Abmahngefahr beim Einsatz von Trackingtools wie Piwik, Google Analytics & Co.

Veröffentlicht: 17.03.2014 | Geschrieben von: Susanne Richter | Letzte Aktualisierung: 08.02.2016

Bei Nichteinhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben, wie bei dem Einsatz von Trackingtools, kann dies, wie ein aktuelles Urteil zeigt, als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Betreiber von Webseiten sollten daher darauf achten, in ihrer Datenschutzerklärung die Nutzer auf ihr Widerspruchsrecht aufmerksam zu machen. Ansonsten riskieren sie für sich selbst, neben der Abmahnung, auch Rückschläge im Wettbewerb.

 Fußabdrücke mit Kabeln

(Bildquelle Fußabdrücke mit Kabeln: Thomas Reichhart via Shutterstock)

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit seinem Urteil vom 18. Februar 2014 (AZ: 3-10 O 86-12) entschieden, dass der „heimliche“ Einsatz von Trackingtools ohne einen leicht auffindbaren Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit gegen § 15 Abs. 3, § 13 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) verstößt.

Zudem stelle § 15 Abs. 3 TMG eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, sodass solche Verstöße abgemahnt werden können.

Der Fall

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Webseiten Anbieter das bekannte Trackingtool Piwik für sich genutzt. Obwohl der Anbieter die Anonymisierungsfunktion aktiviert und die IP Adressen entsprechend gekürzt wurden, bejahte das Landgericht Frankfurt die Anwendung des TMG und verurteilte den Onlineanbieter dazu, es zu unterlassen, das Webtrackingtool ohne entsprechenden Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit zu verwenden.

Die Gründe

I. Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit § 15 Abs. 3 TMG (pseudonyme Nutzungsprofile)

Das Gericht geht in seinen Ausführungen in Hinblick auf den Personenbezug von einem absoluten Verständnis aus. Trotz der aktivierten Anonymisierungsfunktion sei nach Auffassung des Gerichtes eine Zuordnung zu einer konkreten Person nicht per se ausgeschlossen. So betont das Landgericht Frankfurt a.M., dass „die Veränderung der IP Adresse zwar dazu führe, dass die erstellten Nutzerprofile für sich genommen keiner konkreten Person zuzuordnen ist. […]“. Allerdings „dürfte jedoch zumindest die technische Möglichkeit bestehen, die mit der Software Piwik erstellten Nutzerprofile mit einer Nutzer- oder Abrufstatistik bezogen auf die jeweilige Homepage zu vergleichen und so – mit einer hohen Wahrscheinlichkeit – eine Zuordnung zu den IP-Adressen vorzunehmen“. Piwik verwende insoweit ein internes Kennzeichen, einen sog. Hashwert, welcher aus unterschiedlichen Faktoren wie IP-Adresse, Browsertyp, verwendete Plugins, Betriebssystem errechnet wird. „Auch bei aktiviertem AnonymizeIP-Plugin nutzt diese Heuristik intern die volle IP-Adresse, die IP Adresse wird jedoch nicht isoliert verarbeitet und gespeichert, sondern geht mit anderen Daten verknüpft in einen Hashwert ein.“ Dieser Umstand stelle nach Ansicht das LG Frankfurt einen typischen Fall der Pseudonymisierung dar, mit der Folge der Geltung des § 15 Abs. 3 TMG.

In Hinblick auf die Erstellung von pseudonymen Nutzungsprofilen schreibt § 15 Abs. 3 TMG zwingend vor, Besucher über die Erstellung pseudonymer Nutzungsprofile zu informieren. Die Nutzer müssen in diesem Rahmen zudem darüber informiert werden, dass sie der Profilbildung widersprechen können (sog. Opt out). Ist das nicht der Fall, stelle dies einen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG dar. Da § 15 Abs. 3 TMG als Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist, kann das Nichtbeachten dieser datenschutzrechtlichen Vorgaben als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

II. Hinweispflicht nach § 13 Abs. 1 TMG (Datenschutzerklärung darf nicht unter „Kontakt“ versteckt werden)

Das LG Frankfurt stellte in seiner Entscheidung zudem einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG durch den Anbieter fest. Denn § 13 Abs. 1 TMG verpflichte den Dienstanbieter dazu, „den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten […] Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.“

Dies hatte der Onlineanbieter indes nicht erfüllt. Die Datenschutzerklärung befand sich unter der Schaltfläche „Kontakt“. Dies sei jedoch nicht ausreichend, um den Besucher der Website „klar, zuverlässig und zu Beginn des Nutzungsvorgangs über sein Widerspruchsrecht zu informieren, weil er nicht damit rechnet, dass sich auf der Unterseite ‚Kontakt‘ ein Link zu den Datenschutzhinweisen befindet.“

Fazit

Datenschutzrechtliche Vorgaben sollten ernst genommen werden. Dass Verstöße hiergegen als abmahnfähig angesehen werden, überrascht insoweit nicht. So hatte bereits in der Vergangenheit das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12) entschieden, dass „§ 13 TMG ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schütze, indem gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln“.

Die Tendenzen werden somit immer deutlicher: Datenschutzrechtliche Vorgaben erlangen auch im Wettbewerb immer mehr an Bedeutung.

Webseiten Anbieter sollten daher unbedingt darauf achten, in Ihrer Datenschutzerklärung eine entsprechende Klausel zur Funktionsweise des Trackingtools aufzunehmen und den Nutzer auf seine Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Die Datenschutzerklärung sollte unter einem gleichnamig benannten Link eingestellt werden und von jeder Seite des Internetauftritts aufrufbar sein.  

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