Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten Teil 2 - Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz

Veröffentlicht: 03.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.07.2016

Der Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten wird maßgeblich durch das Elektrogesetz bestimmt. So regelt das Elektrogesetz als eine der zentralen Vorschriften beim Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten auch eine Registrierungspflicht des Herstellers für diese Produkte. Warum gibt es eine solche Registrierungspflicht? Fallen auch Online-Händler unter diese Pflicht? Diese und weitere Fragen werden im nachfolgenden Beitrag beantwortet…

Elektroprodukte

Das Elektrogesetz – Herkunft und Ziele

Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (kurz: Elektrogesetz) bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Umwelt vor giftigen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten. Dem Elektrogesetz sind außerdem Regelungen über das Inverkehrbringen, die umweltgerechte Entsorgung und die Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten zu entnehmen. Das Elektrogesetz enthält außerdem Vorschriften, welche Elektro- und Elektronikgeräte zu registrieren, wie diese zu kennzeichnen (Symbol der durchgestrichenen Mülltonne) und welche Elektro- und Elektronikgeräte davon betroffen sind. Grundlage für die Vorschriften aus dem Elektrogesetz ist insbesondere die sog. WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2002/96/EG).

Info: Das Elektrogesetz können Sie hier abrufen.

Elektrogesetz schreibt Registrierungspflicht vor

Jeder Hersteller hat nach dem Elektrogesetz die Pflicht, eine Registrierung bei der zuständigen Behörde vornehmen zu lassen, bevor die entsprechenden Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr gebracht werden. Eine Pflicht zur Registrierung besteht außerdem für die Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, sofern diese nach dem Elektrogesetz ebenfalls als Hersteller betrachtet werden.

Hersteller nach dem Elektrogesetz ist jeder, gewerbsmäßig

1. Geräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt,

2. Elektro- und Elektronikgeräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in Deutschland weiterverkauft

3. Geräte erstmals in Deutschland einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Nach dem Elektrogesetz gilt als Vertreiber jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller nach dem Elektrogesetz, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Für Importeure gilt: Vergewissern Sie sich, ob Ihr Lieferant eine Registrierung vorgenommen hat!

Vertreiber, die vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, ohne dass diese vom Hersteller registriert worden sind, werden gemäß § 3 Absatz 12 Satz 2 Elektrogesetz wie Hersteller behandelt. Diese Vertreiber werden als „Quasi-Hersteller“ eigestuft und müssen daher auch die für Hersteller geltenden Pflichten aus dem Elektrogesetz befolgen und damit letztendlich auch die zum Verkauf stehenden Elektro- und Elektronikgeräte auf ihren eigenen Namen registrieren lassen.

Das Elektrogesetz gilt für alle Elektro- und Elektronikgeräte. Darunter fallen beispielsweise Haushaltsgroßgeräte, Beleuchtungskörper oder auch batteriebetriebenes Spielzeug. Auch die im Anhang zum Elektrogesetz aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte (nicht abschließend) fallen unter das Elektrogesetz.

Registrierung bei der stiftung ear

Die sog. stiftung elektro-altgeräte register (kurz: stiftung ear) nimmt als zentrale Aufgabe die Registrierung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem Elektrogesetz vor. Die Registrierung nach dem Elektrogesetz soll sicherstellen, dass der Hersteller seiner Produktverantwortung, z.B. der Verpflichtung zur Verwertung und Entsorgung nach dem Elektrogesetz, nachkommt. Die stiftung ear übernimmt außerdem die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.

Verstöße gegen das Elektrogesetz können teuer werden!

Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 € bestraft werden kann.

Neuer Entwurf zum Elektrogesetz

Die „neue“ WEEE-Richtlinie 2012/19/EU muss aktuell noch in deutsches Recht umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang soll das bestehende Elektrogesetz reformiert werden, um zu gewährleisten, dass künftig mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer umweltfreundlichen und ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Das Bundesumweltministerium hat vor einer Weile einen entsprechenden Referentenentwurf für ein reformiertes Elektrogesetz vorgelegt.

Nach dem Willen den europäischen Gesetzgebers soll eine unentgeltliche Rücknahmepflicht auch für den Vertreiber eingeführt werden. Bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer muss ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, unentgeltlich vom Vertreiber zurückzunehmen, so der Gesetzesentwurf. Einen endgültigen Entwurf für die Neufassung des Elektrogesetzes gibt es bisher aber noch nicht.

Registrierungspflicht auch bei Auslandsversand?

Andere Länder, beispielsweise Österreich, sind mit der Umsetzung der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) schon ein Stück weiter, denn dort wurden die Vorschriften aus der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) schon vollständig umgesetzt.

Die Umsetzung der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) hat aber Auswirkungen des Handels mit Elektro- und Elektronikgeräten ins Ausland. Auf Basis der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) wurde der Herstellerbegriff europaweit angepasst. Auch bei einem Versand innerhalb der EU (z.B. Lieferung von Deutschland nach Österreich) wird der Absender als Hersteller angesehen, was eine entsprechende Registrierungspflicht bei den jeweiligen nationalen Behörden voraussetzt, vgl. Artikel 3 der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU). Hier hat der europäische Gesetzgeber zumindest eine teilweise Erleichterung geschaffen, denn bei der Registrierung darf auf die Benennung eines Bevollmächtigten im jeweiligen Zielland zurückgegriffen werden, vgl. Artikel 17 Absatz 2 der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU).

Für den Versandhandel nach Österreich gilt daher aktuell schon folgende Rechtslage: Durch die österreichische Novelle zur Elektroaltgeräte-Verordnung (EAG-VO) wurde festgelegt, dass Versandhändler aus dem Ausland, die nach Österreich Elektro- und Elektronikgeräte versenden, dort einen Bevollmächtigten benennen müssen, der deren Pflichten aus der Altgeräte-Entsorgung in Österreich für sie übernimmt. Italien, Niederlande, Dänemark und etliche andere Länder haben die Richtlinie ebenfalls umgesetzt und hierzu bereits entsprechende Regelungen erlassen.

In allen einschlägigen Ländern erfüllen die Verpflichtungen bereits diverse Dienstleistungsunternehmen wie die Deutsche Recycling GmbH für die betroffenen Unternehmen.

Die Themenreihe im Überblick

 Teil 1 - Einführung und Übersicht

Teil 2 - Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz

Kommentare  

#1 Norbert Slusarzick 2018-09-18 14:18
Hallo, Elektrogesetz :Müssen auch Internet Händler die keine große Lagerfläche unter 400m2 haben registrieren lassen?
Mit freundlichem Gruß
Giga Handel
Slusarzick
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