Produktfotos: Artikelbilder müssen exakten Lieferumfang zeigen

Veröffentlicht: 01.04.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.05.2016

Besonders kleinere Online-Händler haben meist weder finanzielle noch personelle Ressourcen zur Verfügung, um professionelle Produktfotos vom eigenen Waren-Sortiment erstellen zu lassen. Aus diesem Grund begibt sich der Großteil der Händler selbst hinter die Linse. Die Ergebnisse bergen jedoch Gefahren, wenn nicht das abgebildet wird, was auch verkauft werden soll.

Nachaufnahmen bei der Produktfotografie

(Bildquelle Fotograf Nahaufnahme: Korionov via Shutterstock)

Produktfotos, die die angebotenen Produkte zeigen, sollten mittlerweile Standard im Online-Handel und ganz einfach ein Service sein, den viele Kunden erwarten. Schließlich sollen diese sich einen möglichst genauen Eindruck von den angebotenen Artikeln verschaffen können.

Sogar der Bundesgerichtshof nahm Stellung zu dieser Problematik beim Online-Handel. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Produktfotos im Internet, die einen bestimmten Lieferumfang erkennen lassen bzw. eine bestimmte Ausstattung des Verkaufsgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag genauso bindend wie die Artikelbeschreibung in Textform (Urteil vom 12. Januar 2011, Az. VIII ZR 346/09).

Der BGH nahm die Position ein, dass die Produktfotos bei der Beschreibung des Kaufartikels bzw. des Lieferumfangs genauso viel Gewicht wie die Artikelbeschreibung in Textform haben. Die Produktfotos der Verkaufsgegenstände müssen daher den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ist ein Artikel, der in seiner Ausstattung vom Foto abweicht, in der Regel mangelhaft.

Produktfotos müssen Angebotsumfang vollständig widergeben

Jüngst kam eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg (Urteil vom 05.03.2015, Az.: I-8 O 10/15) hinzu, die sich um das Problem der Abweichung zwischen Produktfoto und Produktbeschreibung drehte. Konkret ging es um die Abbildung eines Sonnenschirms, der auf dem Produktfoto samt Schirmständer und Betonplatten zu sehen war. Im tatsächlichen Lieferumfang waren jedoch nur Sonnenschirm und Schirmständer enthalten, nicht die Bodenplatten. Die klarstellende Artikelbeschreibung ließ das Gericht nicht ausreichen. Der Online-Händler wurde trotzdem wegen täuschender Werbung verurteilt.

Bekanntermaßen sei die Vorgehensweise vieler Verbraucher bei Online-Verkäufen aufgrund der Schnelligkeit des Internetverkehrs „von einem eher flüchtigen Lesen und Kenntnisnehmen des gesamten Angebotsinhalts gekennzeichnet“.

Zwar sei zu berücksichtigen gewesen, dass der verständige Verbraucher erkennen wird, dass die auf dem Bild zu sehenden Betonplatten nicht vom Kaufpreis umfasst sein werden. Bei vielen, eher flüchtig vorgehenden Verbrauchern ruft das Produktfoto aber dennoch die Vorstellung hervor, auch die Betonplatten würden mitgeliefert.

Praxistipp

Zum einen sollten Online-Händler die Verwendung von Produktfotos ähnlicher Artikel vermeiden. Verwenden sollten Verkäufer vielmehr Produktfotos von den tatsächlichen Artikeln, d.h. in der Ausstattung wie sie später auch geliefert bzw. übergeben werden sollen. Dies muss im Grundsatz auch für natürliche Produkte gelten (z. B. Holz).

Abweichungen zwischen dem Produktfoto und der Produktbeschreibung bilden neben Ärger mit dem Kunden auch ein Abmahnrisiko wegen widersprüchlicher und damit irreführender Angaben der wesentlichen Produktmerkmale. Nicht zu vergessen ist auch Ärger mit dem Markenhersteller.

