BGH könnte „Abbruchjäger“ auf Ebay in die Schranken weisen

Veröffentlicht: 09.06.2016 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 09.06.2016

Sogenannte „Abbruchjäger“ sind Bieter auf Ebay, die darauf hoffen, dass der Verkäufer eine Auktion abbricht, um dann Schadensersatz einzufordern. Derzeit beschäftigt ein solcher Fall den Bundesgerichtshof. Es zeichnet sich ab, dass die Karlsruher Richter erstmalig einen Rechtsmissbrauch bei diesem Vorgehen feststellen können.

Richterhammer

(Bildquelle Richterhammer: Alex Staroseltsev via Shutterstock)

Derzeit beschäftigt der Fall eines sogenannten „Abbruchjägers“ den Bundesgerichtshof. Ein Verkäufer hatte demnach im Januar 2012 ein gebrauchtes Motorrad auf Ebay versteigern wollen und die Auktion zum Startpreis von einem Euro eingestellt. Kurz nachdem ein Bieter den Euro geboten hatte, brach der Händler die Auktion ab. Da das Motorrad vermeintlich 4.900 Euro wert gewesen sei, verklagte der Bieter den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe von 4.899 Euro.

In erster Instanz hatte der Bieter zum Teil Erfolg gehabt, erklärt der Bundesgerichtshof in der Ankündigung des Verhandlungstermins. Das Landgericht Görlitz hatte auf Berufung des Verkäufers die Klage aber insgesamt abgewiesen und auch die Berufung des Bieters wurde zurückgewiesen. Die Richter in Görlitz betrachteten die Schadensersatzforderung des Bieter als rechtsmissbräuchlich, weil der Bieter als „Abbruchjäger“ tätig geworden sei. Nun beschäftigt sich der BGH mit dem Fall (Az. VIII ZR 182/15).

„Abbruchjäger“ schlagen Profit aus abgebrochenen Ebay-Auktionen: Sie bieten bei Auktionen mit niedrigen Beträgen mit und hoffen darauf, dass der Verkäufer aufgrund des zu niedrigen Betrags die Auktion abbricht, um anschließend Schadensersatz einzuklagen.

BGH-Urteil am 24. August erwartet

Im Jahr 2014 hatte sich der Bundesgerichtshof bereits mit einem ähnlichen Fall beschäftigt: Damals hatte ein Verkäufer einen Gebrauchtwagen zum Startpreis von einem Euro bei Ebay angeboten, brach kurz darauf aber die Auktion ab, da er den Wagen außerhalb von Ebay verkaufen konnte. Der erste Bieter, der einen Euro geboten hatte, verklagte den Verkäufer auf Schadensersatz und erhielt vom BGH Recht. Nach Ansicht der Karlsruher Richter wurde der Kaufvertrag damals wirksam geschlossen.

Der aktuelle Fall wurde am gestrigen Mittwoch um 10 Uhr vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Das Urteil wird am 24. August 2016 verkündet. Wie die WirtschaftsWoche berichtet, zeichne sich ab, dass der Bundesgerichtshof „wohl zum ersten Mal ausreichend Indizien an der Hand habe, um einen Rechtsmissbrauch festzustellen“. Damit könnte dem Treiben von „Abbruchjägern“ auf Ebay erstmals durch ein höchstrichterliches Urteil ein Riegel vorgeschoben werden.

Kommentare  

#4 D.Herrmann 2016-06-09 21:02
Hallo ...

Also ein Frage wirft sich mir auf zu den Sachverhalten, die hier in der Fallumschreibun g nicht eindeutig geklärt werden?! Ist es nicht so, dass man beim frühzeitigen Abbruch von Auktionen von eBay gefragt wird, wie man mit den aktuellen Geboten verfahren möchte ... also Streichung der Gebote bzw. Zuschlag an den derzeitig Höchstbietenden ? Ich nutze schon seit Jahren keine Auktionen mehr, aber an so etwas kann ich mich grau erinnern?! Wenn der Verkäufer beim Abbruchvorgang durch Unaufmerksamkei t oder Gleichgültigkei t über solch wichtige Auswahlmöglichk eiten einfach drüber klickt, dann muss er sich wohl auch gefallen lassen, dass Leute auf Ihr Recht auf Vertragserfüllu ng pochen, ob es im Verhältnis zum effektiven Wert steht ist dann völlig irrelevant! Der Abbruch kann ja auch bei 3000Euro erfolgen, und wenn mit dem Abbruch der Zuschlag an das derzeitige Höchstgebot gehen soll, ist der Kaufvertrag dann wirksam zustande gekommen, bei 3000,- genauso gut wie bei 1,-! Handelt es sich also im Grunde genommen bei den oben angesprochenen Fällen nur ein eindeutige Verfahrensfehle r auf Seiten der Verkäufer???

Wenn es sich so verhält, dass der Verkäufer beim Abbruch alle Gebote hat streichen lassen, dann hat doch kein Gericht eine Grundlage so zu urteilen, oder sehe ich das falsch??? Wenn das nicht so ist, dann frage ich mich wirklich, was hier verkehrt läuft ... das wäre wirklich ein starkes Stück!
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#3 Petra 2016-06-09 10:55
Trotzdem kann es ja nicht so schwer sein, einen vernünftigen Startpreis aufzurufen

Wer das nicht kann und sich über die Folgen nicht bewusst ist .... tja ...

@Manfred

Der Schaden besteht unter anderem darin , dass der Käufer dann nun kein Auto hat und weiterhin zB Taxi fahren muss , das seine Zeit verschwendet wurde und und und .. und das sich das einfach geregelt hätte, wenn der Verkäufer gleich zu Anfang einen vernünftigen Startpreis aufgerufen hätte

aber ist doch prima, wie das Gericht reagiert ...........
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#2 Volker Schnabel 2016-06-09 08:40
dann sollten die Gerichte mal die Abmahner ins Visier nehmen die für jeden Pups 1000 Euro bekommen plus Anwaltskosten versteht sich, wo eine "schriftliche Abmahnng" erst einmal genügen würde....
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#1 Manfred 2016-06-09 08:26
Da kann man wieder mal sehen, wie weit der Käuferschutz in D (bzw. in der EU) geht. Nach meinem pers. Rechtsempfinden gehört der Artikel so lange dem Verkäufer, bis er vom Käufer bezahlt wurde - und damit steht auch jedem VK das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Warum wird der Vertrag bereits mit dem ersten Gebot rechtskräftig und nicht erst beim planmäßigen Ende der Auktion?
Ich finde es eine bodenlose Frechheit, "Schadensersatz " einzuklagen, denn wo ist der Schaden für den Kunden entstanden? Sicher, er bekam das Auto/Motorrad nicht für einen Euro geschenkt, aber SCHADEN?
Ich hatte einen ähnlichen Fall, doch er ging gottlob nicht vor Gericht, auch ich wäre durch alle Instanzen gegangen und hätte wahrscheinlich vor den subjektiven Richtern gescheitert.
Macht weiter so, EU, dann wird sich irgendwann niemand mehr finden, der das Risiko eines Verkaufs eingehen will ...
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