Abmahngefahr: Google verstößt mit Versandkostenangabe gegen Wettbewerbsrecht

Veröffentlicht: 26.06.2014 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 04.11.2015

Obwohl Google Shopping für viele Online-Händler einen alternativen Absatzkanal darstellt, kann der Verkauf über diesen Bereich auch ein unerwartetes Risiko darstellen. Das Landgericht Hamburg hat kürzlich entschieden, dass der Konzern die Versandkosten hier nur unzureichend ausweist. Vom Urteil betroffenen ist jedoch nicht Google selbst, sondern die Händler, die dadurch akut abmahngefährdet sind.

Versandkosten: Google verstößt gegen Wettbewerbsrecht

(Bildquelle Geldbörse mit Euro: Alexander Raths via Shutterstock)

Zum Hintergrund des Versandkosten-Urteils

Geklagt hatte ein Anbieter für Sonnenschirme und entsprechendes Zubehör gegen einen Händler mit ähnlichem Sortiment. Die Antragstellerin hatte bemängelt, dass die Werbung des Konkurrenten im Zuge der Google Shopping-Funktion irreführend sei, weil für den Endkunden auf den ersten Blick nicht der zu zahlende Gesamtbetrag des angebotenen Artikels ersichtlich ist, sondern lediglich die Kosten für das Produkt selbst.

Die Versandkosten hingegen sind im Zuge der Google Shopping-Darstellung für den Verbraucher nur ersichtlich, wenn er mit der Maus über die entsprechende Produktabbildung fährt und auf diesem Wege das sogenannte „Mouse-over“ angezeigt wird – ein kleines Textfeld, das erscheint und die Versandkosten ersichtlich macht.

Im Folgenden sehen Sie ein adäquates Beispiel unter dem beliebigen Suchbegriff „Kaffeemaschine“. Hier zeigt sich, dass die Google Shopping-Vorschläge im rechten Seitenbereich der Google Websuche noch immer keine Versandkosten aufzeigen (Stand: 26.06.). Die zusätzlichen Kosten (Versandkosten) werden dem Kunden erst im Mouse-over präsentiert:

Screenshot: Google Shopping Anzeige, Websuche © Google Screenshot: Google Shopping Anzeige Detail, Websuche © Google

 

 

Wegen unzureichender Kostendarstellung handeln Anbieter rechtswidrig

Im Gegenzug zu diesen Vorwürfen trug die Gegenseite vor, dass es ausreiche, „wenn die Versandkosten im Shop des Antragsgegners vor Bestellung genannt würden. Die Rechtsprechung des BGH sei nur auf Preissuchmaschinen, nicht jedoch auf die vorliegende Konstellation der allgemeinen Suche über die Suchmaschine Google anwendbar, da hier keine Sortierung der Anzeigen nach Preis erfolge.“ Google zeige in seiner allgemeinen Websuche lediglich eine Werbeübersicht (von Google Shopping) an, die nicht auf einen direkten Preisvergleich abziele. Darüber hinaus sei die Darstellung der Versandkosten via Mouse-over völlig hinreichend.

Dem widersprach das Landgericht Hamburg jedoch in seiner Entscheidung vom 13.06.2014 (Az.: 3150150/14) und bestätigte damit die einstweilige Verfügung, die bereits gegen den Antragsgegner vorliegt. Die Richter führten aus, dass die Kunden bei Preisvergleichslisten und eben auch in der Übersicht von Google Shopping „die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten“ erwarten und daher leicht erkennbar und deutlich wahrnehmbar angezeigt werden müssen.

Da die Mouse-over-Funktion bei vielen Nutzern deaktiviert ist oder aber nur dann zum Tragen kommt, wenn der Curser über die Artikelabbildung (nicht aber über Artikelbezeichnung, Preisangabe und Anbieter) der Google-Shopping-Anzeige fährt, wird sie den Anforderungen laut Preisangabenverordnung (PAngV) nicht gerecht.

Google Shopping: Abmahnwelle wäre denkbar

Die genannten Gründe führen zu dem Schluss, dass der beschuldigte Händler tatsächlich zum Nachteil der Mitbewerber handelt und gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt.

Das vorliegende Urteil dürfte vielen Abmahnern Tür und Tor öffnen. Online-Händler, die die Vorteile von Google Shopping nutzen möchten stehen dem machtlos gegenüber: Google bietet ihnen im Zuge der vorgefertigten Darstellungsweisen aktuell keine Möglichkeit, die Versandkosten ordnungsgemäß anzuzeigen und dementsprechend rechtssicher aufzutreten. Daher besteht für sie momentan lediglich die Option, den Vertrieb über diesen Kanal vorübergehend einzustellen. Andernfalls laufen sie Gefahr, abgemahnt zu werden.

Kommentare  

#9 Peter 2014-08-27 14:33
Mir stellt sich die Frage, wer der Abzumahnende ist, wenn ebay in Zukunft alle dort platzierten Händlerprodukte ungefragt parallel vie Google Shopping präsentiert. Schließlich hat der Händler, der über ebay verkauft, keinen Einfluss darauf, ob seine Produkte von ebay bei Google Shopping eingebunden werden - oder auf gut Deutsch: er wird von ebay einfach nicht um Erlaubnis gefragt.

