Bundesgerichtshof: Kann das Löschen von unseriösen Geboten zu Schadensersatz führen?

Veröffentlicht: 25.09.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.09.2015

Wird eine Ebay-Auktion vorzeitig beendet, kommt zwischen dem Anbieter und dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande. Allerdings gilt dies nicht unbeschränkt. Die Ebay-AGB gestehen den Anbietern ein, ihr Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, „wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.”

Online-Auktion
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Vorzeitiger Abbruch der Ebay-Auktion durch Verkäufer

Mit der Frage des vorzeitigen Abbruchs einer Ebay-Auktion und dem damit in Frage stehenden Schadensersatzansprüchen hatte sich der Bundegerichtshof schon einmal zu befassen: Hat der Anbieter einen Abbruchgrund, kann er sein Angebot wirksam zurückziehen, ohne in die Gefahr einer Schadensersatzforderung zu kommen. Und erneut schaffte es ein Fall bis vors höchste deutsche Zivilgericht (Urteil vom 23. September 2015, Az.: VIII ZR 284/14).

Der Anbieter eines Heizkessels startete eine Auktion für einen Jugendstil-Gussheizkörper (Startpreis von 1 €). Bereits drei Tage nach dem Start beendete er die Auktion vorzeitig, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn angeblich zerstört worden sei. Später stellte sich der Verkäufer auf den Standpunkt, es sei zur Streichung des Gebots berechtigt gewesen, weil der (potenzielle) Käufer zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf Ebay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe.

Der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende bestand hingegen auf einen geschlossenen Vertrag und die Lieferung des Heizkörpers. Weil der Verkäufer dem nicht nachkam, verlangte der Kunde stattdessen Schadensersatz in Höhe von 3.888 Euro. Diese Summe ergibt sich aus dem angeblichen Verkehrswert von 4.000 € abzüglich der bereits gebotenen 112 €.

Berechtigter Grund muss bei Abbruch vorliegen und ursächlich sein

Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem anderen Urteil Stellung genommen, wann ein vorzeitiger Abbruch einer Ebay-Auktion möglich ist und wann wegen Verstoßes gegen die Ebay-Grundsätze ein Schadensersatz droht. Zulässige Gründe für einen berechtigten vorzeitigen Abbruch legen die Ebay-Bedingungen fest. Hier sind jedoch nur einige - nicht abschließende - Beispiele (z.B. Zerstörung) genannt. Der Bundesgerichtshof erweiterte in seiner neuen Entscheidung nun den Katalog dahingehend, dass auch „gewichtige Umstände“, die etwa dem Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht entsprechen, zu einer wirksamen Auktionsbeendigung führen können. Der Grund für das Streichen eines Angebots muss aber während einer laufenden Auktion nicht nur vorgelegen haben, sondern auch die Ursache für den Abbruch gewesen sein.

Hier lag genau das Problem: Das Zurücknehmen von 370 Geboten innerhalb kurzer Zeit war gar nicht der maßgebliche Grund für die Streichung des Gebots, sondern die angebliche Zerstörung des Heizkörpers (s.o.). Selbst wenn allein die zahlreichen Gebotsrücknahmen des Käufers Grund für die Gebotsstreichung war, ist dies noch kein ausreichender "gewichtiger Umstand". Eine Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kunden um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen würde, ergibt sich aus den vielen Gebotsrücknahmen nämlich nicht.  Das Verfahren wird daher nun an das Landgericht zurückverwiesen, welches prüfen wird, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Verkäufer deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.

 

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