Beschränkung des Internetvertriebs - Die Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen

Veröffentlicht: 14.09.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.09.2015

Der Internet-Handel von Markenwaren scheint von zahllosen Vertriebsbeschränkungen großer Markenhersteller dominiert zu sein. Erst vor wenigen Tagen berichtete die Wettbewerbszentrale von bekannt gewordenen Vertriebsbeschränkungen des Grillherstellers Weber-Grill. Für Unternehmer, die Markenware vertreiben, ist es wichtig, mit den Vertriebsbeschränkungen und den entsprechenden Regeln vertraut zu sein.

Dominosteine

(Bildquelle Dominosteine: hans.slegers via Shutterstock)

Internet-Handel durch Vertriebsbeschränkungen erschwert

Schon der Sportartikelhersteller Asics bekam wegen seiner Vertriebsbeschränkungen Ende August Ärger mit dem Bundeskartellamt. So mussten auch andere große Markenhersteller herbe Rückschläge einstecken, wenn es um die Auferlegung von Vertriebsbeschränkungen ging. In einem aktuellen Kartellrechtsstreit strebt die Wettbewerbszentrale eine weitere gerichtliche Klärung an, um generell für Markenhersteller und deren Vertragshändler Rechtssicherheit zu schaffen, inwiefern Hersteller den Vertrieb über das Internet durch die Händler vertraglich einschränken dürfen. Diesmal versucht es die Marke „Weber“, Online-Händlern den Verkauf ihrer Grills samt Zubehör zu erschweren.

Was an dieser Situation besonders brisant ist, ist dass die Unternehmen sich nicht davon abschrecken lassen, die Vertriebswege weiterhin vorschreiben zu wollen. Vielmehr wählte Asics den Angriff nach vorne und zweifelte an der Kompetenz des Bundeskartellamtes.

Vertragsfreiheit vs. Freier Handel

Beim Vertrieb über das Internet besteht häufig ein Interessenkonflikt zwischen den berechtigten Interessen der Hersteller nach einer Präsentation ihrer Markenprodukte in einem dem Markenimage entsprechenden Rahmen einerseits. Auf der anderen Seite spielen auch die berechtigten Interessen der Händler, das Internet uneingeschränkt für den Vertrieb nutzen zu dürfen, eine Rolle.

Eine dieser zu berücksichtigenden Interessen ist die Vertragsfreiheit, also das Recht, frei zu entscheiden, mit wem und unter welchen Bedingungen Verträge geschlossen werden sollen. Hersteller von Markenprodukten genießen auch weitreichende Handlungsspielräume, um einen Qualitätsstandard beim Vertrieb ihrer Produkte zu gewährleisten und ihren Vertragshändlern entsprechende Vorgaben zu machen. Beschränkungen sind also bis zu einem gewissen Grad erlaubt.

Marken-Hersteller sind bei den Vorgaben gegenüber Online-Händlern aber nicht völlig frei, denn Schranken gibt das Kartellrecht vor. Grundsätzlich sind spürbare Wettbewerbsbeschränkungen untersagt. Zum Beispiel dürfen die Vereinbarungen zwischen Herstellern und Verkäufern keine sog. Kernbeschränkungen enthalten (z.B. Preisbeschränkungen, Gebiets-/Kundenkreisbeschränkungen) oder die Teilnehmer eines Vertriebssystems nicht daran gehindert werden, Konkurrenzware zu vertreiben.

Maßnahmen der Markenhersteller dürfen auch nicht dazu führen, dass gerade kleine und mittlere Händler darin beschränkt werden, die Produkte auch über das Internet vertreiben zu können. So wurde das Verbot der Nutzung von Preisvergleichsmaschinen im Falle von Asics für unzulässig erklärt.

Es gilt: Je marktstärker die Position eines Marken-Hersteller ist, desto strenger sind die Anforderungen, wie weit eine Vertriebsbeschränkung gehen darf. Dürften große (marktführende) Markenhersteller frei entscheiden, mit wem sie Verträge eingehen und mit wem nicht, könnten sie die Struktur des Einzelhandels und damit den Wettbewerb steuern.

Die Rechtslage

In der Vergangenheit standen bereits zahlreiche Vertriebsbeschränkungen großer Markenhersteller auf dem Prüfstand. Die Fälle gingen überwiegend zu Lasten der Hersteller aus. Dennoch bleibt jeder Fall ein Einzelfall.

