Die Gebotsabschirmung auf eBay – kein wirksamer Kaufvertrag auch nach neuen eBay-AGB

Veröffentlicht: 26.02.2014 | Geschrieben von: Katharina Däberitz | Letzte Aktualisierung: 04.05.2016

Auf Auktionsplattformen wie z. B. eBay kommt es häufig zu einer sog. Gebotsabschirmung, durch welche ein angebotener Artikel erheblich unter Marktwert versteigert wird. Wie diese Gebotsabschirmung, auch Bid-Shielding genannt, funktioniert und ob der Online-Händler nach den eBay-AGB an diesen Kaufvertrag gebunden ist, erfahren Sie hier.

Hammer und Maus

Was ist unter einer Gebotsabschirmung überhaupt zu verstehen?

Geben Scheinbieter unrealistische Gebote ab, wird eine Auktion für potentielle Käufer uninteressant. Wird nun ein solches Scheingebot kurz vor Ende der Auktion zurückgenommen, stürzt der Artikel auf den Preis des ersten Gebots ab, welches deutlich unter Marktwert liegt. So kommt der Kaufvertrag scheinbar viel günstiger zustande, als vom Online-Händler zu erwarten war. Es ist folglich eine Schädigung beim Verkäufer und beim Auktionshaus eingetreten, da sich die Verkaufsprovision durch ein Scheingebot verringert hat.

Wie läuft die Gebotsabschirmung ab? – Ein Beispiel

Ein Online-Händler stellt beispielsweise auf eBay eine wertvolle Uhr im Wert von 1.000 € ein. Ein Kaufinteressent A bietet 100 € und ist damit Höchstbietender. Das Gebot steht nunmehr bei 1€. Scheinbieter B bietet 800 € und ist Höchstbietender bei einem Stand von 101 €. Nun wird von einem weiteren Account ein Gebot in Höhe von 1.500 € abgegeben. Damit ist Scheinbieter C Höchstbietender. Das Gebot steht bei 805 € (ab 500 € betragen die Bietschritte auf eBay 5 €). Aufgrund des Gebots in Höhe von 1.500 € ist der Artikel vor seriösen Geboten tatsächlicher Interessenten „abgeschirmt“, sog. Gebotsabschirmung. Jetzt zieht B sein Gebot unter einem Vorwand kurz vor Auktionsende zurück. Scheinbieter C ist nunmehr Höchstbietender beim Stand von nur 101 €.

eBay Auktion Fallbeispiel

Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen?

Auf eBay besteht die Möglichkeit, Gebote auch dann zurückzunehmen, wenn es innerhalb der letzten 12 Stunden vor Auktionsende abgegeben wurde. In diesem Fall wird das abgegebene (Schein-)Gebot gestrichen. Erhält ein Scheinbieter den Zuschlag für das Höchstgebot, welches deutlich unter Marktwert liegt, stellt sich die Frage, ob nach den eBay-AGB ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Die eBay-AGB besagen in § 10 Nr. 1 ausdrücklich, dass nach einer Gebotsrücknahme zwischen dem Mitglied, „das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist, und dem Anbieter kein Vertrag zustande kommt“. Auch mit den neuen eBay-AGB, welche ab 12.03.2014 gelten, hat eBay eine entsprechende Regelung in § 6 Nr. 7 vorgesehen, sodass im Fall der Gebotsabschirmung kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommen wird.

Praxishinweis

In der Praxis ist es schwierig, den Scheinbietern diese Strategie der Gebotsabschirmung nachzuweisen. Wird der Verlauf der Auktion vom Online-Händler nicht verfolgt, wird er die schädigende Handlung wahrscheinlich gar nicht bemerken und auch nicht, dass gemäß den eBay-AGB kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Um sich vor einer solchen Gebotsabschirmung zu schützen, ist künftig gegebenenfalls daran zu denken, einen Mindestpreis für Auktionen festzulegen.

Kommentare  

#1 Christoph Baumgarten 2014-02-26 14:19
Achtung der Artikel ist irreführend, mit diesem Verfahren ist schon der Artikel für den Spottpreis erfolgreich eingeklagt worden!

ANMERKUNG DER REDAKTION:
Dieser Artikel befasst sich ausschließlich mit dem Abschluss des Kaufvertrags nach den derzeitigen eBay-AGB. Die Entscheidung des LG Bonn vom 12.11.2004, Az. 1 O 307/04, wurde daher nicht berücksichtigt. Weiterhin bezieht sich das Urteil ebenfalls auf damals gültigen eBay-AGB. Diese wurden zuletzt am 1.1.2007 überarbeitet. Zudem war es eine Einzelfallentsc heidung und es existieren keine weiteren oder aktuellen Urteile. Daher taugt das Urteil aus dem Jahre 2004 nicht (mehr) als Grundlage.
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