Beugen Sie einer Abmahnung wegen unzureichender Bedienungsanleitungen vor

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Seit geraumer Zeit beobachten wir, dass nicht wenige Online-Händler bezüglich Ihres Pflichtenumfangs beim Mitliefern von Bedienungsanleitungen verunsichert sind. Insbesondere Händler, die Importwaren im deutschen Raum anbieten und ihre Waren selber nur stichprobenartig kontrollieren können, stellen sich die Frage, ob sie immer eine Anleitung in deutscher Sprache beigelegen müssen oder ob beispielsweise auch ein Link zu einer deutsche Beschreibung ausreicht, den sie online zur Verfügung stellen. Um Klarheit zu schaffen, unterscheidet man am besten folgende Fragen:

1) In welchen Fällen ist eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zwingend mitzuliefern?

Dies regelt § 4 Absatz 2 Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG):

„Sofern … zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden müssen, [ist] eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzuliefern.”

Das bedeutet, dass Sie allen Produkten, von denen bei der Installation, Verwendung, Instandhaltung und Erweiterung Gefahren für die Gesundheit bzw. Sicherheit des Verbrauchers ausgehen können, eine Bedienungsanleitung in Deutsch beilegen müssen. Darunter fallen z.B. Geräte, die mit Energie bzw. Strom versorgt werden. In diesen Fällen müssen Sie zumindest Hinweise für den Umgang mit Netzkabel, Netzteil oder Batterien in deutscher Sprache beifügen. Bei in der Bedienung gefährlichen und komplexen Arbeitsgeräten, wie z.B. Kreissägen, Schleifgeräte, Bohrmaschinen etc., gehören Beschreibungen in deutscher Sprache ebenso zwingend zum Lieferumfang. Anderssprachige Anleitungen und der Hinweis, dass eine deutsche Anleitung nicht mitgeliefert wird, sind nicht ausreichend.

Diese Pflichten obliegen keineswegs nur den Produktherstellern, sondern über § 5 Abs. 3 GPSG sind auch die Händler betroffen. Vor allem Händler, die per „Drop-Shipping“ bzw. Direktversand importierte Geräte im deutschen Raum anbieten, sollten deshalb überprüfen, ob die Lieferanten den Paketen schriftliche Anleitungen in deutscher Sprache beifügen. Nur so können Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder auch ein Bußgeld nach dem GSPG vorbeugen.

2) Was meint der Gesetzgeber, wenn er „mitliefern“ vorschreibt und was muss die Anleitung alles enthalten?

Zur Frage, wann eine Bedienungsanleitung inhaltlich vollständlich und verständlich geschrieben ist, gibt es nur Einzelfallentscheidungen. So gab das LG Bonn (Urteil vom 01. 06.2010, Az: 7 O 470/09) für den Fall eines WLAN-Routers zu bedenken, dass 168 Seiten Bedienungsanleitung den Kunden mehr verwirren als ihm helfen.

Maßstab ist hier immer der Verbraucher: Er muss die Anleitung als technischer Laie verstehen können. Wie lang eine Anleitung zu sein hat, welche Punkte aufzuführen sind oder ob beispielsweise Piktogramme zur Erklärung genügen, hängt daher im Ergebnis von den Eigenheiten des jeweiligen Gerätes ab. Je komplizierter oder gefährlicher die Montage oder Bedienung eines Produktes bzw. je wertvoller das Gerät ist, desto ausführlicher sollte beschrieben und angeleitet werden – aber eben nur so viel wie nötig. Da diese Pflicht ausdrücklich auch Händler trifft, können Sie bei Mängeln der Anleitung auch nicht auf den Hersteller verweisen.

3) Welche Anforderungen muss eine Bedienungsanleitung in den übrigen Fällen erfüllen, damit es nicht zur Abmahnung kommt?

