhängigkeit von der Bildschirmgröße und der gewählten Auflösung des Betrachters nicht „ auf einen Blick“ mit dem Artikelpreis erscheint, sondern nach entsprechendem Scrollen. Damit sind jedoch die Vorgaben, die der BGH an die Grundpreisangabe gesetzt hat, nicht erfüllt.

In letzter Zeit häufen sich deshalb entsprechende Abmahnungen, da der Grundpreis zwar in der Artikelbeschreibung enthalten ist, jedoch nicht auf einen Blick mit dem Artikelpreis, sondern erst nach entsprechendem Scrollen erkennbar wird. Diese Abmahnungen sehen die Gerichte als begründet an.

Wir weisen deshalb nachhaltig auf das entsprechende Risiko hin und empfehlen dringend, entsprechende Artikelbeschreibungen bei eBay nochmals zu überprüfen.

Das Risiko einer Abmahnung ist letztlich nur auszuschließen, wenn der Grundpreis in die Artikelüberschrift oder in den Artikeluntertitel aufgenommen wird.

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