Gesetzesentwurf: Amazon und Co. sollen für Umsatzsteuerbetrüger haften

Veröffentlicht: 13.11.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.11.2018

Betreiber von Marktplätzen wie Ebay und Amazon sollen laut einem aktuellen Gesetzesentwurf des Bundestages für die Umsatzsteuerausfälle ihrer Verkäufer in die Haftung genommen werden.

Klebezettel mit der Aufschrift
© enterlinedesign / shutterstock.com

Der Online-Handel wächst stetig und damit auch das Problem des Steuerbetruges: Laut Heise.de bezahlen vor allem Händler aus Fernost beim Verkauf ihrer Waren keine Umsatzsteuer. Dem Staat entgehen so jährlich mehrere hundert Millionen Euro.

Doch nicht nur das: Der Steuerbetrug schadet auch dem Wettbewerb. Die Wettbewerbsfähigkeit ehrlicher Unternehmen leidet unter der Steuerhinterziehung anderer Händler.

Wann müssen Marktplätze haften?

Um diesen Umsatzsteuerausfällen entgegen zu wirken, sieht der aktuelle Gesetzesentwurf des Bundestages eine Haftung von Marktplatzbetreibern vor. Künftig sollen die Betreiber in die Haftung genommen werden dürfen, wenn die Verkäufer auf ihren Marktplätzen keine Umsatzsteuer abführen. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn sie Händler Waren auf ihren Marktplätzen anbieten lassen, obwohl diese hier steuerpflichtige Umsätze erzielen, aber steuerlich nicht registriert sind.

Amazon und Co. sollen Daten der Händler sammeln

Im Moment ist es so, dass die Händler selbst die Versteuerungspflicht trifft. Die Betreiber der Marktplätze haben damit nichts zu tun. Allerdings fällt es dem Finanzamt gerade bei Marktplätzen sehr schwer, die schwarzen Schafe auszumachen: Wie die Zeit berichtet, hat das Finanzamt mangels Adressen oft keinen Zugriff, wenn Verkäufer die Steuerpflicht umgehen.

Daher sollen Marktplätze künftig verpflichtet sein, umfassende Daten ihrer Händler bereit zu halten, so Heise.de. Zu den Daten gehören der Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Das neue Gesetz sieht laut Heise.de aber auch eine Befreiung von der Haftung vor: Kommt der Marktplatzbetreiber gewissen Aufzeichnungspflichten nach oder schließt steuerunehrliche Händler aus, muss er nicht für die Umsatzsteuerausfälle zahlen.

Neues Gesetz: Auch Pflichten für Händler

Aber nicht nur Marktplatzbetreiber treffen neue Pflichten: Online-Händler sollen künftig bei den Finanzämtern einen Nachweis über ihre umsatzsteuerliche Registrierung beantragen. Es ist geplant, dass diese Prozedere über ein Abruf- und Übermittlungsverfahren ablaufen soll. Bis diese Technik steht soll das ganze aber erstmal in Papierform ablaufen.

Der Gesetzesentwurf ist einiger Kritik ausgesetzt. Vor allem der bürokratische Aufwand bezüglich des Nachweises über die umsatzsteuerliche Registrierung steht in der Kritik. Die FDP stört laut Heise.de besonders, dass diese Pflicht auch inländische Händler trifft.

Das kritisiert auch der stellvertretende DIHK-Hauptgeschäftsführer Volker Treier: Inländische Anbieter seien ohnehin erfasst und würden regelmäßig überprüft. Demnach schießt das Gesetz wohl etwas übers Ziel hinaus.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#5 Andree 2018-11-15 10:57
zitiere Lux:
zitiere Rath:
Sorry, aber verstehe das Problem nicht:
Möglichkeit B:
Kunde bestellt bei ebay / Amazon etwas bei einem chinesischem Händler, der ein EU-Lager hat: Chinesischer Händler hat Einfuhrumsatzsteuer gezahlt (Es ist nun egal, ob er auf seinen Produkten Umsatzsteuer ausweist und die Einfuhrumsatzst euer ausweist)

Sagen wir der Produkt wird für 25€ verkauft.
Einfuhrumsatzsteuer zahlt er aber nur auf den Importwert. Kostet das Produkt in der Herstellung z.B. 3€ (oder wird es zumindest in dieser Höhe deklariert) und Transport nach Deutscheland 30 ct pro Stück, zahlt er auf 3,30€ EuST. = 0,63€
Führt er aber so wie es korrekt wäre auf den Verkaufspreis inkl. Versandkosten (hier 25€) die Umsatzsteuer ab sind das 3,99€ Umsatzsteuer. Der Unterschied zwischen 63 ct und 3,99 € sollte klar erkennbar sein. Von egal kann kann also keine Rede sein. Die Frage ist nicht ob Steuer gezahlt wird, sondern wieviel und ob dies für alle Markteilnehmer gleich ist oder der nicht.


