Urteil des OLG Koblenz zur Irreführung durch gesundheitsbezogene Werbeaussagen

Veröffentlicht: 05.03.2013 | Geschrieben von: Katrin Krietsch | Letzte Aktualisierung: 18.09.2015

Laut einer Pressemitteilung des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vom 18.01.2013 hat das OLG Koblenz sich in einem aktuellen Urteil (vom 10.01.2013, Az: 9 U 922/12) mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen beschäftigt.

Gerichtshammer liegt auf LaptopIm Sachverhalt, den das OLG Koblenz zu entscheiden hatte, warb ein Warenhaus in einem Prospekt unter anderem für Fitnesssandalen wie folgt:

  • „kann helfen, Cellulite vorzubeugen“,
  • „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen“,
  • „unterstützt eine gute Haltung“
  • „runde Sohlenform unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes“.

Zudem soll im Prospekt eine Abbildung ersichtlich gewesen sein, in welcher die erhöhte Muskelaktivität der Beine beim Tragen der Fitnesssandalen auch prozentual beziffert wurde.

Laut Pressemitteilung beantragte ein klagender Verein, zu dessen Aufgabe die Wahrung der Wettbewerbsregeln im Interesse seiner Mitglieder gehört, die Unterlassung dieser Werbung mit der Begründung, diese werbenden Aussagen seien unrichtig.

Mit Erfolg. Das OLG Koblenz entschied in seinem aktuellen Urteil nun, dass die gesundheitsbezogene Werbung der Beklagten irreführend ist, da die behaupteten Wirkweisen nicht hinreichend wissenschaftlich belegt sind. Bereits in der Vorinstanz vor dem LG Mainz hatte das Gutachten eines Sachverständigen ergeben, dass die in der Werbung aufgeführten Effekte wissenschaftlich nicht belegt sind.

In der Pressemitteilung heißt es hierzu weiter:

„...Es sei nicht wissenschaftlich erwiesen, dass das Tragen der Sandalen die behaupteten Effekte zeige. Wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten werbe, müsse besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Wenn aber eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegt werden könne, sei die Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend. Aufgrund dieser Irreführung wurde der Beklagten untersagt, mit diesen Aussagen für die Fitnesssandalen zu werben...“

Fazit:

Wer bestimmte gesundheitsbezogene Wirkweisen seiner Produkte behauptet bzw. die Behauptungen des Herstellers der Produkte übernimmt, sollte sicherstellen, dass die behaupteten Wirkweisen bereits wissenschaftlich anerkannt sind bzw. im Streitfall anerkannt wissenschaftlich belegt werden können. Erfahrungsberichte anderer Kunden bzw. selbst durchgeführte Studien reichen hierfür in Ermangelung der Einhaltung wissenschaftlicher Mindeststandards zumeist nicht aus. Zu bedenken ist, dass das entscheidende Gericht im Streitfall zu der Überzeugung kommen muss, dass die behauptete Wirkweise zutrifft. Ob das mit einem einzelnen Auftrags-Gutachten bzw. einer „Bezahl-Studie“ gelingt, darf zumindest bezweifelt werden. Die Richter überzeugen dürften vielmehr nur solche Studien, die von einem in diesem Fachbereich anerkannten sowie unabhängig und nach dem aktuellen Erkenntnisstand arbeitenden Institut über eine längere Zeit durchgeführt worden sind.

Bei Übernahme der Hersteller-Aussagen sollte sich der Händler zuvor (nachweisbar, also am besten schriftlich) rückversichern, dass der Hersteller die Werbeaussagen auf Basis entsprechend wissenschaftlich anerkannter Studien getroffen hat und somit im Ernstfall auch Haftung für seine Werbeaussagen übernehmen würde.

Des Weiteren sollte hier beachtet werden, dass die bei Online-Händlern beliebte, da offen und unverbindlich klingende Verwendung von „kann“ dem Abgemahnten im Fall des OLG Koblenz nicht weitergeholfen hat.

Lässt sich für bestimmte Wirkweisen kein wissenschaftlich anerkannter Nachweis erbringen, sollte hiermit auch nicht geworben werden.

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