Achtung Vertragsstrafe: Auch Google Cache muss gelöscht werden

Veröffentlicht: 24.03.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.07.2016

Wer schon einmal eine Abmahnung erhalten hat, kennt den genauen Ablauf. Dem Abmahnschreiben liegt in aller Regel eine Unterlassungserklärung bei, die der Abgemahnte (nach einer rechtlichen Überprüfung) unterzeichnen soll bzw. muss. In dieser heißt es, man verpflichtet sich zur Zahlung einer Strafe (die sog. Vertragsstrafe) für den Fall eines erneuten Verstoßes.

Datenmüll(Bildquelle Datenmüll: rosedesigns via Shutterstock)

Ein Verstoß mit der Folge einer Vertragsstrafe liegt auch dann vor, wenn die in unzulässiger Weise verwendeten Inhalte auch im Google Cache noch aufrufbar sind, so das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14).

Es besteht mit der Abgabe der Unterlassungserklärung nicht nur die Verpflichtung, die Verletzungshandlung zu unterlassen; vielmehr besteht auch die Verpflichtung, den Verletzungszustand zu beseitigen, um keine teure Vertragsstrafe befürchten zu müssen.

Mit dem Unterlassungsanspruch kann daher nicht nur verlangt werden, es zu unterlassen, die Inhalte weiterhin im Internet öffentlich zugänglich zu machen; vielmehr kann damit auch verlangt werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bereits in das Internet eingestellten Inhalte dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind.

Löschung auch im Google Cache erforderlich

Der Unterzeichner einer Unterlassungserklärung hat im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen.

Einwirken auf Suchmaschine erforderlich

Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden müssen.

Online-Händler sollten sich bei der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung bewusst sein, dass sie ab diesem Zeitpunkt alle Fehler beseitigt haben müssen, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht. Dies gilt auch für Werbeaussagen und Markennamen im Google Cache oder Metadaten. Einige Abmahner verfolgen die erneuten Verstöße rigoros. So hat auch der Ido Verband zahlreiche Vertragsstrafen ausgesprochen, wenn auch nicht wegen eines erneuten Verstoßes im Google Cache.

Praxistipp: Webseite aus dem Google Cache entfernen

Wenn Sie sich Ihre Seite im Google Cache ansehen möchten, dann müssen Sie die entsprechende URL wie folgt in das Google-Suchfeld eingeben:

site:www.ihredomain.de/betreffendeUnterseite

Anschließend können Sie durch Klick auf Im Cache die gespeicherte Version Ihrer Seite ansehen.

Google Screenshot Cashe

Screenshot © Google

Muss eine Webseite aus dem Google Cache entfernt werden, so bietet Google mit den Google Webmaster Tools eine einfache Möglichkeit dazu. Was in den Webmaster Tools genau zu tun ist, erläutern wir hier.

Kommentare  

#1 Michael Bender 2016-12-10 08:45
Und das passiert bei Angeboten in eBay/Amazon?
Diesen Cache kann man nicht löschen lassen da hier die Inhaberschaft bestätigt werden muss.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.