Die richtige Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen

Veröffentlicht: 28.04.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.01.2018

Was gut für den Körper und die Gesundheit ist, verkauft sich sehr gut. Wer bestimmte gesundheitsbezogene Wirkweisen seiner Produkte behauptet bzw. die Behauptungen des Herstellers der Produkte in seiner Werbung übernimmt, sollte aber sicherstellen, dass die behaupteten Wirkweisen bereits wissenschaftlich anerkannt sind bzw. wissenschaftlich belegt werden können.

Spa und Wellness

(Bildquelle Wellness Oase: Ersler Dmitry via Shutterstock)

Verbot der irreführenden Werbung, § 3 HWG

Gemäß § 3 Heilmittelwerbegesetz (kurz: HWG) ist eine irreführende Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie auch für alle anderen Arten von Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder Mittel, denen therapeutische Wirkungen beigelegt werden (z.B. Magnete, Steine, homöopathische Mittel, Esoterikprodukte)unzulässig. Eine Irreführung liegt gemäß § 3 HWG insbesondere dann vor, „...wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben." Mehr dazu siehe § 3 HWG.

Hier liegt der Teufel manchmal im Detail, wie ein Rechtsstreit um ein Durchfallmedikament beweist.

Das Verbot der irreführenden Werbung aus § 3 HWG gilt unabhängig vom Adressaten der Werbung, das heißt gegenüber jedermann.

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen nur mit wissenschaftlichen Nachweis

Eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen ist jedoch nicht generell unzulässig. Wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung sind werbende Anpreisungen auf diesem Gebiet aber nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich schon in einem Urteil (06.02.2013, Az: I ZR 62/11) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen gesundheitsbezogene Werbeaussagen zulässig und nicht als irreführende Heilmittelwerbung einzustufen sind. Danach sind Studienergebnisse, die in der Werbung als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden.

Rückversicherung beim Hersteller

Der Händler kann bei Erhalt einer Abmahnung nicht darauf verweisen, dass er die Angaben des Herstellers übernommen hat. Für irreführende Werbeaussagen im Shop haftet der Händler, der den Shop unterhält, selbst.

Bei Übernahme der Hersteller-Aussagen sollte sich der Händler daher zuvor (am besten schriftlich) rückversichern, dass der Hersteller die Werbeaussagen auf Basis entsprechend wissenschaftlich anerkannter Studien getroffen hat und somit im Ernstfall auch die Haftung für seine Werbeaussagen übernehmen würde. Lässt sich für bestimmte Wirkweisen kein wissenschaftlich anerkannter Nachweis erbringen, sollte hiermit auch nicht geworben werden.

Auch (kostenlose) Zugaben zu Arzneimitteln, Medizinprodukten oder anderen Mitteln, Verfahren, Behandlungen und Gegenständen mit körperlicher Wirkungen schränkt der Gesetzgeber ein, siehe § 7 HWG.

Werbeverbote, § 11 HWG

Bei der Bewerbung für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder anderer Mittel gegenüber Verbrauchern legt § 11 HWG bestimmte Grenzen fest, die nicht überschritten werden dürfen. Beispiel: Es darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Verwendung verbessert werden könnte, geworben werden.

Spezielle Werbeverbote bezogen auf Krankheiten und Leiden bei Mensch und Tier, § 12 HWG

Gemäß § 12 HWG darf sich die Werbung für Heilmittel oder Heilverfahren auch nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten oder Leiden bei Menschen oder Tieren beziehen. So darf die Werbung für Heilmittel oder Heilverfahren nicht auf die Beseitigung oder Linderung von Suchtkrankheiten (ausgenommen Nikotinabhängigkeit) beziehen.

Sanktionen

Bei Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz können sogar Straftatbestände (u.a. gewerbsmäßiger Betrug § 263 StGB) erfüllt sein. Zudem können Verstöße als wettbewerbswidriges Verhalten abgemahnt werden.

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