Abmahner unterliegt vor Gericht im Streit um Grundpreis-Angabe

Veröffentlicht: 22.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.09.2014

Online-Händler, die ihre Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, sind nach der Preisangabenverordnung grundsätzlich zur Grundpreis-Angabe verpflichtet. Wenn bei der Preisangabe gar kein konkretes Produkt beworben wurde, kann ausnahmsweise auf die Grundpreis-Angabe verzichtet werden, so das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 15.08.2014 (Az.: 38 O 70/14). Lesen Sie nachfolgend die Urteilsgründe…

a hand reaches out of a laptop with a wooden hammer

(Bildquelle a hand reaches out of a laptop with a wooden hammer: krimar via Shutterstock)

Der Fall

Der abgemahnte Online-Händler vertrieb Mittel zur Desinfektion der Hände in verschiedenen Fertiggebinden. Ein eingetragener Verein, dessen Vereinszweck laut Satzung die umfassende Förderung, insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler ist, beanstandete das Fehlen eines Grundpreises.

Im Angebot wurde der Grundpreis auf der Artikelübersicht nicht gleichzeitig mit dem Endpreis angezeigt. Nur in der Artikelbeschreibung führt der Händler den Grundpreis und den Endpreis gleichzeitig auf. Dies sei nach Auffassung des abmahnenden Vereins nicht ausreichend. Zudem bot der Händler neben 1 Liter auch diverse andere Volumen an, für die der Grundpreis ebenfalls fehle.

Der Online-Händler ließ sich die Abmahnung nicht bieten und zog vor Gericht. Er hält das Vorgehen des Vereins für rechtsmissbräuchlich und die Abmahnung daher für unbegründet.

Keine konkrete Preisangabe = Kein Grundpreis notwendig

Das Gericht folgte der Auffassung des Händlers und entschied zu seinen Gunsten. Wo keine Artikelpreisangabe vorhanden ist, kann auch kein Grundpreis ergänzt werden, so der Tenor des Gerichts.

Abgebildet war auf dem beanstandeten Angebot

          „T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen“.

Es folgen Abbildungen und unterschiedliche Gebindegrößen. Sodann heißt es

          „Preis von: EUR 1,60“.

Welches Produkt für 1,60 Euro zu erwerben ist, bliebt aber aus der Darstellung heraus unklar. Es muss erst eines der Gebinde ausgewählt werden, um eine Preisangabe zu erhalten. Ausgeschlossen werden kann jedenfalls, dass alle beschriebenen Artikel zu einem Gesamtpreis von 1,60 Euro erworben werden können.

Der Zusatz „von“ deutet an, dass die kleinste Gebindegröße gemeint sein könnte. Jedenfalls fehlte es in der von dem abmahnenden Wettbewerbsverein beanstandeten Darstellung an einer konkreten Produktpreisangabe, die ihrerseits eine Prüfung ermöglicht, ob eine Grundpreis-Angabe zusätzlich erforderlich ist. Dies wäre beispielsweise dann nicht notwendig, wenn ein Gebinde von 100 ml für 1,60 Euro angeboten wird.

Übrigens: Hinsichtlich des Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreis-Angabe ist zu beachten, dass die vom abmahnenden Verein ausdrücklich geforderte Grundpreis-Angabe „in unmittelbarer Nähe“ zur Preisangabe im Hinblick auf die UGP-Richtlinie nach dem 12. Juni 2013 nicht mehr gefordert werden und ein Verstoß hiergegen als geschäftlich unlauter bewertet werden kann (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm Rdn. 3 zu § 2 Preisangabeverordnung, 32. Auflage).

Kommentare  

#3 Markus Hornfischer 2014-09-27 23:20
Auch ich musste schon 2 mal zur Kasse aus Dummheit bzw. Unachtsamkeit, weil dies ja nicht mein Haupterwerb ist: Kleine Händler haben es echt schwer!
Ein Grund war: ich verkaufe Autoteile, mein Mandant auch usw. das ist wie wenn wir alle, die die gleiche Luft atmen auch schuld sind... Komischer Rechtsstaat, wo man mit Rechtdurchsetze n fast leichter verdient als mit kleinen Mannes Arbeit. Seltsamerweise hatte ich von meinen 1500 Bewertungen nicht mal eine neutrale!! und dann werde ich abgemahnt wegen falschen Textes, den womöglich midestens 1499 von den 1500 weltweiten Käufern nicht gelesen haben, weil sie glücklich waren diesen Artikel bei mir gefunden zu haben und günstig geschickt bekamen.
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#2 Frank Schultz 2014-09-25 12:11
Man sollte nicht immer die Schuld auf andere schieben! Als Händler haben wir gewisse Dinge zu beachten und umzusetzen. Natürlich kann mal was übersehen oder vergessen - aus unserer Verantwortung kommen wird dadurch aber nicht. Wenn ich mir die Seiten vieler Händler anschaue, darf man sich nicht wundern, dass ein Berufsstand (Rechtsanwälte) sich dies zu Nutze macht. Würden wir alle uns auch mit rechtlichen Themen mehr auseinander setzen und Hilfe in Anspruch nehmen, gäb es für die Rechtsanwälte erst gar keine Ansätze mehr. Also erst an die eigene Nase fassen und dann auf die anderen zeigen.

P.S. Ich bin kein Rechtsanwalt und auch schon "Opfer" von unbegründeten Abmahnungen geworden.
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#1 Udo Kreiter 2014-09-24 18:26
Das ist gut dass diese Abmahnung Heinis einen auf den Deckel bekommen haben.
Wenn man dahinter schaut, sind das alles Anwälte die das vorher gewerblich gemacht und jetzt einen Verein gegründet haben um den kleinen Händlern das letzte Geld aus der Tasche zu ziehen. Wenn deren Mütter wüssten was die Kinder machen, die würden sich im Grabe umdrehen weil sie ihre Kinder zu Raubritter erzogen haben.
Und die Gerichte können gar nicht anders.
Weil ich vor zwei Jahren meine E-Mail und Telefonnummer im Widerruf geschrieben habe, wurde ich wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt (3900 €) und 1989 weil ich nach fünf Jahren bestehen ein kleines Jubiläum gefeiert habe, und so dumm war das die Zeitung zu setzen. Das war dann ein“ Anwalt“ aus Bad Homburg, schade das ist so eine schöne Stadt.
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