Hinzu kommt, dass die geltenden Regelungen und Verordnungen von den verschiedenen Gerichten oft unterschiedlich ausgelegt werden. Wirkliche Rechtssicherheit ergibt sich somit häufig erst dann, wenn eine konkrete Vertriebsbeschränkung vom Gericht für (un)zulässig erklärt wurde.

Sanktionsmöglichkeiten und Rechtsschutz

Als ersten Schritt sollten Händler auf den Hersteller zugehen, der ihnen die Vertriebsbeschränkung auferlegt hat. Denn in der Praxis gilt: Halten sich die Händler nicht an die Vorgaben, werden die bestehenden Verträge gekündigt, die Belieferung eingestellt und den Händlern entsteht ein Nachteil, weil sie nicht mehr konkurrenzfähig sind. Damit hat man als Händler nichts erreicht. Vielen Herstellern geht es beispielsweise um eine „angemessene“ Darstellung ihrer (hochwertigen) Produkte, die mit einem eigenen Markenshop im Online-Shop erreicht werden. Erst wenn keine Einigung gefunden werden kann, sollten Händler über weitere Schritte nachdenken.

Verstöße gegen das Kartellverbot oder missbräuchliche Verhaltensweisen werden vom Bundeskartellamt verfolgt. Das Bundeskartellamt kann gegen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vorgehen, indem im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens angeordnet wird, das beanstandete Verhalten zu beenden. Zum anderen kann es im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Bußgelder verhängen. Dazu kann das Bundeskartellamt von den Unternehmen Auskünfte verlangen oder Geschäftsunterlagen einsehen.

Praxistipp

Generell muss gesagt werden, dass Markenherstellern durch das Markenrecht die Möglichkeit zusteht, zu bestimmen, wo und wie die Produkte vertrieben werden. Beschränkungen sind bis zu einem gewissen Grad erlaubt. Soll jedoch der Onlinevertrieb gänzlich verboten werden, spricht vieles für eine spürbare und unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Wo allerdings die kartellrechtlichen Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Beschränkungen verlaufen, ist im Detail noch nicht abschließend geklärt. Eine Faustformel gibt es leider nicht.

Werden Sie als Online-Händler mit einer Vertriebsbeschränkung konfrontiert, sollte genau geprüft werden, ob die neuen Hersteller-Richtlinien kartellrechtlich im speziellen Vertragsverhältnis zulässig sind. Ist die Vertriebsbeschränkung unzulässig, können Online-Händler mittels gerichtlicher Hilfe gegen die Beschränkungen vorgehen und die Weiterbelieferung verlangen. Aber die Entscheidung, ob die Beschränkung rechtswidrig ist, ist ebenfalls eine Frage, die letztlich feststehen muss.

Kommentare  

#1 Chantraine 2015-09-21 09:37
Habe mit Interesse diesen Artikel gelesen. Habe das gleiche Problem. Seit diesem Jahr betreibe ich einen Onlineshop für Leuchten. Um meinen Onlineshop ans Laufen zu bringen, habe ich mich bei Preisvergleichs seiten eingeschrieben und an den Preisen orientiert die zu diesem Zeitpunkt im Netz herrschten. Ich habe die Preise so kalkuliert, das ich immer bei den ersten 3 Anbietern erschien, das wo es möglich war. Ich habe den niedrigsten Preis nie stark unterboten, da ich ja auch noch ein bisschen verdienen möchte.
Ein Hersteller hat mir, ohne Vorankündigung !! , mitgeteilt, das ich die Ware von Ihm unverzüglich aus dem Netz nehmen muss, sonst bekäme ich für den Offlinehandel auch keine Ware mehr. Gespräche oder Verhandlungen meine Preise anzugleichen und weiterhin die Ware zu verkaufen wurden mir nicht ermöglicht.
Ein anderer Hersteller hat mir auch verboten weiterhin seine Artikel zu niedrigen Preisen anzubieten. Seitdem unterliege ich einem Preisdiktat. Seitdem kauft allerdings auch kein Kunde mehr diese Artikel.

Ich sehe das große Onlinehändler inzwischen die neuen kleinen Onlinehändler so massiv aus dem Markt drücken, das es als Händler richtig schwer ist dort Fuß zu fassen. Klar ich könnte Klagen, aber was hätte ich davon ? Viele Kosten ! Hersteller die mich nur mehr mit großen Kosten beliefern und das meistens zu spät. Also welche Chancen haben neue Onlinehändler die kein Riesen-Budget haben ?
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