BGH-Urteil: Schadensersatz für Abbruch einer eBay-Auktion

Veröffentlicht: 11.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.12.2014

Der Bundesgerichtshof hat sich gestern in einem Urteil mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst (Urteil vom 10. Dezember 2014, Az.: VIII ZR 90/14). Hat der Verkäufer keinen triftigen Grund zur vorzeitigen Abbruch der eBay-Auktion, wird ein Kaufvertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietenden geschlossen. Will der Verkäufer nicht liefern, muss im Zweifel sogar Schadensersatz leisten.

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(Bildquelle: Rob Hyrons / Shutterstock)

Vorzeitiger Abbruch der eBay-Auktion durch Verkäufer

Ein Verkäufer bot auf der Internet-Plattform eBay ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Kurze Zeit später brach er die Auktion vorzeitig ab, weil er das Stromaggregat anderweitig veräußert hat. Der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende bestand auf die Lieferung des Artikels. Weil die Übergabe aufgrund es anderweitigen Verkaufs nicht mehr möglich war, verlangte er stattdessen Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats (hier: 8.500 €).

Der Anbieter war der Auffassung, er habe aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da sie noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre.

Kein berechtigter Grund zum vorzeitigen Abbruch

Der Bundesgerichtshof hat sich gestern in seiner Entscheidung zu der Frage positioniert, unter welchen Umständen ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig beenden und die angebotene Sache anderweitig veräußern kann, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen.

Das Gericht folgte mit seiner Entscheidung der Tendenz in der Rechtsprechung und urteilte, dass dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.500 € zusteht. Zwischen dem Höchstbietendem und dem Anbieter sei ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen. Es lag kein Grund zur Rücknahme des Angebots vor.

Abbruch nur zulässig, wenn triftiger Grund vorliegt

Dass es sehr wohl Fälle geben kann, in denen eine Auktion vorzeitig abgebrochen werden kann, ohne Schadensersatzansprüche fürchten zu müssen, zeigen die nachfolgend aufgeführten Urteile:

Der Abbruch einer eBay-Auktion wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe begründet bei einem vorhandenen Gebot noch keinen wirksamen Vertragsschluss. Grund: das Angebot konnte nach den eBay-Bedingungen zurückgezogen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 04.11.2013 entschieden (Az.: 2 U 94/13).

Das vorzeitige Beenden einer eBay-Auktion kann außerdem zulässig sein, wenn der jeweilige Artikel während einer laufenden Auktion beschädigt wird. Das hat vor das Amtsgericht Krefeld mit Urteil vom 07.06.2013 (Az.: 5 C 352/12) entschieden.

Aktuelle eBay-AGB

Inhaltlich hat es zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion keine Änderung gegeben. Die eBay-AGB regeln immer noch wie folgt:

Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

Fazit:

Bevor man eine eBay-Auktion startet sollte man genau überlegen, welche Verpflichtung man eingeht. Ist die Auktion einmal gestartet, darf sie nur in bestimmten Fällen beendet werden.

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