Aus dem Netz getilgt: Google muss sensible Links löschen

Veröffentlicht: 13.05.2014 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 13.05.2014

Google wird von seinen Nutzern gemeinhin als allwissend eingestuft. – Ein digitales Konstrukt, das nie vergisst. Doch ganz so unantastbar, wie sie bisher schien, ist die Suchmaschine gar nicht. Wie der Europäische Gerichtshof nun entschied, kann selbst der US-Riese dazu verpflichtet werden, unter bestimmten Bedingungen Links zu löschen und somit zu „vergessen“.

Google muss sensible Links entfernen

(Bildquelle gelöschter Link: QStock via Shutterstock)

Google und der Kampf ums „Vergessenwerden“

Auch in der digitalen Welt gibt es ein Recht auf Vergessen. Diese Ansicht vertrat der Europäische Gerichtshof nun in einem aktuellen Fall. Geklagt hatte ein Mann, der in einem Zeitungsartikel vor 16 Jahren als Eigentümer einer gepfändeten Immobilie genannt wurde. Im Jahr 2009 digitalisierte die Zeitung ihr Archiv und machte damit auch die besagte Bekanntmachung online verfügbar. Da der Kläger jedoch via Google nicht mit dem damaligen Pfändungsverfahren in Verbindung gebracht werden wollte und Google sich weigerte, den Link zu löschen, schlug er rechtliche Wege ein.

Wie Golem berichtet, gestattete die spanische Datenschutzbehörde dem Verlag, die digitalisierte Mitteilung auch weiterhin im Online-Archiv zu belassen. Google hingegen sollte seinen Index bereinigen und den entsprechenden Link entfernen. Den Widerspruch, den Google gegen diese Entscheidung einlegte, wies der Europäische Gerichtshof allerding nun zurück (Aktenzeichen C-131/12).

Mit Bezug auf die Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 entschied das Gericht, dass Google gezwungen werden kann, einen Link zu löschen, „wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist“. Wie genau jedoch die Löschungs-Kriterien genau aussehen, blieb in der Pressemitteilung des EuGH offen.

Europäischer Gerichtshof: Generalanwalt plädiert gegen Link-Löschung

Der Europäische Gerichtshof widerspricht in seinem Urteil der Ansicht des Generalanwalts Niilo Jääskinen. Dieser sprach sich gegen eine Bereinigung des Google-Indexes aus, da in der EU-Richtlinie zum Datenschutz „kein allgemeines ‚Recht auf Vergessenwerden‘“ verankert sei. Es sei keine Grundlage einer Link-Löschung bzw. einer Entfernung von Daten, dass die Suchergebnisse nicht den eigenen Vorstellungen oder Erwartungen entsprechen. Demnach könne Google auch nicht gezwungen werden, einzelne Daten zu löschen.

Die Richter des EuGH widersprachen dieser Anschauung und betonten, dass ein „angemessener Ausgleich“ zwischen den verschiedenen Parteien gefunden werden muss. Anders formuliert: Die Interessen der User an einer bestimmten Information müssten gegen die Grundrechte der betroffenen Person (zum Beispiel das Recht auf Achtung des Privatlebens oder auch das Rechts auf Schutz personenbezogener Daten) abgewogen werden.

Eine Person, die jedoch eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben spielt, hätte es demnach aufgrund des öffentlichen Interesses unter Umständen schwerer, bestimmte Informationen oder Links über sich löschen zu lassen.

Das Google-Urteil hat eine große Bedeutung

Bisher zeigte die Bundesregierung lediglich eine zögerliche Haltung, wenn es um das Thema der neuen Datenschutzgrundverordnung ging. Welche Auswirkungen die gerichtliche Entscheidung am Europäischen Gerichtshof nun auf Suchmaschinenbetreiber und die digitale Welt hat, lässt sich momentan noch nicht absehen. Sicher ist aber, dass der vorliegende Fall von großer Bedeutung ist und auch künftige Fälle beeinflussen wird.

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