Geänderte Bedingungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit alten Testergebnissen

Veröffentlicht: 11.04.2013 | Geschrieben von: Ariane Nölte | Letzte Aktualisierung: 26.08.2015

Bei der Werbung mit Testsiegeln werden potentielle Käufer in besonderer Weise angesprochen. Zum anderen werden die Werbeaussagen der Konkurrenten einer kritischen Betrachtung unterworfen. Deshalb ist die Werbung mit Testergebnissen ein sensibles Thema, bei dem die Unternehmer die strengen Nutzungsbedingungen beispielsweise der Stiftung Warentest beachten müssen. Lesen Sie im Beitrag mehr zur Werbung mit bereits veralteten Testsiegeln.

Testsieger

Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest mittels der allseits bekannten Logos erlauben die Warentester nur, sofern die Nutzungsbedingungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen beachtet werden. Diese Bedingungen stellen eine Art Verhaltensregelung auf und legen fest, wie mit den Testergebnissen geworben werden darf.

In diesem Regelwerk wird insbesondere auch festgelegt, ob eine Werbung mit „veralteten“ Testergebnissen noch zulässig ist, wenn diese bereits überholt sind; beispielsweise weil die Warentester ihre Untersuchungsstandards bei der Überprüfung geändert haben.

Auszug aus den Nutzungsbedingungen der Stiftung Warentest zur „Werbung mit Untersuchungsergebnissen“:

[…]

I.3 Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest ist nur gestattet, wenn die Untersuchung nicht durch eine neue Untersuchung der gleichen Produktgruppe unter geänderten Bedingungen, durch neue Erkenntnisse zur Untersuchungs- bzw. Bewertungsmethodik oder durch neue (z. B. technische oder im betroffenen Markt eingetretene) Entwicklungen überholt ist.

[…]

Zum 25.10.2012 hat die Stiftung Warentest die Test¬methodik bei der Untersuchung von Matratzen verändert. Dabei wurden besonders die Untersuchungen im Punkt „Liegeeigenschaften“ bei den ab diesem Zeitpunkt veröffentlichten Testergebnissen deutlich erweitert.

Konsequenz dieser geänderten Untersuchungsmethodik ist, dass eine Werbung für Testergebnisse bei Matratzen nicht mehr mit den vor 11/2012 erstellten Testsiegeln gestattet ist.

Allgemein gilt aber: Die Werbung mit alten Testergebnissen, deren Veröffentlichung schon einige Jahre zurück liegt, ist nicht grundsätzlich unzulässig.

Die Werbung mit „alten“ Testsiegeln ist nur dann verboten, wenn die bisherige Untersuchung durch neue Überprüfungen, aktuellere technische Entwicklungen und Erkenntnisse oder eine Veränderung der Marktlage von Produkten der gleichen Gruppe überholt ist.

Welche Konsequenz folgt aber bei einer Nichtbeachtung der strengen Regelungen – wenn also mit veralteten Testsiegeln geworben wird?

Gegen falsche Werbung mit Testurteilen geht der Bundesverband der Verbraucherzentrale vor. Er ahndet Verbrauchertäuschungen mit Abmahnung und gerichtlichen Schritten.

Fazit

Mit den geänderten Bedingungen haben alle vorherig erteilten Testsiegel der Stiftung Warentest für die Produktgruppe Matratzen ihre Gültigkeit verloren, d.h. mit Testsiegeln bei Matratzen, die vor 11/2012 ausgestellt wurden, darf nicht mehr geworben werden.

Überprüfen Sie auch die derzeitigen Werbeaussagen mit Testergebnissen bei anderen Produktgruppen, ob diese noch den notwendigen Anforderungen entsprechen und nicht bereits überholt sind.

Dies bedeutet auch, dass keine veralteten Werbematerialen mehr verwendet oder aufgebraucht werden dürfen und - soweit vorhanden - auch die auf der Produktverpackung abgedruckten veralteten Testsiegel entfernt werden müssen. Andernfalls besteht Abmahngefahr.

 

 

 

Kommentare  

#1 Rolf Gutkes / FITO 2023-01-23 18:07
Im Internet nicht gefunden, aber vieleicht können Sie mir weiterhelfen:

Wie lange darf Stiftung Warentest Ergebnisse mit negativen Ergenissen im Internet erwähnen ?

Rolf Gutkes UB
im Auftrag der Fa. FITO, Niederlande

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Antwort der Redaktion

Sehr geehrter Herr Gutkes,

leider können wir Ihnen dazu keine fundierte Antwort geben.

Beste Grüße
die Redaktion
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