Kurios aber wahr: Emojis und Emoticons sind geschützt

Veröffentlicht: 23.08.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.08.2017

Unsere Artikel über den Schutz von Alltagsbegriffen wie Inbus, Oktoberfest oder Black Friday sorgten fast immer für Aufreger. Warum also nicht die berechtigte Frage stellen, ob auch die Emojis selbst, Zeichenkombinationen oder die Worte Emoji oder Smiley geschützt sind? Wir sind der Frage auf den Grund gegangen und haben Kurioses herausgefunden.

Emojis
© pikcha / Shutterstock.com

Emojis, Smileys und Emoticons – Kennen Sie den Unterschied?

Emojis, Smiley und Emoticons werden tagtäglich in Millionen von Chats, Mails und Nachrichten genutzt. Emojis haben sogar einen eigenen Wikipedia-Eintrag und werden dort als Ideogramme bezeichnet, die insbesondere in SMS und Chats Begriffe ersetzen sollen. Smileys sollen den Gesichtsausdruck oder den Gefühlszustand ebenfalls grafisch ausdrücken, wobei Emoticons auf Schriftzeichen basieren, Smileys in der Regel durch ein grafisches Objekt dargestellt werden. Im Gegensatz dazu werden bei Emoticons durch die Kombination von Sonderzeichen Stimmungs- oder Gefühlszustände ausgedrückt :-)

Der Schutz von Emojis

Die meisten Leser werden bei dem Begriff Emoji sofort an Chats bei WhatsApp & Co. oder in den sozialen Medien denken, wo die kleinen Zeichen massenhaft verwendet werden. Auch auf Tassen, Kleidungsstücken und als Kissen sind die Icons mittlerweile massenhaft zu finden.

Emojis und insbesondere die Smileys können ebenfalls wie ein Foto oder eine Zeichnung urheberrechtlich geschützt sein. Nach der Rechtsprechung sind zwar nur Werke geschützt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, sodass hierbei von Kunst gesprochen werden kann. Keine Werke der bildenden Kunst sind banale, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter.

Einfache Emojis (z. B. Palme) oder Smileys ohne besondere gestalterische Elemente (z. B. zwei Punkte als Augen, Strich als Nase und Klammer auf einem gelben Hintergrund), werden wohl die Schwelle zur Kunst nicht überschreiten. Einige Emojis sind jedoch sehr wohl aufwändiger und einzigartiger gestaltet. Entscheiden muss also wie so oft der Einzelfall. 

Das Copyright für einen der bekanntesten Emoji-Kataloge besitzt die Firma emoji company GmbH. Für diese Firma wurde beim DPMA auch die Marke Emoji eingetragen (unter anderem diese). Die kommerzielle Nutzung der Emojis in Wort und Bild ist nur mit einer vorherigen Lizenzvereinbarung möglich. So handhaben es auch andere Emoji-Anbieter für die kommerzielle Nutzung. Die gewerbliche Verwendung der Emojis und des Wortes Emoji selbst ist für Konsumgüter oder zu Werbezwecken daher nur erlaubt, wenn die jeweilige Lizenz beschafft wurde und die Lizenzbedingungen befolgt werden.

Auch die Suche nach dem Wort Smiley als Unterkategorien zu den Emoticons schlägt beim DPMA mit 53 Treffern für eingetragene Marken zu Buche. Darunter finden sich variantenreiche Wortkombinationen, aber auch Bildmarken, die Smileys enthalten. Smileys, die diesen eingetragenen Bildmarken ähneln und zur Bewerbung für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, sind also tabu. Gleiches gilt für das Wort Smiley, wenn es mit einer eingetragenen Wortmarke kollidiert.

Der Schutz von Emoticons

Emoticons bestehen nicht aus Piktogrammen, Ideogrammen oder kleinen Bildchen, sondern werden aus gewöhnlichen Zeichen einer Tastatur zusammengestellt. Die Eintragung einer Wortmarke ist deshalb grundsätzlich möglich, denn für eine Wortmarke können Zahlen oder sonstige Schriftzeichen (z. B. der Doppelpunkt, Klammern oder Bindestrich) in beliebiger Reihenfolge kombiniert werden.

Angeblich sollen auch die Emoticons in der Kombination von ;-) als Marke durch einen russischen Unternehmer eingetragen worden sein. Zeichenkombinationen wie :-) oder ;-) sind jedoch hierzulande nicht im Markenregister zu finden. Auch die Meldung, dass die Stadt Düsseldorf sich die Kombination :D habe schützen lassen wollen, lässt sich dem Register derzeit noch nicht entnehmen.

Vor dem EuGH scheiterte zumindest die Eintragung eines halben Smileys (halber Mund eines Smileys), jedoch vorrangig aus dem Grund, dass der halbe Smiley keinen Bezug zu dem Produktsortiment des Unternehmens (Schmuck und Edelmetalle, Täschnerwaren, Bekleidung) aufwies (Urteil vom 29.09.2009). Der halbe Mund eines Smileys habe ausschließlich eine dekorative Funktion.

Knackpunkt ist lediglich, dass auch die verschiedenen Computerschriftarten, sog. Fonts, Schutz als Kunstwerke, Computerprogramme, Geschmacksmuster oder Marken genießen können. Dazu zählen im Einzelfall auch die Zeichen zur Erstellung von Smileys.

Ob eingetragen oder nicht: Keiner braucht Angst zu haben, dass er bei der Benutzung von Emoticons in privaten E-Mails und WhatsApp künftig abgemahnt wird ;-)

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