Sieben Fragen zum Webinar „Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht“

Veröffentlicht: 14.05.2014 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 15.05.2014

Viele Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie konnten während des ersten Teils des Händlerbund-Webinars zur Verbraucherrechterichtlinie geklärt werden. Im Nachgang sind noch einige weitere Fragen eingegangen, die nun im Anschluss beantwortet werden sollen.

1. „Das Gesetz sagt, dass Hinsendekosten im Widerrufsfall erstattet werden müssen. Was zählt hier als Widerruf? Was ist, wenn der Kunde 2 von 5 Artikel zurückschickt? Müssen wir auch hier die Hinsendekosten erstatten?“

Eine gesetzliche Regelung zu dieser Problematik gibt es nicht. Allerdings – wie nach bisherigen Recht auch schon - ist nicht nachvollziehbar, warum der Verbraucher, der - um bei dem Beispiel zu bleiben - 5 Waren zusammen bestellt, und dann zwei davon an Sie zurückschickt, die (vollen) Hinsendekosten erstattet bekommen soll. Es wird höchstwahrscheinlich daher bei dem Grundsatz verbleiben, dass Hinsendekosten für die Artikel, die beim Verbraucher verbleiben, vom Unternehmer nicht zu erstatten sind.

2. „Muss unbedingt eine Faxnummer in der Widerrufsbelehrung eingebaut werden? Wir möchten nur ungern, dass Kunden den Widerruf per Fax erklären, da es bei uns zu einem größeren Aufwand führt.“

Eine Verpflichtung eine Faxnummer anzugeben, gibt es nicht. Das Gesetz spricht insoweit von gegebenenfalls, d.h. sollte ein Faxgerät vorhanden sein, dann kann die Faxnummer angeben werden.

3. „Darf das Muster-Widerrufsformular um Felder, wie z.B. Bestellnummer ergänzt werden?“

Grundsätzlich muss davon abgeraten werden, das Muster-Widerrufsformular inhaltlich zu ändern bzw. zu ergänzen, da der Gesetzgeber vorgegeben hat, das Widerrufsformular in der im Gesetz befindlichen Art zu veröffentlichen ist. Denn bei der Gestaltung des Muster-Widerrufsformulars geht der Gesetzgeber davon aus, dass dieses Formular - so wie im Gesetz abgebildet - auch verwendet werden soll / muss. Daher besteht insoweit kein großer Veränderungsspielraum, da ansonsten der Vorwurf droht, dass das Muster-Widerrufsformular nicht wie gesetzlich vorgesehen verwendet worden ist. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte etwaige Abweichungen vom Muster als zulässig erachten werden.

4.„Wie passt Widerruf und Ersatzlieferung zusammen? Was passiert, wenn der Kunde widerrufen hat, jedoch eine Ersatzlieferung wünscht, da z.B. das Glas kaputt war?“

Der geschilderte Sachverhalt betrifft nicht das Widerrufsrecht, sondern die Gewährleistung. Wenn der Kunde Ihnen – wie in dem Beispiel - eine Mängelanzeige übermittelt, macht er von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch. Das Gewährleistungsrecht gilt hierbei unabhängig von dem gesetzlichen Widerrufsrecht. Voraussetzung für das Geltend machen des Gewährleistungsrechts ist das Vorliegen eines Mangels. Hieran wird sich auch mit in Kraft treten der Verbraucherrechterichtline nichts ändern.

5.Bisher galt ja die 40 Euro Regel. Ich möchte es gerne so handhaben, dass ich sage, ab einem bestimmten Warenwert trage ich die Rücksendekosten ebenfalls. Kann ich das so vereinbaren oder kann man es überhaupt nicht mehr ab einen bestimmten Warenwert davon abhängig machen?

Die neue Rechtslage wird die Möglichkeit einer Kostenquotelung nicht mehr vorsehen. Die Intention des Gesetzgebers ist es, eine klare Linie zu schaffen. Künftig wird grundsätzlich der Kunde die Kosten der Rücksendung tragen unabhängig von Bestellwert. Vorausgesetzt Sie vereinbaren die Kostenübernahme in der Widerrufsbelehrung bzw. regeln nicht, dass Sie die Kosten der Rücksendung tragen möchten.

6. „Die zweite Frage betrifft das Herunterladen der neuen Widerrufsbelehrung beim Händlerbund. Ab wann kann ich mir die neue Widerrufsbelehrung in meinen Shops beim Händlerbund herunterladen?“

Die rechtlichen Änderungen hinsichtlich der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie treten am 13.06.14 in Kraft. Dies wird sich auch in einer Änderung der Rechtstexte niederschlagen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die derzeitigen Regelungen, so dass eine Umstellung der Rechtstexte vor dem 13.06.14 nicht möglich ist. Leider hat der Gesetzgeber keine Übergangsfrist vorgesehen. Wir werden die neuen Rechtstexte voraussichtlich eine Woche vor In Kraft treten der Rechtsänderungen für unsere Mitglieder zum Download zur Verfügung zu stellen.

7. „Habe ich es richtig verstanden, dass wenn der Kunde einen Widerruf ausspricht, ich ihn zwar die Kosten für die Rücksendung tragen lassen kann; aber in diesem Fall muss ich ihm die Hinsendekosten zahlen?“

Ja, die regulären Hinsendekosten trägt der Unternehmer mit Ausnahme etwaiger Expresszuschläge. Entscheidet sich der Verbraucher beim Versand ausdrücklich für Extras wie etwa Expressversand, muss der Unternehmer diese Mehrkosten nicht erstatten. Bisher musste der Unternehmer dem Verbraucher nach der EuGH Entscheidung (Urteil vom 15.04.2010, Az: C-511/08) zwar auch schon die Kosten für die Hinsendung der Ware erstatten, allerdings galt dies bisher auch in Bezug auf teurere Versandarten. Daher hat der Gesetzgeber mit der Übernahme der Hinsendekosten für den vom Händler angebotenen günstigsten Standardversand einen guten Kompromiss gefunden.

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