Verkürzung oder Ausschluss der Gewährleistungsfrist: So geht’s richtig!

Veröffentlicht: 22.04.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022

Unter Online-Händlern sollte bekannt sein, dass der Verkäufer einer Ware per Gesetz verpflichtet ist, zwei Jahre dafür einzustehen, wenn er dem Kunden defekte Ware geliefert hat. Besonders bei gebrauchter Ware ist dieser lange Zeitraum unverhältnismäßig. Viele Händlern beabsichtigen, diesen Zeitraum gegenüber Verbrauchern deshalb einzuschränken. Doch ist das einfach so möglich?

Einschränkung der Gewährleistungsfrist für Neuwaren

Der Verkäufer haftet grundsätzlich 2 Jahre (ab Lieferung) für offensichtliche und versteckte Mängel der Sache. Zwischen zwei Verbrauchern oder zwischen zwei Unternehmern als Käufer können die Gewährleistungsrechte zum Teil ganz ausgeschlossen werden.

Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Online-Händler (= Unternehmer) und einem Verbraucher können Unternehmer die Gewährleistung jedoch bei Neuwaren nicht einschränken. Dies gilt auch für Sonderangebote und Zweite-Wahl-Artikel, die als neu verkauft werden. Ein Haftungsausschluss ist nur für Mängel, auf die ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Einschränkung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren

Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwaren ist grundsätzlich rechtlich zulässig, da durch den Gebrauch oder auch durch das Alter einer Ware ein erhöhtes Sachmängelrisiko entsteht. Bei gebrauchten Sachen (nicht bei Neuware) kann die Pflicht des Händlers für Mängel auf minimal 1 Jahr aber nur begrenzt werden, wenn hierzu eine wirksame Klausel in den AGB verwendet wird.

Händler dürfen die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Händlers beruht, aber nicht ausschließen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Mai 2013, Az.: VIII ZR 174/12).

Nicht einstehen muss der Händler für altersbedingte Mängel, die typisch für ein Produkt sind, so ist z.B. Ölverlust bei einem 9 Jahre alten Fiat Panda kein Mangel (LG Mainz, 09.03.1993, Az: 3 S 268/92).

B-Ware ist keine Gebrauchtware

Für B-Ware kann jedoch keine Verkürzung der Gewährleistungsfrist in den AGB vereinbart werden. Das Landgericht Essen hat dazu entschieden, dass eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr für als neu verkaufte B-Ware unzulässig ist (Urteil vom 12.06.2013, Az.: 42 O 88/12). B-Ware sei gerade nicht gebraucht, ihr fehle lediglich die Originalverpackung oder diese sei beschädigt.

Sehen Sie auch unseren Überblick über das Gewährleistungsrecht sowie die häufigsten Irrtümer beim Umgang mit Mängeln.

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