Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Oktober 2014

Veröffentlicht: 31.10.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.10.2014

IP-Adressen, YouTube-Videos, Negativbewertungen und UVP-Preise waren die deutlichen Stichworte, die den Monat Oktober aus rechtlicher Sicht prägten. Wir haben den spannenden und wiedereinmal für Internet-User und Online-Händler richtungsweisenden Monat zusammengefasst.

Justitia

(Bildquelle Justitia: Jorg Hackemann via Shutterstock)

Aufatmen: Einbettung von YouTube-Videos von EuGH für zulässig erklärt

Seit gut anderthalb Jahren wartet die Internetwelt nun gespannt auf eine Antwort des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Thema Framing, denn im Mai 2013 hatte der Bundesgerichtshof dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es einen Urheberrechtsverstoß darstellt, wenn auf Webseiten fremde YouTube-Videos mittels eines Frames eingebunden werden.

Die Frage, die in den letzten Jahren eine der umstrittensten Fragen im Internetrecht war, wurde nun für alle vom EuGH zufriedenstellend beantwortet: Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt keine Urheberrechtsverletzung dar (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13). Die Zulässigkeit wurde jedoch nicht generell bejahnt, sondern vom EuGH unter bestimmte Voraussetzungen gestellt: die Wiedergabe darf sich nicht an ein „neues Publikum“ wenden und es darf keine andere Wiedergabetechnik als das Framing verwendet wird.

Sind IP-Adressen personenbezogene Daten?

Und eine weitere Rechtsfrage wird den EuGH in den kommenden Monaten beschäftigen, denn der Bundesgerichtshof hat im Oktober eine neue Vorlagefrage an den EuGH gestellt: „Sind IP-Adressen als „personenbezogene Daten“ im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen?“. Hierauf hatte selbst der Bundesgerichtshof keine eindeutige Antwort und leitete die Sache an den EuGH zur abschließenden Klärung der Rechtslage weiter (Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: VI ZR 135/13). Hintergrund dessen ist der Streit um die Speicherung von IP-Adresse ohne Einwilligung und über den Nutzungsvorgang hinaus, gegen die sich ein Datenschutzaktivist wendete. Die Antwort des EuGH wird mit Spannung erwartet.

Negativbewertung ist (nicht immer) hinzunehmen

Den Kunden eine umfassenden Service zu bieten, schnellstmöglich zu liefern und im Streitfalle so gut es geht nachzugeben… das sind die erklärten Ziele der Online-Händler, denn eine negative Bewertung zu riskieren, kann Händlern im Online-Handel Kopf und Kragen kosten. Hat alles nichts geholfen und der Kunde macht sich in einer negativen Bewertung Luft, ist es in den meisten Fällen zu spät. Gerichtliche Schritte kosten viel Mühe und das Risiko des Unterliegens nicht außer Acht zu lassen, wie ein Urteil des Landgerichts Dresden noch einmal bestätigt. Die Negativbewertung ist zulässig, soweit sie den Tatsachen entspricht (Urteil vom 29.08.2014 - 3 O 709/14). Rechtliche Schritte sind nur dann von Erfolg gekrönt, wenn es sich dabei um eine offensichtliche Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung handelt.

Dass ein Online-Händler aber durchaus berechtigte Chancen hat, gegen eine Negativbewertung vorzugehen, zeigte das Oberlandesgereicht München (Urteil vom 28.10.2014). Der Kunde, der ohne sich vorher mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen, eine negative Bewertung hinterlassen hatte wurde zur Löschung verurteilt.

Online-Händler haften für Amazon’s Wettbewerbsverstöße

Im Online-Handel darf nicht mit veralteten UVP-Preisen geworben werden, ansonsten droht eine Abmahnung wegen irreführender Werbung (vgl. Landgericht Wuppertal, Urteil vom 24.02.2014, Az.: 12 O 43/10). Nun hat man als Online-Händler im eigenen Online-Shop zumindest ansatzweise Einfluss auf die konkrete Darstellung. Anders sieht dies aber bei Plattformen aus. Blendet der Online-Marktplatz (ohne das Wissen des Händlers) eigenmächtig einen falschen UVP-Preis ein und wird der Händler wegen dieser falscher Angaben in seinem Angebot abgemahnt, kann er nicht auf die Plattform verweisen. Der Händler muss laut einem aktuellen Beschluss, das im Oktober bekannt wurde, trotzdem für diese Irreführung einstehen, auch wenn nicht er selbst, sondern Amazon den Fehler verursacht hat (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14). Das Gericht machte deutlich, dass es sich um das bei Amazon eingestellte „eigene“ Angebot handelt, für das nach außen hin daher auch nur der Händler verantwortlich ist. Die ernüchternde Entscheidung sorgte unter Online-Händlern für großen Unmut und zeigte wieder einmal auf, mit welchen Hürden Online-Händler im Alltag zu kämpfen haben.

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