OLG Frankfurt: Werbung mit Teil-Testergebnissen ist wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 24.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 24.10.2018

Bei der Werbung mit Testergebnissen muss man als Händler schon ein Gespür für Kleinigkeiten haben. Sonst unterwirft man sich dem Verdacht der irreführenden Werbung.

Ankreuzen einer Bewertung
© Brian Goodman - shutterstock.com

Erneut hat es einen Matratzenhändler getroffen: Der Händler bewarb eine Matratze mit den Ergebnissen der Stiftung Warentest und wurde vom Dachverband der Verbraucherzentralen in Deutschland erfolgreich verklagt (Urteil v. 20.09.2018 - Az.: 6 U 127/17).

Unvollständige Testergebnisse

Hintergrund war die Werbung mit unvollständigen Testergebnissen: Getestet wurde ein älteres Modell des Händlers. In dem Test wurden verschiedene Einzelnoten vergeben:

Liegeeigenschaften (35%) gut 2,5,
Schlafklima (5%) gut 2,2,
Haltbarkeit (20%) gut 2,0,
Bezug (10%) sehr gut 1,4,
Gesundheit und Umwelt (10%) befriedigend 3,4,
Handhabung (10%) 5,0,
Deklaration (10%) 5,0

Im Ergebnis erhielt die Matratze die Gesamtnote ausreichend (4,2). Das neue Modell bewarb der Händler nun unter der Überschrift: „Die neue Matratze weiter optimiert für Dich – nach Stiftung Warentest.” Darunter wurden die Einzelnoten des alten Modells aufgezählt – auf die Erwähnung der Gesamtnote wurde verzichtet. Das Weglassen er Gesamtnote führt den Verbraucher aber in die irre, urteilte nun das Gericht.

Abwertung der Gesamtnote

Doch warum eigentlich? Dem Verbraucher könnte man ja zumuten, selbst zu rechnen. Der Teufel steckt hier aber im Detail: Beim groben Überschlagen der Einzelnoten kommt man im Schnitt bei einer befriedigenden Gesamtnote heraus. Trotzdem hat die Stiftung Warentest für die Matratze nur ein ausreichend vergeben. Das liegt am Abwertungssystem: Damit besonders schlechte Noten in Einzelbereichen nicht durch gute Noten in der Gesamtwertung kaschiert werden, wird die Gesamtnote herabgesetzt. Daher hat der Verkäufer durch das Weglassen der von der Stiftung Warentest vergebenen Gesamtnote den Eindruck einer besseren Bewertung vermittelt.

Intransparente Praktiken

Das Gericht gestand dem Händler zu, dass man das Herabsetzen der Durchschnittsnote durch die Stiftung Warentest fragwürdig finden kann, da das Verfahren nicht gerade transparent ist. Darauf berufen kann sich der Händler aber nicht. Er wird von niemanden gezwungen, mit den Ergebnissen der Stiftung Warentest zu werben. Wenn sich ein Händler zur Werbung mit den Testergebnissen entschließt, so darf er sie aber nicht optimieren.

Hier befinden sich weitere Hinweise zum richtigen Werben mit Testergebnissen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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