Die neue Lebensmittelinformations-Verordnung

Veröffentlicht: 17.07.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.07.2014

Bereits vor knapp drei Jahren – am 25.10.2011 – wurde die Verordnung Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (kurz: Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)), verabschiedet. Was sind die Ziele, die hinter dem neuen Gesetzespaket stecken und worauf müssen sich Online-Händler künftig einstellen? Wir haben die neuen Regelungen zusammengefasst.

(Bildquelle Lebensmittel online bestellen: Luis Louro via shutterstock.com)

Ziele und Hintergründe der Lebensmittelinformations-Verordnung

In der allgemeinen Öffentlichkeit besteht reges Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit und an der Wahl einer geeigneten, individuellen Bedürfnissen entsprechenden Ernährung. Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen, sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel in geeigneter Weise informiert werden. Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) soll die Rechtsvorschriften in diesem Zuge vereinfachen und sowohl bei Händlern als auch bei Verbrauchern mehr Klarheit schaffen.

Die neue verbindliche Nährwertkennzeichnung stellt dabei eine wichtige Methode dar, um Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmitteln zu informieren und ihnen zu helfen, eine fundierte Wahl zu treffen. Ob die Verordnung diese Ziele tatsächlich erreicht, wird erst die kommende Praxis zeigen.

Pflichtangaben

Nach Maßgabe des Artikels 9 der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) sind ab dem 13.12.2014 folgende Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln im Fernabsatz verpflichtend:

  1. die Bezeichnung des Lebensmittels. In einigen Fällen müssen spezielle zusätzliche Angaben zur Bezeichnung gemacht werden (siehe Anhang VI), Beispiel: „pulverisiert“ oder „gefriergetrocknet“;
  2. das Zutatenverzeichnis, der eine Überschrift oder Bezeichnung voranzustellen ist, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils;
  3. Nennung von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, z.B. Erdnüsse (siehe Anhang II). Die Kennzeichnung dieser Stoffe oder Erzeugnisse muss durch einen deutlich hervorgehoben Hinweis erfolgen, der sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
  4. Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  5. die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  6. Nicht im Online-Handel: das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
  7. gegebenenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und/oder die Verwendung;
  8. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers;
  9. das Ursprungsland oder der Herkunftsort, soweit nach Artikel 26 vorgesehen (z.B. für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen oder Hausgeflügel);
  10. eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  11. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
  12. eine Nährwertdeklaration (erst ab 13.12.2016)

Die Nährwertkennzeichnung muss folgende Angaben enthalten und bezieht sich auf eine Masse von 100 g/100ml:

  • Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien
  • Menge an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.

Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind, sind in Anhang V aufgelistet (z.B. Kräutertee, Kaffee).

Zusätzliche Angaben aus der Lebensmittelinformations-Verordnung

Einige Lebensmittel müssen eine oder mehrerer zusätzliche Angaben enthalten. Diese finden sich in Anhang III derLebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Zum Beispiel müssen Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde, den Zusatz „unter Schutzatmosphäre verpackt“ enthalten etc.

Darstellung im Online-Handel

Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, sollten hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden. Die Verordnung stellt dazu klar, dass auch im Online-Handel die einschlägigen verpflichtenden Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein sollten, vgl. Erwägungsgrund 27 der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV).

Speziell für den Online-Handel gilt Artikel 14 der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV): Im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, müssen die verpflichtenden Informationen mit Ausnahme der Angaben über das Mindesthaltbarkeitsdatum vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein (also ab hier auch das Mindesthaltbarkeitsdatum).

Praktisch bedeutet dies, dass der Online-Händler die Pflichtinformationen aus der Lebensmittelinformations-Verordnung in die Artikelbeschreibung aufnehmen muss. Dies kann entweder in Textform erfolgen oder durch Abdruck der gesamten Verpackung (alle Seiten) als Produktfoto.

Übergangsfrist

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) löst eine Reihe der bisherigen Rechtsvorschriften ab, insbesondere die nationale Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung sowie die europäische Etikettierungs-Richtlinie (2000/13/EG) als auch die europäische Nährwertkennzeichnungsrichtlinie (90/496/EWG).

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt ab dem 13.12.2014, mit Ausnahme der geforderten Nährwertdeklaration. Diese ist erst ab dem 13.12.2016 anzugeben.

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) können Sie hier lesen.

 

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