B2B-Handel: viele Online-Shops unzureichend

Veröffentlicht: 19.01.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.01.2015

Die Rechtsprechung verlangt von den Online-Händlern, die im B2B-Bereich Waren bewerben und anbieten, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Beteiligung von Verbrauchern zu vermeiden. Das bedeutet, dass Online-Händler umfassende Überwachungspflichten haben, bei deren Verletzung die kostenpflichtige Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens droht.

 

Business man B2BBildquelle: businessman pointing to word B2B © Nata-Lia – Shutterstock.com

Soweit ein Online-Händler nur mit Unternehmern Verträge abschließen möchte, ist es zwar grundsätzlich zulässig. An die Gestaltung des Shops sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Hintergrund dessen ist, dass im reinen B2B-Handel andere Rechtstexte verwendet werden und beispielsweise kein Widerrufsrecht gewährt wird. Können trotzdem Verbraucher im Shop bestellen, werden sie nicht über ihr gesetzliches Widerrufsrecht belehrt und es droht eine Abmahnung wegen Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten.

Hinweis auf Ausschluss der Verbraucher

Den Betreiber eines reinen B2B-Shops trifft die Pflicht, eindeutig und gezielt darauf hinzuweisen, dass sein Angebot ausschließlich gegenüber Unternehmern gilt. Das bedeutet für die Praxis, dass der Ausschluss nicht unauffällig oder versteckt im Shop angebracht werden darf und für seine Wirksamkeit direkt am Anfang des Internetauftritts erfolgen muss. Er sollte gut wahrnehmbar auf jeder Seite des Shops erfolgen. Der Verbraucherausschluss sollte vorgenommen werden, bevor der Kunde zu den konkreten ausgestellten Produkten gelangt und erst recht bevor es zum Vertragsschluss kommt.

B2B-Bereich im regulären Online-Shop

Händler, die in einem Shop sowohl B2B als auch B2C verkaufen, sollten für klar und unmissverständlich getrennte B2B- und B2C-Bereiche sorgen. Verbraucher dürfen keinen Zugang zu dem gewerblichen Bereich haben. Es empfiehlt sich jedoch zu Ihrer eigenen Sicherheit, zwei voneinander unabhängige Online-Shops einzurichten.

Ohne Nachweis, kein Zutritt: die virtuelle Einlasskontrolle

Auch entsprechende Hinweise auf der Startseite eines Internetauftritts, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet, sind für sich allein genommen nicht ausreichend. Denn die zahlreichen Streitigkeiten betreffend die B2B-Plattform Melango haben gezeigt, dass es keineswegs ausreichend ist, Verbraucher mit derartigen Hinweisen von einem Kauf abzuhalten. Es muss vielmehr eine „virtuelle Eingangskontrolle“ stattfinden, die Verbraucher wirklich davon abhält, Bestellungen auszulösen.

Vielmehr muss der Anbieter geeignete Kontrollmaßnahmen ergreifen, um die Unternehmereigenschaft des Kunden zu überprüfen und einen tatsächlichen Kauf durch Verbraucher zu unterbinden. Die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, trifft den Anbieter selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende (vgl. OLG Hamm vom 20.09.2011).

Zum Einen kann ein Zulassungsverfahren durchgeführt werden, bevor ein Kunde Zugang zur Seite erhält. Bevor der Kunde die Seite/den Shop betreten kann, muss er also dem Händler einen Nachweis erbringen, dass er Unternehmer ist (z.B. durch Vorlage/Scan des Gewerbescheins, des Verbands- oder Kammerausweises).

Es kann aber auch dem Shop in einem ersten Schritt eine Seite vorgeschaltet werden, die den optisch und inhaltlich klaren und transparenten Hinweis auf den Ausschluss von Verbrauchern enthält, welchen der Besucher erst abhaken muss, um zum Shop zu gelangen. Der Kunde muss dann dem Verkäufer wiederum in einem zweiten Schritt den Nachweis erbringen, dass er als Unternehmer handelt, indem er Scan/Kopie des Gewerbescheins etc. vorlegt bzw. einreicht. Zulässig ist auch eine Echtzeit-Überprüfung des Unternehmers über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer möglich.

Es muss jedoch eine „echte“ Abfrage und Überprüfung erfolgen. Bestellungen mit erfundenen Daten dürfen nicht möglich sein.

Checkliste

Online-Händler sollten im B2B-Bereich schon im eigenen Interesse großen Wert darauf legen, Verbraucher bestmöglich vom B2B- Bereich auszuschließen, also mehr zu tun, als lediglich Hinweise zu platzieren.

Kommt es zur Abmahnung legen die Gerichte nämlich hohe Maßstäbe an. Die Rechtsprechung verlangt von den B2B- Händlern, dass sie alle ihnen zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine Verbraucherbeteiligung im B2B-Bereich zu vermeiden!

Ist Ihr B2B-Shop wirklich ein rechtssicherer B2B-Shop? Prüfen Sie anhand unserer Kriterien:

  • Es muss ein optisch und inhaltlich klarer und transparenter Verbraucherausschluss erfolgen.
  • Es muss eine „virtuelle Eingangskontrolle“ stattfinden. Verbraucher dürfen Bestellungen nicht auslösen können. Testen Sie diesen Umstand.
  • Verwendung von speziellen auf den B2B-Handel zugeschnittenen AGB.
  • Keine Angaben, die den Rückschluss zulassen, dass Verbraucher zum Vertragsschluss doch berechtigt sind (z.B. Widerrufsrecht).

Kommentare  

#2 Werner Simon 2019-01-29 22:08
Wäre super wenn ihr Dienstleister empfehlen könntet, die B2B-Online-Shop s für B2B-Besteller und deren Lieferanten betreiben
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#1 alex 2016-05-25 22:41
Wäre super wenn ihr Agenturen empfehlen könntet die B2B shops anbieten...
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