Einschränkung der Gewährleistungsfrist für „B-Ware“ zulässig?

Veröffentlicht: 12.09.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022

Wie die Wettbewerbszentrale vor Kurzem berichtete, hat das Landgericht Essen entschieden, dass eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr für als neu verkaufte B-Ware unzulässig ist (Urteil vom 12.06.2013, Az.: 42 O 88/12).

Der Anbieter von Unterhaltungselektronik hatte ein Notebook als „B-Ware“ angeboten und in diesem Zuge die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt. Den Begriff „B-Ware“ hatte er wie folgt definiert:

Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden … Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen…“.

Keine Einschränkung der Gewährleistungsfrist für B-Ware

Das Gericht sah dies als unzulässig an. Eine Beschränkung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr dürfe nur für gebrauchte Sachen erfolgen. Bei den als „B-Ware“ definierten Notebooks handele es sich aber gerade nicht um in Gebrauch genommene Artikel. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwaren ist deshalb zulässig, da durch den Gebrauch oder auch durch das Alter einer Ware ein erhöhtes Sachmängelrisiko entstehen könne.

Bei B-Ware sei dies gerade nicht der Fall, denn diese sei nicht gebraucht, sondern es fehle lediglich die Originalverpackung oder sie sei beschädigt. Es führe gerade nicht zu einer Erhöhung des Sachmängelrisikos, wenn die Ware ausgepackt oder vorgeführt werde. Vor diesem Hintergrund könne für die beworbene B-Ware die Gewährleistungsfrist nicht verkürzt werden.

Praxishinweis

Eine grundsätzliche Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist bei tatsächlich ungebrauchter B-Ware nach dem Urteil des Landgerichts Essen nicht zulässig. Online-Händler sollten daher auf Hinweise über die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr in den Artikelbeschreibungen und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichten.

Übrigens: Das Gewährleistungsrecht des Verbrauchers ist aber dann ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Ein Gewährleistungsausschluss ist daher für Mängel (z.B. Kratzer) möglich, auf die ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Kommentare  

#1 Detlev Schäfer 2013-09-18 14:03
Aus dem Artikel entnehme ich, das NOS-Ware (New old Stock) mit einer Gewährleistungs beschränkung versehen werden kann, da hier durch das Alter ein erhöhtes Sachmängelrisik o entsteht.
Mit der Frage hatte ich mich gerade heute beschäftigt, vielen Dank.
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