„Sofortüberweisung“ ist gängige, aber nicht zumutbare Zahlungsart

Veröffentlicht: 14.07.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.07.2015

Eine Untersuchung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat ergeben, dass große Händler davon oft Gebrauch machen, für die bestimmte Zahlungsarten beträchtliche Extrakosten zu verlangen. Dies ist sicherlich auch einer der Gründe, weshalb der Gesetzgeber im Online-Handel mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart für Verbraucher fordert. Das Landgericht Frankfurt am Main hat nun aber klargestellt, dass die Sofortüberweisung nicht zumutbar ist.

Online-Payment

(Bildquelle Payment Button: Patryk Kosmider via Shutterstock)

Rechtlich gesehen spricht nichts dagegen, wenn dem Verbraucher bei der Zahlung in einem Online-Shop besondere Entgelte (z.B. Gebühren) berechnet werden. Um solche Entgelte für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsart auf den Verbraucher umlegen zu dürfen, muss jedoch folgende Voraussetzung erfüllt werden: Es muss zusätzlich eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart zur Auswahl stehen. Dies soll sicherstellen, dass Verbraucher im Internet die Möglichkeit haben, ohne Zusatzkosten bezahlen zu können.

Dem Gesetz lässt sich aber nicht entnehmen, welche Zahlungsarten genau darunter fallen und welche nicht. Besonders bei den weitverbreiteten Zahlungssystemen wie Paypal und Co. kann – sofern kostenlos angeboten - nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob diese für den Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart darstellen können. Die Zahlung per „Visa Electron"-Karte und „fluege.de MasterCard GOLD" soll aber jedenfalls nicht genügen.

„Sofortüberweisung“ gängig, aber nicht zumutbar

Aktuell hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass auch „Sofortüberweisung“ nicht als einzige kostenfreie Zahlungsart angeboten werden darf, wenn nicht eine weitere gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart angeboten wird (Urteil vom 24.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14). Die Zahlung per „Sofortüberweisung“ soll nach Auffassung der Frankfurter Richter zwar zweifelsfrei gängig sein, weil die Zahlungsart bei 54% der 100 umsatzstärksten Online-Shops eingesetzt werde. Außerdem könne man das Zahlungssystem mit fast jedem Bankkonto in Deutschland nutzen.

Das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ sei jedoch nicht zumutbar, da der Verbraucher einem Dritten Kontonutzungsdaten mitteilen und in den Abruf von Kontodaten einwilligen müsse. Dritte erhielten somit Einblick in besonders sensible Finanzdaten. Auch die Übermittlung personalisierter Sicherheitsmerkmale (z.B. PIN) berge erhebliche Datensicherheitsrisiken und eröffne Missbrauchsquellen.

Das Gericht weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlungsart „Sofortüberweisung“ nicht generell unzulässig sei. Die Zahlungsart dürfe dem Kunden jedoch nicht als einzige kostenfreie Zahlungsart zur Verfügung stehen. Als Beispiele für gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeiten nennt das Landgericht Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers.

Praxistipp

  1. Bieten Sie dem Verbraucher mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart an (z.B. Vorkasse per Überweisung)
  2. Möchten Sie Entgelte für weitere kostenpflichtige Zahlungsarten vom Verbraucher erheben, darf dieses Entgelt nicht über die Kosten hinausgehen, die Ihnen tatsächlich entstehen.
  3. Weisen Sie die anfallenden Entgelte deutlich und transparent im Shop aus, d.h. in den Zahlungs- und Versandbedingungen als auch innerhalb des Bestellvorgangs.

Kommentare  

#2 Redaktion 2015-07-16 09:53
Hallo Manuel,

vielen Dank für die Rechtsfrage!

Es muss grundsätzlich immer mindestens eine "gängige und zumutbare unentgeltliche" Zahlungsart zur Auswahl stehen. Das können sein: Vorkasse per Überweisung oder Lastschrift. Nach dem derzeitigen Stand wird man wohl auch davon ausgehen können, dass Paypal eine solche gängige und zumutbare Zahlungsart ist, solange kostenfrei angeboten.

In den zusätzlich angebotenen (kostenpflichti gen) Zahlungsarten sind Händler dann frei, solange nur das tatsächlich angefallene Entgelt berechnet wird.

Viele Grüße,

Die Redaktion
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#1 Manuel 2015-07-15 14:32
Interessant. Muss man denn eine der hier aufgezählten "zumutbaren" Zahlungsarten anbieten, wenn grundsätzlich alle angebotenen Zahlungsarten kostenfrei für den Endkunden sind?

Also würde eine Auswahl zwischen Paypal und Sofortüberweisu ng ausreichen, wenn dafür dem Kunde keine Zusatzkosten berechnet werden? Oder muss eine "zumutbare" Zahlart IMMER angeboten werden?

Danke!
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