Kommentare  

#15 Julian 2024-01-19 15:46
Guten Tag,
ich habe einen Kampfsportanzug in einem Onlineshop bestellt.
Das Produktbild ist eindeutig mit Gürtel. In der Beschreibung ist nicht genannt, dass der Gürtel nicht mitgeliefert wird.
Da bei dem gelieferten Anzug der Gürtel fehlte, benachrichtigte ich deswegen den Shop.
Ich nahm an die Sache ist eindeutig, so dass der Gürtel Teil des Artikels ist.
In der Antwort wurde mir erklärt, dass ihre Anzüge niemals mit Gürtel geliefert werden, in der Beschreibung auch nicht konkret darauf hingewiesen wird, dass der Gürtel mitgeliefert wird, ausserdem wurde ich auf die AGB verwiesen.

Nun, ich denke die Rechtslage ist eindeutig. Der Gürtel muss an mich kostenfrei nachgeliefert werden.
Oder, liege ich total falsch? Wie ist Ihre Einschätzung?

Besten Gruss
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Hallo Julian,

vielen Dank für deine Anfrage. Ja, auch die Bilder sind Teil des Kaufvertrages und verpflichten den Händler zur Lieferung.
In Ihrem Fall dürfte der Vertrag jedoch aufgrund eines Dissens entweder keinen Bestand haben, bzw. kann vom Händler wegen Irrtums angefochten werden. Daher raten wir, hier eine faire und einvernehmliche Lösung zu finden.

Beste Grüße
Die Redaktion
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#14 Werner 2023-06-06 17:38
Guten Tag,
ich habe ein Ersatzteil für ein Smartphone gekauft, welches ohne einen entsprechenden Klebestreifen geliefert wurde. Dieser ist jedoch absolut notwendig, sonst hält das Teil gar nicht (wird in diversen Tutorials auch so beschrieben). Meiner Meinung nach (als Verbraucher) müsste doch min. der Hinweis in der Beschreibung erfolgen, dass dieses (notwendige) Klebeteil nicht im Lieferumfang enthalten ist, zumal man das Fehlen dieses Klebestreifens den Produktfotos auch nicht entnehmen kann. Ich vergleiche das bspw. mit einem Schrank zum Selbstaufbau, in welchem i. d. R. ja auch die Schrauben etc. beigelegt werden - ohne diese hält der Schrank nicht. Wenn sie nicht dabei liegen würde, müsste ja auch hier m. E. ein Hinweis erfolgen? Sehe ich das so richtig?

Vielen Dank und beste Grüße

_________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Werner,

wir können leider nicht beurteilen, inwiefern davon ausgegangen werden darf, dass das Produkt immer mit dem Klebestreifen geliefert wird oder eben nicht.
Am besten setzt du dich selbst mit dem Verkäufer in Verbindung. Vielleicht lässt sich das Problem lösen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#13 Alexander Leipzig 2023-03-07 14:03
Wir haben einen Onlineshop für Fahrzeugersatzt eile im Bereich Motorräder / Mopeds / Roller.
Wir haben vor etwa 2 Jahren von einem Fahrzeugmodell sehr viele Kraftstofftanks gekauft. Diese Tanks sind Original zu DDR-Zeiten gefertigt worden.
Die Tanks sind bisher unbenutzt. Nur haben die nach den vielen vielen Jahren ein paar Kratzer oder sind dreckig/staubig oder haben mal nen kleinen Rostpunkt. Aber ansonsten kann man den Tank sofort benutzen, nachdem man ihn vielleicht mit etwas Reinigungsbenzi n ausgespült hat.

Im Artikelbild befindet sich auch nur dieser Tank. Reicht dazu folgender Hinweis in der Beschreibung:

"Der Artikel ist ein Neuersatzteil aus DDR-Altbestand.
Diese können Lagerspuren aufweisen und somit vom dargestellten Artikelbild abweichen."

Oder wie kann man das anders bzw. Rechtssicher formulieren?

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Antwort der Redaktion

Lieber Thomas,

wichtig ist, dass durch die Produktbeschrei bung und die Artikelbilder alle relevanten Informationen über das Produkt zur Verfügung stehen. Wie das genau auszusehen hat, ist dabei immer eine Einzelfallentsc heidung. Ein Artikelbild mehr, welches die Mängel genau abbildet, kann dabei nicht schaden.

Beste Grüße
die Redaktion
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#12 Karl-Heinz Schulz 2022-08-06 14:14
Beschreibung in einer Lieferung / Betriebsanleitung

....Hinweis: Das im Lieferumpfang enthaltene Ladegerät .....