Wie sähe es dann im Fall einer Abmahnung aus, sollte Google Shopping das Problem mit den fehlenden Angaben nicht in den Griff bekommen? Ich wage nicht, laut darüber nachzudenken...
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#8 Redaktion 2014-07-02 14:44
Lieber Hahn mediaconsult,

zum einen hängt die Sichtbarkeit der Versandkosten teilweise vom Browser ab, wie wir feststellen konnten, zum anderen werden die Versandkosten auch einheitlich nicht angezeigt, unabhängig davon, ob dieser veranschlagt werden oder nicht.

Zu dem von Ihnen genannten Beispiel: Suchergebnisse müssen keine Versandkosten anzeigen, solange es nicht um die Werbung für ein bestimmtes Produkt geht und/oder keine Preiswerbung vorhanden ist.

Sollten Sie dennoch ein Beispiel dafür finden, können Sie dieses gern an Ihren Juristen senden, der die Sache dann genauer untersuchen wird.

Die Redaktion
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#7 Beate 2014-07-01 14:58
Wir hatten (bis gestern) auch einige Produkte aus unserem Onlineshop www.danto.de bei Google Shopping gelistet. Im Live Chat hat mir dann sogar ein Google Mitarbeietr empfohlen unsere Listung vorübergehend zu deaktivieren. Google arbeite aber schon mit Hochdruck an einer rechtskonformen Darstellung.
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#6 Stefan Müller 2014-06-30 10:57
Stimmt... Der Streitwert wäre im Falle einer Abmahnung interessant.
Erst einmal ist es ja "nur" ein Urteil vom LG.
Vielleicht sind ja mittlerweile Rechtsmittel eingereicht worden.
Ich persönlich finde soetwas völlig Realitätsfremd.
Ob Google-Shopping ein reines Vergleichsporta l ist, mag ich zu bezweifeln.
Trotzdem ein Schreck für jeden kleinen Händler.
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#5 Michael Lalk 2014-06-27 18:48
Hier wäre einmal der Streitwert interessant zu wissen und die daraus resultierenden Kosten der Abmahnung.
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#4 Siegfried 2014-06-27 13:24
>Oder verstehe ich da etwas falsch ?

im printip verstehst du das richtig - auch ich halte dieses Urteil für sehr schwach. ... über die meist sehr geringen Online-Kenntnis se leider der meisten Richter möchte ich erst garnicht anfangen zu debattieren. Viele Fälle sind von Richter und Tageslaune abhängig. Vielleicht kommt ja bald ein Gesetz, dass man in dem Metatag, der von Google begrenzt ist alle Hauptmerkmale, zzgl. 19% MwSt. zzgl. am besten noch die korrekt berechneten Versandkosten, Verfügbarkeit und Lieferdauer angeben muss. Und dann wird abgemahnt, da in der URL ein Minus vor dem Preis steht ;) ...

www.deutsches§gesetz.de/.../
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#3 Hahn mediaconsult 2014-06-27 12:18
Kann es sein, dass das Urteil nicht aus Unkenntnis der Sachlage (danach sieht es aus) sondern mit einer anderen Absicht gesprochen wurde:

Generell die Onlinehändler dazu zu brungen, auf Erstattung de Versandkosten zu vezichten ?

Bei Artikeln, die Versand Gratis gesetzt haben , wird das angezeigt
Der Händler ist also momentan gezwungen, versandkostenfr ei zu liefern .... !!

Desweiteren

Wenn ich gezielt nach einer Kaffemaschine suche , komme ich bald auf direkte Produktverknüpf ungen, bei denen auch ein Preis gennant wird (Zb in deer Metabeschreibung)
Da hier auch kein Versandpreis genannt wird, wäre nach dem Urteil zufolge auch das unzureichend, da ich erst auf das Produkt (den link) klicken muss ...

Oder verstehe ich da etwas falsch ?

Somit wären sämtliche Suchergebnisse nicht rechtskonform
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#2 Siegfried 2014-06-27 10:00
nicht unbedingt. Wenn der Händler versandkostenfr ei versendet, handelt es sich um den Endpreis. Außerdem hätte diese Rechtssprechung auch anders enden können denn wenn Händler B auch über google werbung schaltet, würde der gleiche Preis angezeigt werden.... in sämtlichen preissuchmaschi nen sind preise und bestände oftmals falsch oder veraltet. Das problem sollte auf die Preissuchmaschi nen abgewälzt werden, nicht auf den Händler.
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#1 Online-Händler 2014-06-27 08:26
...die Entscheidung wundert mich nicht. Das LG Hamburg ist ja für diesbezügliche Rechtsprechung bekannt.

Darüber hinaus wäre es aber durchaus sinnvoll, wenn Google, Amazon, eBay und Co. sich stärker für die Rechtssicherhei t der dort listenden Unternehmen einsetzen.

Die gleiche Problematik hatte wir schon im Rahmen der "Grundpreisanga be". Diese fehlt übrigens auch wieder in der obigen Darstellungsfor m. Natürlich nicht bei Kaffeemaschinen , aber bei allen grundpreispflic htigen Produkten. Auch dafür kann abgemahnt werden.

Es wäre schön, wenn sich der Händlerbund im Interesse seiner Mitglieder bei Google für eine Änderung einsetzen würde!
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