Perfekt erklärt
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#4 Lux 2018-11-14 14:18
zitiere Rath:
Sorry, aber verstehe das Problem nicht:
Möglichkeit B:
Kunde bestellt bei ebay / Amazon etwas bei einem chinesischem Händler, der ein EU-Lager hat: Chinesischer Händler hat Einfuhrumsatzsteuer gezahlt (Es ist nun egal, ob er auf seinen Produkten Umsatzsteuer ausweist und die Einfuhrumsatzst euer ausweist)

Sagen wir der Produkt wird für 25€ verkauft.
Einfuhrumsatzsteuer zahlt er aber nur auf den Importwert. Kostet das Produkt in der Herstellung z.B. 3€ (oder wird es zumindest in dieser Höhe deklariert) und Transport nach Deutscheland 30 ct pro Stück, zahlt er auf 3,30€ EuST. = 0,63€
Führt er aber so wie es korrekt wäre auf den Verkaufspreis inkl. Versandkosten (hier 25€) die Umsatzsteuer ab sind das 3,99€ Umsatzsteuer. Der Unterschied zwischen 63 ct und 3,99 € sollte klar erkennbar sein. Von egal kann kann also keine Rede sein. Die Frage ist nicht ob Steuer gezahlt wird, sondern wieviel und ob dies für alle Markteilnehmer gleich ist oder der nicht.
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#3 Rath 2018-11-14 08:54
Sorry, aber verstehe das Problem nicht:
Möglichkeit A:
Kunde bestellt bei ebay / Amazon etwas in China über 22€ = Kunde zahlt Einfuhrumsatzst euer
Möglichkeit B:
Kunde bestellt bei ebay / Amazon etwas bei einem chinesischem Händler, der ein EU-Lager hat: Chinesischer Händler hat Einfuhrumsatzst euer gezahlt (Es ist nun egal, ob er auf seinen Produkten Umsatzsteuer ausweist und die Einfuhrumsatzst euer ausweist)
Möglichkeit C:
Kunde bestellt bei ebay / Amazon etwas in China unter 22€ = Umsatzsteuerfre ie Einfuhrlieferun g (hier könnte der Knackpunkt sein, wenn die CN22 zu niedrig deklariert wurde). Es klingt aber mehr danach, als wolle man auch hier Geld einstreichen.
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#2 Markus 2018-11-14 08:38
Meiner Meinung nach sollte das ganze fullfilment-Pri nzip überprüft werden. Wo ist hier der Zoll?
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#1 Markus 2018-11-14 08:37
Na, das hört sich nach Aktionismus an. Wer bitte möchte dann die Umsätze überprüfen. Amazon müsste gezwungen werden, alles offen zu legen.

Das Problem ist weitaus größer. Praktisch ist amazon ein rechtsfreier Raum. Es werden Waren angeboten, die niemals einen TÜV oder ähnliches gesehen haben. Amazon tritt dabei sogar als fullfilment-Geh ilfe auf. Geliefert wird die Ware in ein Amazon-Lager in Fernost und Amazon sorgt dafür, dass die Ware intern nach Europa "umgelagert" wird. Natürlich muss man dann zig Kästchen bestätigen, dass man aller Verpflichtungen der jeweiligen Länder nachkommt. Damit war es das für Amazon.

Wie sieht es mit der Einhaltung aller europäischer Gesetze aus? Informationspfl ichten, Verpackungsvero rdnung, DSGVO, etc. etc. etc. Wie gesagt, derzeit für Händler aus dem Ausland ein rechtsfreier Raum. Abmahnanwälte suchen sich kaum einen chinesischen Händler aus, der sich einen Teufel schert um genannte Pflichten. Diese Anwälte würden nie eine Antwort erhalten. Lieber schröpft man deutsche Händler und zerrt diese vor Gericht, die mit solchen Dingen übersäht werden. Das Thema ließe sich noch unendlich ausweiten.

Es krankt an jeder Stelle.
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