Das Ladegerät war nicht Lieferumpfang.
Auf Nachfrage : Das Ladegerät gehöre nicht zum Lieferumpfang.
Es wurde eine Entschuldigung ausgesprochen
über diesen irrtümlichen Hinweis in der
Lieferbeschreib ung mit dem Zusatz das
Ladegerät müsse extra bestellt und bezahlt werden.

Wie sehen Sie die Rechtslage ?

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Antwort der Redaktion

Hallo,

es kommt darauf an, ob das Ladegerät in der Produktbeschrei bung mit angegeben war oder auf den Artikelbildern mit abgebildet. War dem so, ist die Lieferung sehr wahrscheinlich als unvollständig anzusehen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#11 Redaktion 2015-04-07 09:39
Hallo Detlev Schäfer,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Es ist so, dass bei Dekorationsgege nständen ein Hinweis in der Artikelbeschrei bung erforderlich ist, dass diese Gegenstände nicht zum Verkaufsangebot gehören. Ergänzen Sie deshalb Ihre Artikelbeschrei bungen um einen entsprechenden Hinweis: z.B. „Dekorationsart ikel gehören nicht zum Leistungsumfang“.


Die Redaktion
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#10 Eric 2015-04-06 16:58
Seit Jahrzehnten gibt es deswegen Kleingedrucktes , schon in Omas Versandhauskata log standen dazu Klauseln wie "Abbildung ist ein Nutzungsvorschl ag und zeigt nicht den Lieferumfang.". Wie das heutzutage bei einem Webshop zu machen ist - keine Ahnung. Aber dazu berät ein Fachanwalt sicher. Wer sich vorher allerdings schlicht nicht informiert/daru m kümmert, der darf sich hinterher eben auch nicht wundern, wenn er Probleme bekommt.
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#9 Andreas Pietsch 2015-04-02 15:01
Merkt denn hier keiner, dass wir im Konzernfaschism us leben? Aus welchem Grund darf ein online Käufer einen Artikel 14 Tage lang begutachten, um danach per Vertragsbruch (Widerrufsrecht ) dem Verkäufer schadensersatzl os die Ware wieder zurück zu senden.
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#8 Ben 2015-04-02 06:43
Auf meiner Milchtüte ist ein Landgasthof abgebildet, bekomme ich den dann auch mitgeliefert. Und nicht zu vergessen die Autopolitur auf dessen Verpackung ein tolles Auto samt hübscher Frau gezeigt ist. Denkt so ein Richter auch nur eine Sekunde darüber nach was er da macht???
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#7 pflasterversand 2015-04-01 22:08
Guten Tag,

dann werden wir wohl bei unserem Mundschutzmodel (menschlich) den Kopf mitliefern müssen und bei den medizinischen Handschuhen die Hände abhacken und ebenfalls mitliefern.
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#6 Dietrich 2015-04-01 18:36
Meine spontanen Eingebungen (Frau + Haus) wurden hier schon genannt..

Tatsächliche eine etwas seltsame Auffassung, insbesondere wenn in einer Artikelbeschrei bung explizit der Lieferumfang hervorgehoben wird, sollte dies doch maßgebend sein.

Gleichzeitig die ebay-Bilderstan dards, die einem dann auch nicht erlauben textlich im Bild darauf hinzuweisen, dass bestimmte Bildbestandteil e nicht im Lieferumfang enthalten sind und nur der Dekoration oder als Beispielverwend ung dienen.

Es gibt so viele Produkte im Zubehörbereich, etc., bei denen erst durch Aufzeigen des Verwendungszwec ks klar wird, wie diese eigentlich benutzt werden bzw. wofür diese geeignet sind, wie soll man diese dann noch verkaufen?

[Achtung Ironiegefahr]
Dann warte ich mal ab, bis nächste Woche analog dazu das Urteil gefällt wird, dass AGB und Widerrufsbelehr ung nicht mehr erforderlich sind, der "verständige Verbraucher" kennt seine Rechte und Pflichten sowieso und der Rest liest in der "Schnelligkeit des Internetverkehr s" sowieso nicht...
[/Achtung Ironiegefahr]
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