Es gibt keine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage, was „mitliefern“ bedeutet. Von der klassischen Bedienungsanleitung in Papierform über eine beigelegte CD-Rom bis zum Link zu einer Downloadseite sind freilich viele Optionen denkbar. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und legen Sie Ihren Lieferungen immer Bedienungsanleitungen in Papierform bei.

Nun fällt nicht jedes technische Gerät gleich unter das Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. So können Taschenrechner, Kilometerzähler oder elektronische Wetterstationen kaum als gefährlich angesehen werden. Handelt es sich um technisch sehr einfach zu handhabende Geräte, die sich weitgehend von selbst erklären, bedarf es schon keiner Anleitung, somit erst recht keiner zusätzlich deutschen Erklärung.

Bei nicht selbsterklärenden Geräten, welche den Großteil der modernen Technikprodukte ausmachen dürften, da keine allzu hohen Anforderungen an das technische Knowhow der Verbraucher gestellt werden dürfen, müssen Sie eine Gebrauchsanleitung mitliefern. Auch hier sollten Sie auf die bewährte Papierform setzen oder zumindest den Käufer auf Ihren Angebotsseiten frühzeitig und gut erkennbar darauf hinweisen, welche Anleitungen/Anweisungen/Hinweise in welcher Form (Heft, CD, Link) zum Lieferumfang gehören.

Die Bedienungsanleitung muss die wichtigen Punkte zu Installation, Ausführung, Verwendung, Bedienung, Risiken, Pflege, Erweiterung usw. beinhalten und verständlich geschrieben sein. Für einen Whirlpool entschied das OLG München beispielsweise, dass die Anleitung auch ausführliche Reinigungs- und Pflegehinweise zu enthalten habe, da es sich nicht um ein Produkt des alltäglichen Gebrauchs handele (Urteil vom 09.03.2006, Az: 6 U 4082/05), bei dem jeder wisse, was wann zur Säuberung zu tun ist.

Ist die Bedienungsanleitung unvollständig, unverständlich verfasst oder fehlt sie komplett, stellt das zunächst gemäß § 434 Absatz 2 Satz 2 BGB (sog. „Ikea-Klausel“) einen Mangel der Kaufsache dar, der den Kunden zu Minderung, Rücktritt und Schadensersatz berechtigt. Darüber hinaus riskieren Sie bei unbrauchbaren bzw. unzureichenden Anleitungen auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Nicht zwingend zur Abmahnung führt der Umstand, dass eine an sich zureichende Anleitung nicht in Deutsch verfasst ist. Es kommt hier entscheidend darauf an, was der Konsument erwarten darf. In bestimmten spezialisierten Bereichen der Technik und Elektronik gilt Englisch als Fachsprache und ein Konsument von Produkten in diesen Sparten erwartet gar keine Extrabeschreibung in Deutsch. Der Durchschnittsverbraucher hingegen darf bei nicht selbst erklärenden Produkten sehr wohl eine deutsche Anleitung erwarten.

So entschied es das Landgericht Bochum (Urteil vom 02. 02. 2010, Az: I-17 O 159/09) für den Fall eines digitalen Bilderrahmens, dem nur eine englischsprachige Bedienungsanleitung beigelegt wurde. Der Händler hatte es versäumt darauf hinzuweisen, dass eine deutsche Anleitung nicht mitgeliefert wird. Daher konnte sich der Kunde nicht frühzeitig über den Lieferumfang klar werden und darin lag dann eine Irreführung des Verbrauchers nach §§ 5 Nr. 1; 5 a Absatz 2 Unlauteres Wettbewerbsgesetz, wegen der der Händler erfolgreich abgemahnt wurde. Schon allein der Hinweis, dass keine deutsche Anleitung mitgeliefert wird, hätte den Händler in diesem Fall vor der Abmahnung bewahrt.

Ihren Großhandel für Widerverkäufer finden Sie auf eu-lieferanten.de.

Kommentare  

#1 Werner 2019-03-22 21:19
Ihren Großhandel für Widerverkäufer finden Sie auf eu-lieferanten.de.


"wiederlich".
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